Schwerpunkt des Monats Mai 2018

Entsorgung

03.05.2018 Fachbeitrag

Lithiumbatterien: Erst bewerten

Anfragen beim Kundendienst, Fragebogen und hoher Packaufwand sollten bei Rücksendungen von Lithiumbatterien ausdrücklich erwünscht sein.
Lithiumbatterien Entsorgung Eimer 1200

Nicht immer landet ein Pedelec-Akku gleich beim Entsorger. Eventuell soll dieser erst zur Prüfung oder zur Reparatur geschickt werden, ein unrepariertes Produkt geht ggf. zurück an den Hersteller.

©Foto: Ralf Bothe

Unlängst hat die Deutsche Umwelthilfe DUH Dutzende große (Online-)Händler für ihr miserables Verhalten zur Rücknahme von Elektroaltgeräten kritisiert (siehe dazu die Meldung vom 5. April 2018).

Interessant an der Meldung war unter anderem, dass auch denjenigen Unternehmen, die laut eigener Tests der DUH die gesetzlich geforderten Mindeststandards umsetzen, erschwerende Bedingungen für den Verbraucher attestiert wurden: durch „umständliche Anfragen beim Kundendienst, einen hohen Packaufwand oder versteckte Informationen“.

Aufwand für Rechtssicherheit

Nun wären die oben genannten Kritikpunkte an anderer Stelle höchstes Lob wert. Selbst die „versteckte Information“ könnte gegebenenfalls dazuzählen. Und zwar immer dann, wenn es darum geht, Lithiumbatterien ohne Geräte einzusenden. Nehmen wir ein Beispiel: Ein End- beziehungsweise Privatkunde hat einen Pedelec Akku, den er inklusive Ladegerät zur Prüfung an einen externen Dienstleister oder an den Kundendienst eines Markenfahrradanbieters zum Austausch senden möchte. Dort fragt er erst einmal an.

Um den Transport rechtssicher ausführen zu lassen, überlegt der Anbieter, dem Endkunden geprüftes Verpackungsmaterial vorgefertigt in einem neutralen Karton per KEP-Dienstleister zuzuschicken: Geprüfter Gefahrgutkarton (quaderförmig), Klebeband, Packband, flüssigkeitsdichter Plastikbeutel, nicht brennbarer und/oder nicht leitfähiger Wärmedämmstoff (Glasfaser- oder Vermiculitekissen oder Vermiculit als Schüttware), Kleinmesser, Gefahrgutaufkleber Klasse 9A (Lithiumbatterien), Gefahrgutetikett „UN 3480 Lithium Ionen Batterien“, bei defekten Batterien Aufkleber „Beschädigte/Defekte Lithium-Ionen-Batterien“. Zusätzlich soll der Kunde per Mail eine Verpackungsanweisung ausgehändigt bekommen, aus der er die Anleitung zum korrekten Verpacken entnehmen kann, und die er mit Ort und Datum unterschreiben soll als Bestätigung, dass der Kunde den Pedelec Akku korrekt verpackt hat. Der – übrigens mit hohem Packaufwand – verpackte Akku liegt dann beim Kunden zum Transport/Abholung bereit.

So weit, so gut. Welchen genauen Status die Batterie bei der Versendung hat, ist damit noch nicht bekannt – und muss auch noch nicht dokumentiert werden. Das ändert sich mit dem Vorschriftenwechsel 2019, wonach der Status „Schwer beschädigt“ aufgezeigt werden muss.

Vorab den Zustand prüfen

Um den Zustand einer Batterie/eines Akkupacks festzustellen, muss dieser vor einer Beförderung von einer „kompetenten und verantwortlichen Person“ diagnostiziert und dokumentiert werden, heißt es in den Empfehlungen der Vereinten Nationen für technische Anforderungen an die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien.  Danach ist jede Batterie, bei der eine gefährliche Hitzeentwicklung nicht verbindlich ausgeschlossen werden kann, als eine beschädigte Batterie zu betrachten. Diese müssen ausnahmslos nach der Sondervorschrift 376 ADR befördert werden.

Beschädigung ermitteln

Der Absender muss also vorab über das Ausmaß der Beschädigung entscheiden.

Um die Kriterien für den Beschädigungsgrad zu ermitteln, schickt ihm der Anbieter einen Fragebogen mit folgenden Fragen (siehe auch die Checkliste in der Rubrik „Arbeitshilfen“):

  • Ist das Gehäuse beschädigt oder in erheblichem Maße verformt?
  • Läuft die Batterie aus, sind Flecken von außen erkennbar?
  • Tritt Gas aus?
  • Ist ein sonderbarer Geruch vernehmbar (organischer Elektrolyt, Kunststoffverschmorung)?
  • Weist die Batterie eine Temperaturveränderung auf, d.i. eine messbare Temperaturerhöhung in abgeschaltetem Zustand (wärmer als handwarm) oder sind Anlauffarben an Metallen zu erkennen?
  • Sind geschmolzene oder verformte Kunststoffteile zu erkennen?
  • Werden bei Messungen Überstrom, Überladung, Tiefentladung oder übermäßige Temperatur festgestellt?
  • Hat ein Sicherungselement ausgelöst (Schmelzsicherung durchgebrannt, Spannung messbar)?
  • Gibt es lose Teile im Gehäuse (schütteln und hören) oder am Gehäuse (lose Lade-/Entladebuchse)?
  • Sind externe Kabel oder Litzen gequetscht oder angeschnitten?
  • Kann die Fehlfunktion vor der Beförderung zum Ort der Analyse nicht diagnostiziert werden?

Eine Lithiumbatterie ist dann beschädigt, wenn auch nur eine der Fragen mit „Ja“ beantwortet werden muss. Je nach den Antworten fällt eine Batterie dann unter „leicht“ beschädigt und muss gemäß Sondervorschrift SV 376, Sätze 2-5, verschickt werden oder aber unter „schwer“ beschädigt. Dann trifft SV 376, Sätze 6-8, zu.

Die Anwendung der ADR SV 376 ist dagegen nicht erforderlich für gebrauchte oder nicht mehr vollständig leistungsfähige Batterien, die sich in einwandfreiem Sicherheitszustand befinden.

Abschließende Prüfung

Anhand von Fragebogen und Fotos kann vom Kundendienst die Genehmigung zur Rücksendung geprüft werden. Da der Grad möglicher Beschädigungen Konsequenzen für Verpackung, Kennzeichnung/Bezettelung und Dokumentation nach sich zieht, schickt der Anbieter anschließend Verpackungsmaterial und Anleitung zu.

Daniela Schulte-Brader

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