Lithiumbatterien

31.01.2014 Fachbeitrag

Jetzt mal mit System

Originalartikel als PDF lesen PDF, 2.2 MB Ausgabe 2 / 2014
Seit über 20 Jahren sind in den Gefahrgutvorschriften die Lithiumbatterien erfasst. Trotzdem kommen die Gesetzgeber nicht zur Ruhe.
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© Gefahr/gut

Nun ist sie da: Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat Anfang Januar 2014 eine seit Langem gewünschte Allgemeinverfügung zum Transport beschädigter Lithiumbatterien veröffentlicht.

Mit dieser Verfügung können deutsche Absender in allen ADR-Staaten beschädigte Lithiumbatterien transportieren – vorausgesetzt, die in der Allgemeinverfügung beschriebenen Anforderungen wurden bei der Transportvorbereitung umgesetzt.

Dagegen kann die inhaltlich fast gleich lautende multilaterale Vereinbarung M 259 nur in denjenigen Ländern greifen, die diese Vereinbarung gezeichnet haben. Das Neue an der Verfügung ist, dass Verpackungen zusätzlich mit „beschädigte/defekte Lithium-Ionen-Batterien“ beziehungsweise „beschädigte/defekte Lithium-Metall-Batterien“ gekennzeichnet werden müssen.

Damit sollte eigentlich alles klar sein. Wer allerdings mit einer weiteren Erleichterung der Transportbedingungen gerechnet hatte, wird etwas enttäuscht. Denn es bleibt bei Mitteilungspflichten, Qualifikationsansprüchen, den Besonderheiten der Verpackungen, besonderen Kennzeichnungsregeln sowie bei der Nennung von Nebenbestimmungen.

Und es bleibt bei der Abgrenzung zu Batterien, die gegebenenfalls während des Transports gefährlich reagieren können. Hier muss weiterhin die Sondervorschrift (SV) 661 zu Hilfe genommen werden.

Diese SV wird mit dem ADR 2015 ersetzt durch die Sondervorschrift 376. Mit ihr verbunden sind zwei neue Verpackungsanweisungen, und zwar P908 und LP904. Mit dieser Koppelung regelt die SV 376 dann den Transport beschädigter Batterien. Für den individuellen Fall von Batterien, die auf dem Transportweg gefährlich reagieren können, bleibt nach wie vor die Maßgabe der jeweils zuständigen Behörde verbindlich.

Abfallbatterien

Für unbeschädigte Batterien zur Entsorgung kommen dagegen zum Ende des Jahres etwas schwerere Zeiten auf. Denn die geplante neue Sondervorschrift 377 in Verbindung mit den neuen Verpackungsanweisungen P 909 und LP 903 im ADR/RID 2015 fordert eine Kurzschlusssicherung für den Transport ab der Zwischenverarbeitungsstelle. Die derzeitige SV 636 bleibt für den Transport zwischen Sammelstelle und erster Zwischenverarbeitungsstelle erhalten. .

Mit der neuen SV 377 ist die Kennzeichnung mit „Lithiumbatterien zur Beseitigung“ beziehungsweise „Lithiumbatterien zur Verwertung“ (anstelle von „Gebrauchte Lithiumbatterien“ gemäß SV 636 b ADR/RID) verbunden.

Gefährlich oder nicht gefährlich?

Darüber hinaus wird die bisherige Zuordnung von Lithiumbatterien mit dem Eintrag 160605 im europäischen Abfallverzeichnis derzeit in Frage gestellt.

Nach Mitteilung des Umweltbundesamtes können sich im Zuge der stattfindenden Überarbeitung des Verzeichnisses viele Mitgliedsländer vorstellen, dass für diese Batterietypen eine neue Zuordnung als gefährlicher Abfall vergeben wird. Kommt diese Umstufung ins Verzeichnis, werden voraussichtlich einige logistische Prozesse erheblich beeinflusst werden.

Aber es gibt auch international vereinfachende Einigungen zu verzeichnen: so hat Ende November 2013 das UN Subcommittee of Experts on the Transport of Dangerous Goods Beschlüsse gefasst, die auch die Beförderung von Lithiumbatterien (UN 3090, 3480) beziehungsweise Lithiumbatterien in/mit Ausrüstungen (UN 3091, 3481) betreffen.

So soll ab 2015 die Verpackungsgruppe (hier: „II“) für alle Gegenstände gestrichen werden. Dann dürfen Produkte mit den UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 auch in Großverpackungen, und zwar gemäß der neuen Verpackungsanweisung LP903, verpackt werden.

Strenger Verkehrsträger Luft

An Gesetzesänderungen im Zweijahresrhythmus haben sich Batteriehersteller und Händler mittlerweile gewöhnt. Schwieriger sind die jährlichen Anpassungen ohne lange Übergangsfristen beim Verkehrsträger Luft, wo jede Detail-änderung schnell zu einer Ablehnung der Versandstücke führt. So sind einzelne Firmen dazu übergegangen, beim Versand „kleiner“ Batterien (siehe Seite 18) die Kennzeichnung penibel passend zum Verkehrsträger aufzubringen. Nicht dass nachher eine Sendung, nach SV 188 ADR verpackt und gekennzeichnet, im Luftverkehr landet, wo sie eventuell aufgrund einer nur hier geltenden Grenzwertüberschreitung in eine andere Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderung fällt.

Daniela Schulte-Brader


Beschädigte Lithiumbatterien im Straßenverkehr

Allgemeinverfügung: gilt bis zum 31. Dezember 2014. Sie regelt die Anforderungen an Mitteilungspflicht, Angaben im Beförderungsdokument, Kennzeichnung und Anforderungen an Verpackungen beim Transport beschädigter Lithiumbatterien. Die Allgemeinverfügung gilt nur für Batterien, bei denen sichergestellt ist, dass diese während des Transports nicht gefährlich reagieren. Sie steht ebenfalls englischsprachig zur Verfügung und gilt für deutsche Absender auch in Ländern, in denen die multilaterale Vereinbarung M 259 nicht gezeichnet wurde.

www.bam.de > Service > Amtliche Mitteilungen > Gefahrgutrecht.

Festlegungen: auf den Einzelfall zugeschnittene Transportgenehmigungen der BAM. www.unece.org > Transport > Dangerous Goods > ADR > Competent authorities

SV 661: Sondervorschrift für den Transport beschädigter Lithiumbatterien, die während des Transports gefährlich reagieren können. Sie wird im ADR 2015 ersetzt mit SV 376.

M 259: Multilaterale Vereinbarung für den Transport beschädigter Lithiumbatterien, gegenwärtig von 19 ADR-Mitgliedsstaaten gezeichnet (B, CH, D, DK, E, F, GB, I, IRL, L, N, NL, P, S). Die Vereinbarung ist ein Vorgriff auf die Sondervorschrift (SV) 376, die mit dem ADR 2015 in Kraft tritt.

SV 376: Sondervorschrift, die mit dem ADR 2015 in Kraft tritt, inhaltlich die multilaterale Vereinbarung M 259 übernimmt und die SV 661 ersetzt. Sie wird ab 2015 im IMDG-Code auch für den Seeverkehr eingeführt.


Kommentare, Empfehlungen, Leitfäden

Lagerung von Lithiumbatterien
Zur Lagerung gibt es weniger gesetzliche Vorgaben als vielmehr Empfehlungen aus Sicht der Versicherer.
Hintergründe und Empfehlungen: Dossierbeiträge unter www.gefahrgut-online.de > Vorschriften > Dossier > Lithiumbatterien.

VDS- Merkblatt 3103: enthält Hinweise für die Lagerung, die Zwischenlagerung sowie die Bereitstellung von Lithiumbatterien. Dabei werden drei Kategorien von Batterien unterschieden, für die gestufte Maßnahmen zur Schadenverhütung aufgezeigt werden. Kostenloser Download unter https://shop.vds.de

Lithiumbatterien im Luftverkehr

Der aktuelle Leitfaden der internationalen Luftfahrtorganisation IATA steht bereit unter www.iata.org > What we do > Cargo > Dangerous Goods > Lithium Batteries.aspx

Lithiumbatterien geprüft

Bis auf Prototypen und Kleinserien (mit insgesamt 100 Stück absolut) dürfen Lithiumbatterien sowie Geräte mit fest eingebauten Lithiumbatterien weltweit nur transportiert werden, wenn sie den UN-Test 38.3 bestanden haben, wie er in der 5. Ausgabe der „Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, 1. Amendment, beschrieben ist. www.bam.de > Service > Publikationen > Handbücher

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