RID-Vereinbarungen

08.12.2015 Meldung

Beschädigte Lithiumbatterien: Deutschland initiiert RID 2/2015

Die multilaterale Vereinbarung regelt die Beförderung beschädigter Batterien gemäß Sondervorschrift 376 auf der Schiene
Containerzug Bahn 1200

Erst wenn weitere Staaten die Vereinbarung gezeichnet haben, kann sie auch in Deutschland genutzt werden.

©Foto: Georg Wagner/Deutsche Bahn AG

Die Bundesregierung hat eine neue multilaterale Vereinbarung für den Schienenverkehr initiiert. Die RID 2/2015 regelt die Beförderung von beschädigten Lithium-Batterien, die unter den gemäß Sondervorschrift 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden.

Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.3 RID dürfen demnach Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie gemäß Sondervorschrift 376 so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen und die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, nur unter den von der zuständigen Behörde eines RID-Vertragsstaates genehmigten Bedingungen befördert werden.

Die RID 2/2015 kann angewendet werden, sobald mindestens ein weiterer Staat die Vereinbarung unterzeichnet hat. Dann gilt sie bis zum 31. Dezember 2016. (gg/gh)

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