Alternative Antriebe in der Gefahrgutbeförderung
Bislang nur als „sonstige Fahrzeuge“ für den Gefahrgut-Transport erlaubt: Wasserstoff-Lkw (links) und Elektro-Lkw.
©Foto: picture alliance/dpa/Daniel LöbADR-regulierte Fahrzeuge, die eine Zulassungsbescheinigung gemäß Abschnitt 9.1.3 ADR benötigen, sind bislang in der Wahl ihres Antriebs begrenzt (siehe Tabelle). Nicht-ADR-regulierte Fahrzeuge sind dagegen in der Wahl ihres Antriebs frei.
Für den Vorschriftenwechsel Anfang 2023 hat die informelle Arbeitsgruppe „Elektrifizierte Fahrzeuge“ der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission der Vereinten Nationen (UNECE) für den Transport gefährlicher Güter Änderungen vorgeschlagen, die mit der kommenden WP.15-Sitzung Anfang Mai 2022 entschieden werden sollen. Für AT-Fahrzeuge strebt man demnach die Inkraftsetzung schon für 2023 an, um Erfahrungen sammeln zu können. Mit FL-Fahrzeugen will man sich gegebenenfalls bis 2025 Zeit lassen.
Die Arbeiten der informellen Gruppe zielen darauf ab, die Nutzung alternativer Energiequellen für die Beförderung gefährlicher Güter zu ermöglichen, sodass sie der Logik der Energiewende und der Entwicklung erneuerbarer Energien entsprechen. (gg/nm/dsb)
Stand der Dinge zu zulässigen Antrieben von Fahrzeugen
| Antriebsarten | zulassungspflichtige Fahrzeuge | sonstige Fahrzeuge |
Fundstellen im ADR |
|||
| EX/II |
EX/III |
FL | AT | |||
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) |
| Diesel | x | x | x | x | x | 1.1.3.3 a): max. 1500 l |
| Benzin | - | - | x | x | x | |
| CNG | - | - | x | x | x | 1.1.3.2 a): max. 54.000 MJ |
| LNG | - | - | x | x | x | |
| LPG | - | - | x | x | x | |
| LiBatt | - | - | [x] | [x] | x | 1.1.3.7 a) |
| H2 | - | - | - | - | x | später |
unterstrichen: In Diskussion, bislang nur bei sonstigen Fahrzeugen erlaubt
FL = Flammable Liquid, Fahrzeuge für den Transport brennbarer Gase und Flüssigkeiten
AT = All other tanks – Fahrzeuge für in Tanks beförderte Gefahrgüter
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