Lithiumbatterien: Wenn das Schule macht
Die Beförderung von Lithiumbatterien unterliegt seit 1993 den Gefahrgutvorschriften. Seit zehn Jahren ist kein Änderungsturnus vergangen, ohne dass die spezifischen Vorschriften für Lithiumbatterien geändert wurden. Diese Regel wird auch im Jahr 2017 nicht gebrochen. Umzusetzen sind Beschlüsse der Vereinten Nationen (UNO) für alle Verkehrsträger und der ICAO für den Luftverkehr.
Ab 1. April 2016 im Luftverkehr
Folgende Änderungen werden durch den Zusatz 1 zur 57. Ausgabe 2016 der IATA-DGR wirksam:
- Für UN 3090 gemäß Verpackungsanweisung 968 und für UN 3480 gemäß Verpackungsanweisung 965, jeweils Teil II, ist nur noch ein Versandstück je „Sendung“ (gemäß der Begriffsbestimmung im Anhang A der IATA-DGR) und je Umverpackung erlaubt.
- UN 3480 müssen in einem Ladezustand („State of Charge“) von höchstens 30 Prozent von deren Auslegungskapazität zur Beförderung übergeben werden. UN 3480 gemäß Verpackungsanweisung 965 Teile IA und IB, deren Ladezustand höher als 30 Prozent von deren Auslegungskapazität ist, dürfen versandt werden, aber nur mit Genehmigung des Abgangsstaates und des Staates des Luftfahrtunternehmens. Die IATA hat eine von der ICAO beschlossene Sondervorschrift (A331) betreffend Minimumkriterien für die zuständigen Behörden nicht übernommen.
Wie der Ladezustand seitens der Luftfahrtunternehmen beziehungsweise deren Abfertigungsgesellschaften kontrolliert werden soll und kann, bleibt ein Geheimnis der ICAO.
Ab 1. Januar 2017 bei allen Verkehrsträgern
Absatz 2.2.9.1.7 ADR/RID/ADN, Abschnitt 2.9.4 IMDG-Code, Unterabschnitt 3.9.2.6 IATA-DGR
Hier wird auf das UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 verwiesen. Dieser wurde in folgenden Punkten geändert: 38.3.2.1, 38.3.2.2 f), 38.3.2.3, 38.3.3: d), f), g), 38.3.4.4.1 (Test T.4 Schock/Schlag), 38.3.4.5.2 (Test T.5 Äußerer Kurzschluss) und 38.3.4.7.1 (Test T6 Überladung).
Die letzte Bemerkung zu Absatz 2.2.9.1.7 ADR/RID/ADN betreffend Fahrzeuge wird in die Sondervorschrift 240 überführt (= Sondervorschrift A21 IATA-DGR), die Beispiele für „Fahrzeuge“ werden geändert („Elektrofahrräder“) und es werden vier neue Beispiele hinzugefügt.
Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID/ADN / Gefahrgutliste IMDG-Code, Kapitel 4.2 IATA-DGR („blaue Seiten“)
Bei den UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 ist im IMDG-Code die Sondervorschrift 384 beziehungsweise in den IATA-DGR die Sondervorschrift A206 neu. Es handelt sich damit um die achte Sondervorschrift für Lithiumbatterien im IMDG-Code beziehungsweise die elfte in den IATA-DGR.
Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 188 f) ADR/RID/ADN/IMDG-Code, Kapitel 5.9 („gelbe Seiten“) Verpackungsanweisungen 967 und 970 jeweils Teil II IATA-DGR
Für UN 3091 und 3481 gilt: Versandstücke, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, sind nur noch dann von der Pflicht zur Kennzeichnung befreit, wenn die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst.
Die bisher bestehende Privilierung war schon unkontrollierbar, die nun eingeführte Einschränkung ist es genauso.
Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 188 g) ADR/RID/ADN/IMDG-Code, Kapitel 5.9 („gelbe Seiten“) Verpackungsanweisungen 965 und 968 jeweils Teile IB und II und Verpackungsanweisungen 966, 967, 969 und 970, jeweils Teil II IATA-DGR
Das Begleitdokument entfällt. Damit entfallen in den IATA-DGR auch
- Absatz 8.1.6.11.7
- in der „Gefahrgut-Kontrollliste für eine nicht radioaktive Sendung“ die laufende Nummer 53.
Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 310 ADR/RID/ADN/IMDG-Code / Kapitel 4.4 Sondervorschrift A88 IATA-DGR
Statt Verpackungen …/X… sind nur noch Verpackungen …/Y… vorgeschrieben.
Ab 1. Januar 2019 bei allen Verkehrsträgern
Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 188 f) ADR/RID/ADN/IMDG-Code
Die Angaben der Buchstaben (i) bis (iv) (Freitext) werden durch ein neues, multimodales Kennzeichen gemäß neuem Unterabschnitt 5.2.1.9 ADR/RID/ADN beziehungsweise 5.2.1.10 IMDG-Code beziehungsweise Abschnitt 7.4.8 IATA-DGR ersetzt (siehe dazu die Abbildung auf Seite 16). Verpflichtend wird das neue Kennzeichen aber erst ab 1. Januar 2019.
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 ADR/RID/ADN, Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 384 (neu) IMDG-Code, Kapitel 4.4 Sondervorschrift A206 (neu) IATA-DGR
Der Gefahrzettel für bezettelungspflichtige Versandstücke mit UN 3090, 3091, 3480 oder 3481 ist nicht mehr die Nummer 9, sondern die neue Nummer 9A (siehe dazu die Abbildung auf Seite 16). Verpflichtend wird der neue Gefahrzettel aber erst ab 1. Januar 2019.
Unterabschnitt 5.2.1.9 (neu) ADR/RID/ADN, 5.2.1.10 IMDG-Code, Absatz 7.2.4.7.1 und Abschnitt 7.4.8 IATA-DGR
Er enthält und beschreibt das neue, multimodale Kennzeichen, das
- die bisherigen Angaben gemäß Sondervorschrift 188 f) (i)-(iv) ADR/RID/ADN/IMDG-Code
- das luftspezifische Kennzeichen gemäß Abschnitt 7.4.8 = Abb. 7.4.H IATA-DGR
ersetzt. Da der Inhalt über die UN-Nummer zu spezifizieren ist, gibt es das Kennzeichen also in vier Varianten (UN 3090, 3091, 3480, 3481).
Unter der Telefonnummer müssen „zusätzliche Informationen“ zu erhalten sein, eine 24/7-Erreichbarkeit wird nicht gefordert. Die Abmessungen sind entweder 120 mm x 110 mm oder 105 mm x 74 mm.
Verpflichtend wird das neue Kennzeichen aber erst ab 1. Januar 2019.
Absatz 5.2.2.2.2 ADR/RID/ADN/IMDG-Code, Absatz 7.2.4.7.2 und Abschnitt 7.3.19 (neu) = Abb. 7.3.19 (neu) IATA-DGR
Hier wird der neue Gefahrzettel Nummer 9A eingefügt. Verpflichtend wird er aber erst ab 1. Januar 2019.
Gefährliche Güter, mitgeführt von Passagieren und Besatzungsmitgliedern (= Kapitel 2.3 IATA-DGR)
Hier bleibt es bei dem bestehenden Regime, das jeder Fluggast kennen sollte, um unangenehme Überraschungen beim Check-in zu vermeiden.
Fazit
Wenn das mit dem neuen Gefahrzettel Schule macht, gibt es das bald auch für andere Gefahrgüter. Warum nicht ein Feuerzeug im Gefahrzettel Nummer 2.1 für UN 1057?
Norbert Müller
Ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg
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