Die Beförderung von Abfällen, zumal von gefährlichen Abfällen, verlangt von den Beteiligten" />
Zur Übersicht

Schwerpunkt des Monats Mai 2018

Entsorgung

IBC Kanister Abfall Rekonditionierung 1200

© Foto: Daniela Schulte-Brader

Die Beförderung von Abfällen, zumal von gefährlichen Abfällen, verlangt von den Beteiligten besonderes Augenmerk. Schließlich ist nicht nur das Gefahrgutregelwerk zu beachten, sondern auch das Abfallrecht. Darüber hinaus können gefährliche Abfälle zwar Gefahrgut sein, müssen aber nicht. Andererseits können nicht gefährliche Abfälle durchaus den Gefahrgutvorschriften unterliegen. Es gibt keine eindeutige Zuordnung von Abfallschlüsseln zu UN-Nummern oder umgekehrt.

Abfall und Gefahrgut

Ein Beispiel für doppelte Zuständigkeiten bei der Entsorgung sind Deckenplatten mit polychlorierten Biphenylen, die bei der Altbausanierung in größeren Mengen anfallen. Sie gelten als Gefahrgut mit der UN-Nummer 3432. Bei Versand und Transport sind also die entsprechenden Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften zu beachten. Zugleich sind die Platten mit Schlüsselnummer 170902* gefährlich im Sinne des Abfallrechts, weswegen der Beförderer zusätzlich eine Erlaubnis nach Kreislaufwirtschaftsgesetz haben muss (siehe Beitrag „Altbausanierung: Transport mit Tücken“).

Nicht frei von den Gefahrgutvorschriften ist man bei der Rücksendung leerer ungereinigter Verpackungen. Im Gegenteil: Da die Behälter Restmengen des ursprünglichen Stoffes enthalten, müssen sie wie gefüllte behandelt werden (Artikel „Hin und wieder zurück“). Kompliziert wird es auch bei der Entsorgung defekter Lithiumbatterien. Um den Zustand des Energiespeichers festzustellen, muss dieser vor der Beförderung von einer kompetenten Person beurteilt werden („Lithiumbatterien: Erst bewerten“).

Hilfe bei der Einstufung von Abfällen verspricht ein neuer Leitfaden der EU-Kommission. Er ist gedacht als Orientierungshilfe bei der Anwendung der EU-Vorschriften („Hilfestellung: Bevor Sie aufladen“).

Rudolf Gebhardt