Neuer Gefahrzettel Nr. 9A: Zusammenladeverbot ab 1.1.2017?
Der Gefahrzettel Nr. 9A ist ab dem 1. Januar 2017 zu verwenden, übergangsweise kann bis Ende 2018 noch Nr. 9 genutzt werden.
In den Notifizierungstexten mit den Änderungen des ADR/RID/ADN 2017 findet sich in der Tabelle der Zusammenladeverbote in Unterabschnitt 7.5.2.1 kein Hinweis auf den neuen Gefahrzettel Nr. 9A für Lithiumbatterien. Darauf macht die IHK Schwaben in ihrem aktuellen Newsletter Gefahrgut aufmerksam und stellt fest, dass deshalb bei Verwendung des neuen Gefahrzettels ein generelles Zusammenladeverbot wirksam werde.
Denn der erste Satz von 7.5.2.1 ADR/RID/ADN besagt, dass Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln nicht zusammen in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Container verladen werden dürfen, sofern die Zusammenladung nicht gemäß Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist.
„Sicher ist dies nicht gewollt und kann hoffentlich noch rechtzeitig angepasst werden“, heißt es wörtlich im Newsletter. Andernfalls, so wird empfohlen, sollten Verpacker ab 1. Januar 2017 die neue Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.42 nutzen, wonach bis zum 31. Dezember 2018 bei Lithiumbatterien noch der Gefahrzettel Nr. 9 verwendet werden darf. (gg/gh)
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