Lithiumbatterien in den US-Vorschriften
Unter anderem dürfen der neue Gefahrzettel Nr. 9A und das Kennzeichen für Lithiumbatterien nun verwendet werden.
©Foto: Monika KaßmannEnde März hatte die US-Gefahrgutbehörde PHMSA (Pipeline and Hazardous Materials Safety Administration) die Final Rule HM-215N (Link nicht mehr aktiv) veröffentlicht, die die US-Vorschriften HMR (Hazardous Material Regulations) an die internationalen Vorschriften und Standards anpasst (siehe Meldung vom 31.3.).
Das Portal lithium-batterie-service.de hat aus diesem Dokument die Regelungen für den Versand von Lithiumbatterien zusammengefasst und sie in seinem aktuellen Newsletter wie folgt kommentiert:
„Für den Versand von Lithium-Batterien wurde nun festgelegt, dass das neue Lithium-Batterie-Gefahrenkennzeichen der Klasse 9 und die neue Lithium-Batterie-Markierung bereits verwendet werden dürfen und dass auch hier das Begleitdokument wegfällt.
§ 173.22: Prototypen-Versand - Luftverkehr Kiste aus Pappe nur mit Genehmigung
Einzig bei den Verpackungen für Prototypen gibt es einen Unterschied. Hier sind im Luftverkehr Kisten aus Pappe (die ja für Prototypen den Leistungsanforderungen der Verpackungsgruppe I entsprechen müssen) nur mit Genehmigung des PHMSA möglich.
Hintergrund dazu ist, dass ja im Straßenverkehr nach ADR und im Seeverkehr nach IMDG Code für Prototypen als Außenverpackung Kisten aus Pappe, die die Leistungsanforderungen der VG II erfüllen, erlaubt sind. Das PHMSA meinte, dass es dadurch zu Schwierigkeiten beim Wechsel der Verkehrsträger kommen könne und möchte aber auch den Vorgaben der technischen Anweisungen der ICAO TI nicht widersprechen. Daher die Einzelfall-Genehmigung.
Im Luftverkehr ist ja ohnehin die Genehmigung nach USG-03 durch die PHMSA erforderlich.
Der Hinweis auf Prototypen in den Versandpapieren im Straßen- und Seeverkehr wurde mit aufgenommen.
§ 173.185 (f)(4): Defekt/Beschädigt - Höhe der Versandbezeichnung 12 mm
Für die Versandbezeichnung „Damaged/defective lithium ion battery“ bzw. „Damaged/defective lithium metal battery“ ist eine Höhe von mindestens 12 mm vorgeschrieben.
§ 173.220 (c) und (d): Batteriebetriebene Fahrzeuge - starke starre Außenverpackung - auf allen Verkehrsträgern
Die ICAO hat festgelegt, dass für batteriebetriebene Fahrzeuge im Luftverkehr, die in einer anderen als der aufrechten Position befördert werden können, eine starke starre Außenverpackung benötigt wird. Das PHMSA hat diese Regelung für alle Verkehrsträger übernommen.“
(gg/gh)
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