Schwerpunkt des Monats März 2017

Lithiumbatterien

03.03.2017 Fachbeitrag

Lithiumbatterien: Wirksame Filter

Auf der 9. Fachkonferenz Lithiumbatterien wurden alle derzeitigen Regelungen und Systeme von der Transportzulassung bis zur Entsorgung beleuchtet, im Vordergrund standen dabei die Vorschriftenänderungen.
Tagung Li-Batt 2017 1200

Zum 9. Mal hat sich die Lithiumbatteriewelt in Frankfurt getroffen, um aktuelle Entwicklungen von der Transportzulassung bis zur Zerlegung der Energieträger zu diskutieren.

©Foto: Daniela Schulte-Brader

„Wir schauen uns genau an, wie der geplante Verpackungsstandard für den Luftverkehr ausfallen wird, um daraus gegebenenfalls Honig zu saugen.“ Mit diesen Worten schloss Gudula Schwan vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) Mitte Januar ihre Ausführungen zu den Änderungen der Anforderungen für die Beförderung von Lithiumbatterien. Auf der Fachkonferenz Lithiumbatterien, die zum neunten Mal von der Gefahr/gut in Frankfurt am Main ausgerichtet wurde, ließ die stellvertretende Referatsleiterin der Abteilung Gefahrgut im BMVI keinen Zweifel daran, dass es auch in den kommenden Jahren weiterhin vielfachen Anpassungsbedarf an die internationalen Gefahrgutvorschriften geben wird (zu den Änderungen 2019 siehe ausführlich den Beitrag "ADR 2019: Hier kommt noch mehr"). 

Zuvor berichtete sie vor rund 90 Teilnehmern von den aktuellen Änderungen. So wurde für die  Sondervorschrift (SV) 188 eine signifikante Änderung beim Buchstaben f) vorgenommen: die bisherige Kennzeichnung wird durch ein neues Lithiumbatterie-Kennzeichen ersetzt.  Ein Wortlaut in den Vorschriften muss allerdings noch geändert werden: bisher steht in der ADR-2017er-Fassung: „Symbol soll schwarz auf weißem Hintergrund erscheinen.“ Gudula Schwan betonte, das werde noch korrigiert: ausreichend sei ein kontrastierender Hintergrund.

Kennzeichen Lithiumbatterien 1200

Neue Kennzeichen ab Januar 2019 verbindlich.

©Foto: Daniela Schulte-Brader

Mit der Klarstellung, dass eine einzellige Batterie als Zelle zählt, endet ein kleines Verwirrspiel mit den Begriffen Batterie und Zelle. Ebenso wurde die Änderung, dass nun kein Begleitdokument mehr für zu kennzeichnende Sendungen notwendig ist, allseits begrüßt. Demgegenüber steht die drastische Einschränkung von zwei Versandstücken pro Sendung. Gudula Schwan wie auch Gefahrgutexperte Jürgen Werny, der über die Vorschriftenänderungen im Luftverkehr berichtete, empfahlen, Sendungen mit Lithiumbatterien in jedem Fall zu kennzeichnen, um so das Handling überschaubar zu halten.

Auch bei Kleinserien und Prototypen wurde eine Erleichterung eingeführt, gilt doch die Ausnahme von Prüfanforderungen für Lithiumbatterien nun auch für Kleinserien und Prototypen in Ausrüstungen (d.h. auch für UN 3091 und 3481). Es muss dafür ein Hinweis auf die Sondervorschrift (SV) 310 ins Beförderungspapier aufgenommen werden. Dazu gibt es eine neue passende Verpackungsanweisung P910 für Kleinserien und Prototypen mit zusätzlichen Anforderungen im Vergleich zur P 903, die aber eine größere Flexibilität hinsichtlich der Verwendung für unterschiedliche Batterien und Ausrüstungen vorsieht sowie zusätzliche Verpackungsoptionen für Ausrüstungen. Darin wird auch beschrieben, wie eine unverpackte Beförderung von Ausrüstungen nach der Festlegung durch eine zuständige Behörde möglich ist.

Dave Brennan IATA 1200

Dave Brennan (IATA) sprach über offene Fragen beim geplanten Verpackungsstandard.

©Foto: Daniela Schulte-Brader

Beschädigte Batterien

Bereits vorab mit der multilateralen Vereinbarung M 292 beziehungsweise RID 2/2015 anwendbar, wurde nun mit SV 376 der Begriff der zuständigen Behörde für die Festlegung von Beförderungsbedingungen von beschädigten Batterien geklärt: es ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR- oder RID-Vertragsstaates, wobei diese zuständige Behörde auch eine entsprechende Genehmigung von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR oder kein RID-Vertragsstaat ist, anerkennen kann, vorausgesetzt diese wurde gemäß RID/ADR/ADN, IMDG-Code oder ICAO-TI erteilt. Wenn die Beförderungsbedingungen durch die zuständige Behörde festgelegt werden, gilt die Beförderungskategorie 0. Die Sondervorschrift SV 376 im IMDG-Code bleibt nach Aussage Schwans unverändert, Genehmigungen nach 7.9.2 sind gegebenenfalls durch andere SOLAS-Vertragsparteien anzuerkennen.

Mit der Einführung der Verpackungsanweisung P 909 für Lithiumbatterien zur Entsorgung beziehungsweise zum Recycling wurde eine multilaterale Vereinbarung in die Regelwerke übernommen, die vor allem in der Entsorgungswirtschaft begrüßt wird. Nun ist eine unverpackte Beförderung von Batterien in Ausrüstung unabhängig von deren Größe möglich, sofern die Batterien durch die Ausrüstung gleichwertig geschützt werden. Dass sich einiges im Bereich der Fahrzeuge und Motoren (UN 3166 und UN 3171) getan hat, zeigt die tabellarische Übersicht auf der Seite 14.

Tabelle Li-Batt Fahrzeuge 2017 1200

Anforderungen 2017 an Lithiumbatterien in Fahrzeugen.

©Foto: Daniela Schulte-Brader/Gudula Schwan

Mit der Inkraftsetzung der Regelwerke 2017 ist die 6. Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien in Kraft getreten, in der der UN-Test zur Transportzulassung von Lithiumbatterien beschrieben wird, der UN-38.3-Test.

Noch bis Ende 2017 ist die multilaterale Vereinbarung M 294 für die Beförderung von Lithium-Ionen-Batterie-Gruppen mit einer Bruttomasse über 100 Kilogramm in Kraft. Damit können Batterien, die zu groß sind für bauartgeprüfte Verpackungen, befördert werden. Um diese Bautypen weiterhin befördern zu können, hat sich die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) die Entwicklung eines neuen Verpackungskonzepts auf die Fahnen geschrieben.

Der bei der BAM für das Thema  in den vergangenen Jahren zuständige Fachmann Ingo Döring führte erste Überlegungen zu Zulassungskriterien an, wie etwa einen Falltest auf den Boden als  schwächsten Punkt einer Großverpackung. Der Experte, der über Jahre hinweg ein wichtiger Ansprechpartner für Batteriehersteller und Verpackungsanbieter gewesen ist, gab nach dem Vortrag seinen Abschied bekannt. Er wechselte Anfang Februar in die Abteilung für intelligente Verkehrsleitsysteme beim  BMVI. Seine Nachfolge bei der BAM ist noch ungeregelt.

Lösung im Luftverkehr gesucht

„Ziel ist es, Flugzeuge für die Dauer des Fluges vor Bränden zu schützen, die in Frachtraumbereichen auftreten können“, erklärte Paul Rohrbach von der Abteilung Fire Protection bei Airbus auf der Konferenz.

Dazu mussten die Flugzeugbauer in Tests feststellen, dass keine Konzentration von Halon 1301 oder auch eine Sauerstoff-reduzierte Atmosphäre in der Lage ist, eine thermisch durchgegangene Lithium-Batterie oder die Ausbreitung eines Brandes auf benachbarte Zellen und Verpackungen zu stoppen. Die Menge an Wärme und Rauch, die durch ein Feuer erzeugt wird, das eine hohe Menge an Lithiumbatterien einschließt, hat das Potenzial, die Sicherheitsstandards des Frachtraums zu überwältigen. Halon bleibe aber bis auf Weiteres alternativlos als Löschmittel auf Flugzeugen.

Daniela Schulte-Brader


Lithiumbatterien Test 1200

Die international besetzte Arbeitsgruppe SAE G27 entwickelt einen leistungsorientierten Paketstandard für Lithiumbatterien als Fracht auf Flugzeugen.

©Foto: Airbus

Den Rauch in den Griff bekommen, Flammen ersticken

Das UN-Gremium ICAO (International Civil Aviation Orgabnisation) verbietet den Transport von Lithiumbatterien als Fracht auf Passagierflugzeugen und hat weitere Beschränkungen für den Transport in Frachtflugzeugen durchgesetzt. Die Beschränkung bleibt nach Aussagen von ICAO bestehen, es sei denn, es werden sicherere Methoden für den Transport eingerichtet und befolgt.

Um die ICAO-Beschränkungen aufzuheben, arbeitet derzeit eine international besetzte Normungsarbeitsgruppe an einem leistungsorientierten Verpackungsstandard. Dazu wurde in den vergangenen Monaten in ausgiebigen Tests  Sicherheitsbewertungen durchgeführt und erste Vorschläge erarbeitet. Ein erster Entwurf soll im Sommer dieses Jahres veröffentlicht werden.

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