Sondervorschriften

11.05.2018 Fachbeitrag

SV 188: Leichtgewichte

Auch Knopfzellen in Geräten oder Lithiumbatterien mit geringen Kenngrößen unterliegen den Gefahrgutvorschriften. Aber es gibt vereinfachte Versandbedingungen.
Umverpackung Kartons Lithium 1200

Ab 2019 Pflicht auf Umverpackungen: „UMVERPACKUNG“ und Wiederholung des Lithiumbatteriekennzeichens.

©Foto: Daniela Schulte-Brader

Die Sondervorschrift (SV) 188, die für die Gefahrgutvorschriften der Land- und Seeverkehrsträger ADR, RID, ADN und IMDG-Code in dem jeweiligen Kapitel 3.3 gleichlautend ist, hat für den Versand von Lithiumbatterien eine hohe Bedeutung.

Denn diese Sondervorschrift beschreibt vereinfachte Transportbedingungen für „kleine“ Zellen und Batterien. „Klein“ bedeutet hier, dass bestimmte Kenngrößen, die Wattstundenzahl für Lithium-Ionen-Zellen/-Batterien beziehungsweise der Anteil an metallischem Lithium in Gramm für Lithium-Metall-Zellen/-Batterien nicht überschritten werden darf.

Viele interpretieren dies in der Praxis dahingehend, dass es dann kein Gefahrguttransport mehr wäre. Das ist aber keine korrekte Schlussfolgerung. Es ist und bleibt ein Gefahrguttransport, eben nur unter erleichterten Bedingungen. Dies geht aus dem Einleitungssatz der SV 188 hervor, der folgendermaßen lautet: „Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: (...).“

„…nicht den übrigen…“ besagt im Umkehrschluss, dass auf jeden Fall Vorschriften einzuhalten sind, nämlich als Minimum die der Sondervorschrift 188 Buchstaben a) bis h). Leider stellen auch viele Batteriehersteller dies in ihren Datenblättern falsch dar. Dort heißt es oft in Abschnitt 14, dass diese Zellen/Batterien als „Nicht-Gefahrgut“ gelten – was häufig bei den Anwendern/Versendern zu der Meinung führt, man müsse nichts tun.

Ein weiteres Problem stellt die Forderung dar, dass nur gemäß der Sondervorschrift 188 befördert werden darf, wenn die Zellen/Batterien vorab einen so genannten UN38.3-Test erfolgreich bestanden haben. Diese Nachweise zu beschaffen, erweist sich in der Praxis oft als schwierig, da die Hersteller, insbesondere die von Geräten mit eingebauten Lithiumbatterien, ihrer Informationspflicht nicht nachkommen. Ab 2019 ist der Batteriehersteller allerdings verpflichtet, eine Zusammenfassung der Testergebnisse auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

Im Kasten "Arbeitshilfen" rechts finden Sie eine Tabelle mit den Anforderungen gemäß ADR 2017.

Jürgen Werny
Gefahrgutberater, München

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