ADR 2017: Neue Zettel, neue Container
Bei der Eröffnung der Gefahrguttage: Maria Jenssen, SV Veranstaltungen, und Moderator Jörg Holzhäuser.
©Foto: Rudolf GebhardtMit der Ausgabe 2017 sind wieder viele Änderungen der Gefahrgutvorschriften ADR und RID zu erwarten. Dazu gehört beispielsweise die Aufnahme der Tätigkeiten „Verpacken“ und „Befüllen“ in Absatz b) des Unterabschnitts 1.8.3.2 ADR bei der Beschreibung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten. „Denken Sie deshalb daran, Ihre Checklisten und Arbeitsanleitungen entsprechend zu ändern“, sagte Jörg Holzhäuser vom rheinland-pfälzischen Innenministerium auf den 26. Münchner Gefahrguttagen der SV Veranstaltungen. Der Referent und Moderator der Tagung gab den 170 Teilnehmern in seinem Vortrag einen Überblick über die Änderungen in den Regelwerken zum kommenden Jahreswechsel.
Neu eingeführt wird unter anderem ein eigener Gefahrzettel 9A für Lithiumbatterien mit den UN Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481. Er entspricht dem Muster 9, ergänzt um Symbole für Batterien in der unteren Hälfte der Raute. Doch gilt dies nur für Verpackungen. „Das Fahrzeug muss weiterhin mit dem Großzettel für Klasse 9 gekennzeichnet werden“, erklärte Holzhäuser.
Ebenfalls neu in die Vorschriften aufgenommen wird der flexible Schüttgut-Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15 Kubikmetern. „Dieser Behältertyp erhält die Bezeichnung BK3“, so der Referent. Er muss gemäß 7.5.7.6 ADR in Wagen oder Containern mit starren Stirn- und Seitenwänden befördert werden, deren Höhe mindestens zwei Drittel der Höhe des flexiblen Schüttgut-Containers abdeckt. „Ob das allerdings im nationalen Verkehr Relevanz hat, bezweifle ich“, schloss Jörg Holzhäuser seine Ausführungen.
Auch als Placard
Sabine Schultes vom Chemiekonzern Bayer griff in ihrem Vortrag über die Arbeit in den internationalen Gremien das neue Gefahrzettelmuster 9A für Lithiumbatterien auf. „Ich bin sicher, wir werden das irgendwann auch als Placard sehen“, gab sich die Referentin überzeugt. Allerdings würden in den Gremien derzeit viele verschiedene Vorschläge zur Gestaltung des Musters diskutiert, die ihrer Meinung nach viel zu sehr ins Detail führten. Gleiches gelte für rein redaktionelle Änderungen an Vorschriftentexten, die derzeit rund 50 Prozent der Arbeitszeit in den Gremien ausfüllten. „Unsere Beförderungen sollen sicherer werden und nicht die Texte (un)verständlicher“, so Schultes‘ Fazit.
Ein- und Ausgangskontrollen waren Thema für Jörg Roth vom Verband der Chemischen Industrie VCI. Zwar sieht Abschnitt 7.5.1 ADR eine hundertprozentige Kontrolle vor, doch erlauben die Durchführungsrichtlinien RSEB in 7-5.2 auch stichprobenartige Kontrollen, wenn eine gleichwertige Sicherheitswirkung erzielt wird. Um diese Anforderung zu gewährleisten, hat der VCI den „Leitfaden LKW Kontrolle“ entwickelt und um Checklisten für lose und verpackte Ware ergänzt. „Diese Checklisten stellen einen Querschnitt über die gesamte Branche dar“, sagte Roth, weswegen sie auch für kleine und mittlere Unternehmen geeignet seien. Komme es im Rahmen von Stichprobenkontrollen zu einer Abweichung, müsse die Kontrollfrequenz natürlich sofort auf hundert Prozent zurückgesetzt werden. (gg/gh)
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