Lithiumbatterien

05.02.2021 Fachbeitrag

IATA-DGR: Verpacken gemäß Anweisung

Zwei Sonderbestimmungen für Lithiumbatterien in den IATA-DGR verweisen auf Verpackungsanweisungen, die sich in den IATA-DGR gar nicht finden.
Luftfracht Flugzeug Flughafen Mitarbeiter 1200

Nur wer die PI 910 bzw. PI 974 kennt, kann die A88 bzw. A99 anwenden; das betrifft Versender, Verpacker, Spediteure und Annahmekontrolleure.

©Foto: Valentin Gensch/dpa/picture-alliance

Mit der 62. Ausgabe 2021 der IATA-DGR, den internationalen Gefahrgutvorschriften im Luftverkehr aus der Hand des Verbands der Luftverkehrsunternehmen, wurden die beiden Sonderbestimmungen A88 und A99 wie folgt geändert (zur Verdeutlichung sind die Neuerungen unterstrichen und Veraltetes durchgestrichen):

Sonderbestimmung A88

„Diese Bestimmung gilt für

  • Vorproduktionsprototypen von Lithium-Zellen oder-Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung bestimmt sind
  • kleine Produktionsserien (d.h. mit einer Jahresproduktion von nicht mehr als 100 Lithium-Zellen oder -Batterien).
    Sie gilt für Lithium-Zellen oder -Batterien, die nicht gemäß den Anforderungen von Teil III des Unterabschnitts 38.3 des UN Handbuchs der Prüfungen und Kriterien geprüft wurden.
    Sie können nur mit Frachtflugzeugen befördert werden, wenn
    - dies durch die zuständige Behörde des Abgangsstaates und des Staates des Luftfahrtunternehmens genehmigt wurde
    - die Anforderungen der Verpackungsanweisung 910 des Anhangs zu den der Ergänzung der ICAO Technischen Anweisungen dieser Vorschrift erfüllt sind.“

Sonderbestimmung A99

„Wenn

  • von der zuständigen Behörde des Abgangsstaates und des Staates des Luftfahrtunternehmens genehmigt
  • die Anforderungen der Verpackungsanweisung 974 der Ergänzung der ICAO Technischen Anweisungen erfüllt wurden,

kann unabhängig von den in Spalte L des Verzeichnisses der gefährlichen Güter (Unterabschnitt 4.2) und in Teil I der Verpackungsanweisungen 965, 966, 967, 968, 969 oder 970 angegebenen Grenzwerte pro Versandstück nur mit Frachtflugzeug eine Lithium-Batterie oder eine Baugruppe von Batterien (UN 3090 oder UN 3480), einschließlich wenn mit Ausrüstungen verpackt oder wenn in Ausrüstungen eingebaut (UN 3091 oder UN 3481), die die Anforderungen nach Teil I der entsprechenden Verpackungsanweisung entsprechen, eine Masse von mehr als 35 kg haben. Eine Ausfertigung des Genehmigungsdokumentes muss die Sendung begleiten. Wenn Lithium-Batterien mit einer Genehmigung in Übereinstimmung mit dieser Sonderbestimmung befördert werden, muss die Verpackungsanweisung „974“ in der Versendererklärung angegeben werden.“

Dazu ist Folgendes anzumerken:

  • Die Sondervorschrift A88 verweist auf eine Verpackungsanweisung PI 910 in der Fassung der Gefahrgutvorschriften ICAO-TI, und die A99 verweist auf eine PI 974 der ICAO-TI, aber die IATA-DGR enthalten weder die PI 910 noch die PI 974. Für ein Werk, das über 300 Euro kostet, eine Unverschämtheit. Die ICAO stellt seit 2013 die Amendments der TI nicht mehr online. Um zu erfahren, was denn in der PI 910 in der Fassung der ICAO-TI beziehungsweise in der PI 974 steht, müsste man sich die ICAO-TI zum stolzen Preis von 196 US-Dollar besorgen – wer tut das?
    Es ist klar, dass erst die Kenntnis der PI 910 beziehungsweise der PI 974 die Anwendung der A88 beziehungsweise der A00 ermöglicht. Deshalb stellt GEFAHR/GUT seinen Abonnenten diese beiden Verpackungsanweisungen online zur Verfügung (siehe Kasten unten).
    In der PI 910 sind diejenigen Änderungen kenntlich gemacht, die die Version „ICAO-TI“ von der Version „Orange Book“ und damit von den Fassungen gemäß ADR, RID, ADN und IMDG-Code unterscheiden: Die PI 910 i. d. F. der ICAO-TI integriert nämlich die Regelungen der LP 905 (weil es in den ICAO-TI keine Verpackungsanweisungen für Großverpackungen gibt) und enthält zusätzlich die luftverkehrsspezifische Sonderregelung betreffend den State of ­Charge (Ladezustand) bei Lithiumionenzellen/-batterien. Nur wer die PI 910 bzw. PI 974 kennt, kann die A88 bzw. A99 anwenden; das betrifft Versender, Verpacker, Spediteure und Annahmekontrolleure.
  • Ist der Abgangsstaat oder der Staat des Luftfahrtunternehmens Deutschland, sind zusätzlich die Informationen des Luftfahrtbundesamts LBA zu A88 und A99 zu beachten.

Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg


Packing Instructions 910 und 974

Die beiden Verpackungsanweisungen für den Luftverkehr PI 910 und PI 974 stehen zum Download bereit auf www.fokus-gefahrgut.de in der Rubrik Arbeitshilfen, Kategorie tabellarische Übersichten, Thema Luftverkehr oder Lithiumbatterien.

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