13. Fachkonferenz Lithiumbatterien: Gegensätzliche Wahrnehmung
Karsten Göwecke von der Berliner Feuerwehr sieht Brände von E-Autos nicht sonderlich problematisch.
©Foto: Frank RexSeit den gravierenden Vorschriftenänderungen im Jahr 2009 in Bezug auf die Beförderung von Lithiumbatterien gab es bei den jährlichen Lithiumbatteriekonferenzen des Veranstalters fokus GEFAHR/GUT immer wieder mindestens einen Aufreger, der durch Zulassungsbehörden, Vorschriftengeber oder auch Rechtsunterworfene hervorgerufen wurde. Inzwischen jedoch scheinen Konfrontationen und Unstimmigkeiten überwiegend aufgelöst zu sein. Die meisten Fragen und Unzufriedenheiten mit der aktuellen Situation kommen zu den Themen Lagerung und Entsorgung. Ansonsten scheinen viele Beteiligte sich mit der Fülle der Vorschriften arrangiert zu haben.
Aufreger Prüfzusammenfassung
Und doch gab es auch dieses Mal auf der 13. Lithiumbatterie-Fachkonferenz neben vielen spannenden Vorträgen einen echten Aufreger. Gudula Schwan, Gefahrgutreferatsleiterin des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) hatte aktuelle und künftige Vorschriftenänderungen dargestellt, unter anderem zur neu eingeführten Prüfzusammenfassung für in Verkehr gebrachte Lithiumbatterien. „Es handelt sich um eine Verpflichtung des Herstellers beziehungsweise des Vertreibers“, stellte sie vor. „Die Verpflichtung muss nur einmal für jeden Batterietyp erfüllt werden. Das heißt, wenn eine Prüfzusammenfassung des Herstellers verfügbar ist, muss nicht eine zweite Prüfzusammenfassung durch den nachfolgenden Vertreiber erstellt werden.“ Wenn aber zum Beispiel Vertreiber ihre Zulieferer nicht offenlegen möchten, könnten sie die Bereitstellung der Prüfzusammenfassung übernehmen und seien dann auch verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit.
Schwan sah keine Änderung der Pflichten der Auftraggeber des Absenders beziehungsweise der Absender durch die Einführung der Prüfzusammenfassung. „Prüfzusammenfassungen können von Personen/Organisationen angefordert werden, für die der Bedarf besteht, zu überprüfen, dass der Batterietyp erfolgreich getestet wurde.“
Kein Versanddokument
Idealerweise würden Prüfzusammenfassungen allgemein zugänglich (z. B. im Internet) zur Verfügung gestellt, das sei aber nicht verpflichtend. Genauso könnten auch Originalprüfberichte verwendet werden. Deutlich sagt sie: „Die Prüfzusammenfassung ist kein Versanddokument und sie muss nicht bei der Beförderung mitgeführt werden.“
Ganz anders sehen das mittlerweile einzelne Logistikdienstleister und Gefahrgutberater, die sich auf das Thema Lithiumbatterien spezialisiert haben.
Hatten diese vor Kurzem noch daran gezweifelt, wie diese für Produktionen ab 2003 rückwirkend geltende Anforderung für die Batteriehersteller umzusetzen sei, haben sie nun den unschätzbaren Vorteil des Papiers erkannt. Ist damit doch endlich die Möglichkeit gegeben, die Vorschriften buchstabengetreu umzusetzen. Denn „nach § 18 der Gefahrgutverordnung GGVSEB hat sich der Absender vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen“, wie Norbert Müller, Gefahrgutbeauftragter des Logistikunternehmens Schenker, den rechtlichen Hintergrund beschrieb.
Seit einigen Jahren gibt es spezielle Sicherheitsschränke zur Lagerung von Lithiumbatterien.
©Foto: Frank RexZwei Welten begegnen sich
Schien es vorher oft schwierig bis unmöglich, an die erforderliche Bestätigung zu kommen, dass das Beförderungsgut Lithiumbatterien nicht einem Beförderungsverbot unterliegt (durch nicht bestandene UN-Tests), könne nun das entsprechende Papier angefordert werden. Schenker sehe bei diesem Thema ein hohes Haftungsrisiko und akzeptiere mittlerweile keine Aufträge mit Lithiumbatterien mehr, bei der die Prüfzusammenfassung nicht vorliege.
Vergeblich wies Gudula Schwan darauf hin, dass die Verpflichtung, sich zu vergewissern, doch schon früher bestanden habe. Nach Ansicht von Jürgen Werny, Gefahrgutberater mit Schwerpunkt Lithiumbatterien, könne dieser Verpflichtung erst jetzt mit Einführung des neuen Papiers nachgekommen werden. Er stellte die Frage in den Raum, warum eine behördliche Kontrolle zur Einhaltung dieser Vorschriften nicht möglich sei.
Er ging sogar einen Schritt weiter und kritisierte, dass auf einer Prüfzusammenfassung für geprüfte Lithium-Akkumulatoren nicht noch zusätzlich die Bestätigung getätigt werden müsse, dass die im Akku verschalteten Zellen ebenfalls erfolgreich geprüft wurden.
Anwesende Batterie- und Gerätehersteller zeigten sich sehr verärgert von dieser Wendung. Waren diese doch vor einigen Jahren die eigentlichen Initiatoren des neuen Papiers gewesen – um sich das Leben leichter zu machen und um bestimmte Informationen nicht mehr offenlegen zu müssen. Der Hinweis von Müller, dass im Straßen-, Schienen- und Seeverkehr Bußgelder anfallen könnten und dass durch allerlei Verträge und AGB bei durch Lithiumbatterien verursachten Schäden Haftungsfragen zu klären wären, die im Luftverkehr gegebenenfalls immense Summen bedeuteten, stieß auf wenig Gegenliebe.
Immer nur der Sprinkler
Auch andere Unstimmigkeiten konnten auf der Konferenz nicht gelöst werden. So finden Lithium-Metall-Batterien trotz tonnenweisen Vorkommens immer noch kaum Beachtung in den Betrachtungen von Behörden oder Versicherern.
Fragen einer individuellen, praxisnahen und trotzdem versicherungskonformen Lagerung selbst von Lithium-Ionen-Batterien, die die Anwender gegenüber den Sachversicherern seit Jahren umtreibt, konnten trotz mehrerer Vorträge nicht ganz gelöst werden.
So trifft der auch in Europa vertretene US-amerikanische Industrieversicherer FM Global laut Operations Chief Engineer Ludger Tegeler bei dem Thema lediglich eine Entweder-oder-Entscheidung: Entweder sei ein Lager mit einer ausreichenden Sprinkleranlage versehen – dann sei das Lager geschützt und eine Versicherungsdeckung voraussichtlich gegeben. Oder das Lager verfügt über keine Sprinkleranlage, dann sei es ungeschützt. „Wenn der E-Bike-Händler in Hannover, dessen Laden inklusive angeschlossenen Parkhauses in 2017 abgebrannt ist, über eine Sprinkleranlage verfügt hätte, würde das Ganze noch stehen.“ Alles andere sei nachrangig. Auf die Frage, wie es denn bei beschädigten Batterien sei, kam von ihm der Hinweis, dass die Verantwortlichen schlau genug sein müssten, diese rechtzeitig nach draußen zu schaffen. Bei Fragen nach reparierten Batterien, die ja in den kommenden Jahren vermehrt anfallen werden und ebenfalls gelagert werden müssen, wurde wieder auf die ausreichende Sprinklerung verwiesen.
Tobias Schulze Wettendorf beschrieb das Drei-Stufen-Modell der Batterierücknahme von GRS.
©Foto: Frank RexFür die Versicherer ginge es übrigens bei der Beurteilung von möglichen Schäden in erster Linie nicht um entstandene Sachschäden, sondern um die Betriebsunterbrechung. Die Unternehmen verlören ihre Kunden, wenn sie nicht mehr liefern könnten, und würden gegebenenfalls dadurch in die Insolvenz getrieben.
Zu dem Stichwort Lagerung beziehungsweise Zwischenlagerung gab der Versicherer den Hinweis, dass es für eine Versicherung keine Rolle spiele, wie lange etwas im Lager stehe. „Sobald etwas auch nur eine Sekunde auf dem Boden steht, ist es für uns eine Lagerung.“
Tegeler berichtete allerdings von einer Situation, wo die Gleichung der Versicherer einer ausreichenden Deckung dank Sprinkleranlage nicht aufgehe und ihnen noch Kopfzerbrechen bereiten würde. Tests hätten gezeigt, dass in Brand geratene Energiespeichereinrichtungen sich durch Besprinklerung nicht befriedigend in den Griff bekommen lassen.
Daniela Schulte-Brader
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