Batterien

05.10.2021 Meldung

EU-Batterieverordnung: ENVI bringt 232 Änderungsvorschläge vor

Die Stellungnahme des EU-Umweltausschusses ENVI zur geplanten Batterieverordnung sieht unter anderem fünf Batteriekategorien vor.
Lithiumbatterien Automotive Lagerung Stapel 1200

Nach ENVI-Vorschlag sollen unterschieden werden Batterien für Geräte, für leichte Verkehrsmittel, für Fahrzeuge und für Elektrofahrzeuge sowie Industriebatterien.

©Foto: fokus GEFAHR/GUT

Der EU-Umweltausschuss (ENVI) hat seine offizielle Stellungnahme („Draft Opinion“) mit 232 Änderungsvorschlägen (Amendments) zum Vorschlag der EU-Kommission für eine EU-Batterieverordnung vorgelegt. Das berichtet der Beratungsdienstleister Hesselmann Service auf seiner Website www.batteriegesetz.de. Zentrale Punkte, so der Bericht, seien die Einführung einer fünften Batteriekategorie für leichte Verkehrsmittel („batteries used in light means of transport“) und eine Verschärfung von Quoten und Deadlines.

Zukünftig soll es laut ENVI-Stellungnahme fünf Batteriekategorien geben:

  • Gerätebatterien („portable batteries“) – die zusätzliche Kommissionsdefinition „of general use“ sei zu streichen.
  • Batterien für leichte Verkehrsmittel („light means of transport batteries“)
  • Fahrzeugbatterien („automotive batteries“)
  • Elektrofahrzeugbatterien („electric vehicle batteries“, Traktionsbatterien)
  • Industriebatterien („industrial batteries“) – die Kommissionsdefinition „rechargeable industrial batteries“ sei zu streichen.

Wie Hesselmann Service in seinem Bericht auflistet, sollen die neuen Definitionen gemäß ENVI wie folgt aussehen:

  • Batterien für leichte Verkehrsmittel sind Batterien in Verkehrsmitteln mit Rädern (auch mit typengenehmigten Kategorien), die weniger als 25kg wiegen
  • Industriebatterien sollen die für leichte Verkehrsmittel nicht mehr beinhalten
  • Elektrofahrzeugbatterien (Traktionsbatterien) sollen Fahrzeuge der Kategorie L (Regulation (EU) No 168/2013) antreiben und schwerer als 25kg sein sowie Fahrzeuge der Kategorien M, N und O (Regulation (EU) 2018/858) antreiben

Als Anforderungen werden darüber hinaus genannt:

  • Es soll Mindestanforderungen für Rezyklatanteile in allen Batteriearten geben, außer in Standard-Gerätebatterien („portable batteries for general use“)
  • Es sollen genaue Sorgfaltspflichten („due diligence“) eingeführt werden, um unter anderem Nachhaltigkeit und soziale Aspekte in der gesamten Batterielieferkette zu fördern.
  • Es sollen ambitionierte Mengen an Batterien aller Kategorien gesammelt werden müssen.
  • Die Erweiterte Herstellerverantwortung („Extended Producer Responsibility, EPR“) soll ausgeweitet und überwacht werden: Die Minimalanforderungen sollen von der Waste Framework Directive festgelegt bleiben, und die neue Batterieverordnung darüber hinaus Anforderungen an Altbatterie-Management und Präventionsmaßnahmen stellen.
  • Wiederaufbereitung („remanufacturing“) und Umnutzung („repurposing“) sollen als vollwertige Präventionsmaßnahmen gelten.
  • Es sollen klare Regeln gelten für die Umnutzung alter Traktionsbatterien zur Speicherung von erneuerbaren Energien.

Der Entwurf wird laut Bericht nun in 1. Lesung ins EU-Parlament gehen. (gg/gh)

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