Vereinigtes Königreich zeichnet M291 und M296
Hybride Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithium-Metall-Zellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen und nicht extern aufgeladen werden können, dürfen der UN-Nummer 3090 bzw. 3091 zugeordnet werden.
©Foto: Daniela Schulte-BraderDas Vereinigte Königreich Großbritannen und Nordirland hat zwei multilaterale Vereinbarungen neu gezeichnet:
M291 – Verpackungsanweisung P502 für UN 1873
Abweichend von den Gefahrgutvorschriften ADR, Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P502, Sondervorschrift zur Verpackung PP28, können im Vorgriff auf die Vorschriften ADR 2017 Verpackungsteile, die in direktem Kontakt mit der Perchlorsäure (UN 1873) stehen, aus Glas oder Kunststoff hergestellt sein.
Die bislang von den Niederlanden, von Spanien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich gezeichnete Vereinbarung M291gilt bis zum 31. Dezember 2016.
M296 – Beförderung von hybriden Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithium-Metall-Zellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten
Abweichend von den Vorschriften in Absatz 2.2.9.1.7 ADR und Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR dürfen Lithiumbatterien, die sowohl primäre Lithium-Metall-Zellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten, die nicht dafür ausgelegt sind, extern geladen zu werden, für die Beförderung der UN-Nummer 3090 bzw. 3091 zugeordnet werden.
Dabei sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Werden solche Batterien gemäß Sondervorschrift 188 befördert, sind weitere Bedingungen einzuhalten.
Diese von Frankreich, Deutschland und nun neu Vereinigtem Königreich gezeichnete Vereinbarung M 296 gilt bis zum 30. Juni 2019. (gg/dsb)
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