Verpackung gebrauchter Lithiumbatterien: Kunststofffässer geduldet
Als Verpackung zur Entsorgung von Lithiumbatterien werden auch Fässer geduldet, bei deren Bauartprüfung nicht das passende Füllgut verwendet wurde.
©Foto: Daniela Schulte-BraderDas Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat im Verkehrsblatt 24/2020 vom 31. Dezember bekannt gegeben, dass beim Transport gebrauchter Lithiumbatterien die Verwendung von Fässern entgegen Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR/RID geduldet wird. Wörtlich heißt es in der Bekanntmachung:
„Soweit Lithiumbatterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481) für die Beförderung zur Entsorgung oder zum Recycling nach Verpackungsanweisung P 909 Absatz 1 ADR/RID verpackt und hierfür Kunststofffässer (Codierung 1H2) verwendet werden, die einer Bauart entsprechen, deren Bauartprüfung mit einem Füllgut durchgeführt wurde, das hinsichtlich seiner physikalischen Eigenschaften nicht den Vorgaben von Absatz 6.1.5.2.1 ADR/RID entspricht, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung der sich daraus ergebenden Verstöße als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Absatz 1 des OWiG).“
Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31.12.2025.
Über alle weiteren Besonderheiten bei der Beförderung gebrauchter wie neuer Lithiumbatterien informieren die Digitale Fachkonferenz Lithiumbatterien (Link nicht mehr aktiv) und die angegliederten Seminare vom 25. bis zum 28. Januar 2021. (gg/gh)
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