Lithiumbatterien

06.05.2020 Meldung

Lithiumbatterien: die unbeliebte Prüfzusammenfassung

Die Prüfzusammenfassung muss einen Transport zwar nicht begleiten, aber sie muss vorliegen. Das beschäftigt unter anderem die Versender.
Lithiumbatterie Test Labor 1200

Lithiumbatterien werden nicht nur wegen der Beförderungstauglichkeit Tests unterzogen.

©Foto: Daniela Schulte-Brader

So hatten sich die beiden Verbände European Association for Advanced Rechargeable Batteries (RECHARGE) und Rechargeable Battery Association (PRBA) die Entwicklung voraussichtlich nicht gedacht. Diese hatten dem Gremium UN SCE TDG Ende 2016 vorgeschlagen, eine zehn Punkte umfassende Zusammenfassung des in der Regel umfangreichen Berichts über die Prüfungen von Lithiumbatterien als neuen Abschnitt 38.3.5 in das UN-Handbuch für Prüfungen und Kriterien aufzunehmen. Der Vorschlag war mit geringen Änderungen angenommen worden, seit dem 1. Januar dieses Jahres müssen Hersteller und Vertreiber eine Zusammenfassung der Prüfung zur Verfügung stellen.

Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann die Prüfzusammenfassung vom Hersteller oder Vertreiber verlangen. Auch Privatleute: Lithiumbatterien dürfen nur dann mit in die Kabine von Flugzeugen genommen werden, wenn sie die Prüfungen bestanden haben (Absatz 2.3.5.9.3 (b) IATA-DGR), und genau das bestätigt die Prüfzusammenfassung. Anstelle der Prüfzusammenfassung ist natürlich auch der vollständige Prüfbericht akzeptabel.

Welche Bedeutung dies für die Logistik von Batterien und Geräten hat und wo die Einschränkungen liegen, erklärt Prof. Dr. Norbert Müller in seinem Fachartikel „Die Prüfzusammenfassung - das unbeliebte Dokument“, der in vollem Umfang auf dem Portal zur Verfügung steht. (gg/gh)

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