Lithiumbatterien

05.03.2020 Fachbeitrag

Vorschriften: Neues in der Pipeline

Mit den Vorschriftenwechseln zu Beginn der Jahre 2020, 2021 und 2023 standen beziehungsweise stehen wieder einige Änderungen für den Transport von Lithiumbatterien ins Haus.
Lithiumbatterien Hände Handschuhe 1200

Gemäß der überarbeiteten Sondervorschrift 376 muss bei der Beurteilung, ob eine Batterie defekt ist, eine Einschätzung auf der Grundlage der Sicherheitskriterien des Herstellers oder eines technischen Sachverständigen durchgeführt werden.

©Foto: Dmytro S/AdobeStock

Die Vorschriften für die Beförderung von Lithiumbatterien und von Geräten, die solche Batterien enthalten, unterliegen einem permanenten Review: Ständig meint jemand, es müsste noch dringend etwas verbessert werden. Im Folgenden das, was für 2020 und 2021 beschlossen wurde und das, was für 2023 in der Pipeline ist.

Änderungen im Luftverkehr per 01.01.2020

Mit dem 1. Zusatz vom 02.12.2019 zur 61. Ausgabe 2020 der IATA-DGR haben folgende fünf Airlines Beschränkungen hinsichtlich UN 3091 unter PI 969 beziehungsweise 970 jeweils Teil II und UN 3481 unter PI 966 beziehungsweise 667 jeweils Teil II bekannt gegeben: Air Canada (AC-09), Air Canada Rouge (RV-09), Emirates (EK-03), Jazz Aviation LP (QK-09) und Sky Regional Airlines (RS-09). Diese Airlines nehmen die UN-Nummern 3091 und 3481 nicht mehr zur Beförderung als Fracht an, wenn die Batterien in (oder mit) den Geräten benutzt und/oder wiederaufgearbeitet sind und sich in einer Umverpackung befinden; das betrifft zum Beispiel gebrauchte Mobiltelefone. Doch wie will man das in der Praxis gewährleisten? Die Umverpackung ist am Beispiel UN 3481 so gekennzeichnet:

Overpack Lithiumbatterien 1200

Der Versender muss dem Luftfrachtspediteur nur mitteilen „Lithium ion batteries in compliance with Section II of PI 967“, damit der das in den Luftfrachtbrief eintragen kann. Auf eine Umverpackung muss noch nicht einmal gesondert hingewiesen werden. Eine Versendererklärung wird bei Beförderungen gemäß Teil II der jeweiligen PI nicht verlangt. Ein „Negativattest“, also eine Bestätigung des Versenders, dass die Batterien in (oder mit) dem Gerät nicht benutzt und/oder wiederaufgearbeitet sind, wird ebenfalls vorschriftenseitig nicht verlangt.

In diesem Zusammenhang muss man immer wieder auf den Artikel 10 des Montrealer Übereinkommens hinweisen: Der Vertrag über eine Beförderung mit einem Flugzeug kommt zwischen dem Absender (= Spediteur) und dem Beförderer (= Airline) zustande. Im Schadenfall wird der Vertragspartner Spediteur zum Vertragsgegner; das ist sein geborenes Risiko. Darum: Jeder Spediteur sollte sich sicher sein, dass das, was er in den Luftfrachtbrief einträgt, auch der Realität entspricht, denn darauf wird er vom Geschädigten festgenagelt werden.

Änderungen 2021

Inkrafttreten: ADR/RID/ADN: 01.07.2021, IMDG-Code: 01.01.2022, IATA-DGR: 01.01.2021

ADR/RID/ADN, Unterabschnitt 1.1.3.7 b) = IMDG-Code, neuer Unterabschnitt 1.1.1.10 = IATA-DGR, neuer Buchstabe (i) im Unterabschnitt 1.2.7.1 wird wie folgt ergänzt:

„…, ausgenommen Geräte wie Datensammler oder Ladungsortungseinrichtungen, die

  • an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder
  • in diese eingesetzt sind,

die nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.4 unterliegen.“

ADR/RID/ADN, Absatz 2.2.9.1.7 Satz 3 g) = IMDG-Code, Unterabschnitt 2.9.4.7 = IATA-DGR, Absatz 3.9.2.6.1 Satz 2 (g) verweist auf die Prüfzusammenfassung gemäß Abschnitt 38.3.5 des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien. Diese wird wie folgt ergänzt:

Beim Buchstaben (f) wird bei

  • (ii) ergänzt: „Masse der Zelle oder Batterie“;
  • (v) ergänzt: „Modellnummer der Zelle oder Batterie oder alternativ, wenn die Prüfzusammenfassung für ein Produkt, das eine Zelle oder Batterie enthält, vorliegt, die Modellnummer des Produkts“.

ADR/RID/ADN/IMDG-Code, Abschnitt 3.3.1, Sondervorschrift

310: Die Verweise auf die Verpackungsanweisungen P 908 und LP 904 werden gestrichen (weil im Fall der SV 376 Option „kritisch beschädigt“ auch Verpackungen gemäß Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906 infrage kommen können).

376 = IATA-DGR, Kapitel 4.4, Sondervorschrift A154: Die Bemerkung wird wie folgt ergänzt: „Bei der Beurteilung, ob eine Zelle oder Batterie beschädigt oder defekt ist, muss eine Einschätzung oder Evaluierung

  • auf der Grundlage von Sicherheitskriterien des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers oder
  • eines technischen Sachverständigen mit Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder der Batterie

durchgeführt werden.

Eine Einschätzung oder Evaluierung kann u.a. die folgenden Kriterien umfassen:

  1. akute Gefahr, wie Gas, Feuer oder Austreten von Elektrolyt;
  2. Verwendung oder Fehlnutzung der Zelle oder der Batterie;
  3. Anzeichen von physischen Schäden, wie Verformung des Zellen- oder Batteriegehäuses oder Farben am Gehäuse;
  4. externer oder interner Schutz gegen Kurzschluss, wie Spannungs- oder Isolationsmaßnahmen;
  5. Zustand der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder der Batterie oder
  6. Beschädigung der internen Sicherheitskomponenten, wie das Batteriemanagementsystem.“

377: Die Verweise auf die Verpackungsweisungen P 908 und LP 904 werden gestrichen (weil im Fall der SV 376 Option „kritisch beschädigt“ auch Verpackungen gemäß Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906 infrage kommen können).

390 ist neu: „Wenn ein Versandstück eine Kombination aus

  • Lithiumbatterien in Ausrüstungen und
  • Lithiumbatterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind,

enthält, gelten folgende Vorschriften für Zwecke der Kennzeichnung des Versandstücks und der Dokumentation:

  1. Das Versandstück muss mit „UN 3091“ (+ im Seeverkehr „LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“) bzw. „UN 3481“ (+ im Seeverkehr „LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“) gekennzeichnet sein. Wenn ein Versandstück sowohl Lithium-Metall-Batterien als auch Lithium-Ionen-Batterien enthält, die mit Ausrüstungen verpackt und in Ausrüstungen verpackt sind, muss das Versandstück so gekennzeichnet sein, wie es für beide Batterietypen vorgeschrieben ist. Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, müssen jedoch nicht berücksichtigt werden.
  2. Im Beförderungspapier muss „UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“ bzw. „UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“ angegeben werden. Wenn das Versandstück sowohl Lithium-Metall-Batterien als auch Lithium-Ionen-Batterien enthält, die mit Ausrüstungen verpackt und in Ausrüstungen enthalten sind, muss im Beförderungspapier sowohl „UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“ als auch „UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“ angegeben werden.“

In der IATA-DGR ist keine Ergänzung erforderlich, da die neue Sondervorschrift 390 ADR/RID/ADN/IMDG-Code in der IATA-DGR schon länger als Sondervorschrift A181 vorhanden ist.

ADR/RID/ADN/IMDG-Code, Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P 903:

Absatz 4 erhält folgende Bemerkung: „Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Luftbeförderung einschließt, müssen diese Einrichtungen im aktiven Zustand den festgelegten Normen für elektromagnetische Strahlung erfüllen, um sicherzustellen, dass der Betrieb der Einrichtungen nicht zu einer Beeinträchtigung der Flugzeugsysteme führt.“

Absatz 5 ist neu: „Für Verpackungen, die

  • sowohl Zellen oder Batterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind,
  • als auch Zellen oder Batterien in Ausrüstungen

enthalten:

  1. Für Zellen und Batterien Verpackungen, welche die Zellen oder Batterien vollständig umschließen und anschließend mit der Ausrüstung in eine Verpackung eingesetzt werden, die den Vorschriften des Absatzes 1 dieser Verpackungsanweisung entspricht, oder
  2. Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes 1 dieser Verpackungsanweisung entsprechen und anschließend mit der Ausrüstung in eine widerstandsfähige Außenverpackung eingesetzt werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist. Die Außenverpackung muss so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird; sie muss den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.
    Die Ausrüstung muss gegen Bewegungen in der Außenverpackung gesichert werden.
    Einrichtungen, die absichtlich aktiv sind, wie Sender für die Identifizierung mithilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren und Temperaturmesswerterfasser, und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen, dürfen in widerstandsfähigen Außenverpackungen befördert werden.
    Bem.: Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Luftbeförderung einschließt, müssen diese Einrichtungen im aktiven Zustand den festgelegten Normen für elektromagnetische Strahlung erfüllen, um sicherzustellen, dass der Betrieb der Einrichtungen nicht zu einer Beeinträchtigung der Flugzeugsysteme führt.“

Anmerkung: Das entspricht der Sondervorschrift A181 des Kapitels 4.4 der IATA-DGR; insofern besteht hier kein Änderungsbedarf.

ADR/RID/ADN, Absatz 5.2.1.9.2 = IMDG-Code, Absatz 5.2.1.10.2 = IATA-DGR, Absatz 7.1.5.5.3: Das Kennzeichen für Lithiumbatterien soll

  • nicht mehr mindestens 120 mm x 110 mm bzw. 105 mm x 74 mm,
  • sondern mindestens 100 mm x 100 mm bzw. 100 mm x 70 mm

groß sein.

ADR/RID/ADN/IMDG-Code, neuer Abschnitt 5.5.4: „Gefährliche Güter (z.B. Lithiumbatterien), die in Geräten, wie Datensammlern und Ladungsortungseinrichtungen, enthalten sind, die

  • an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder
  • in diese eingesetzt sind,

unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Codes mit Ausnahme der folgenden:

  1. Das Gerät muss während der Beförderung verwendet oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sein;
  2. die enthaltenen gefährlichen Güter (z.B. Lithiumbatterien) müssen den im ADR/RID/ADN/IMDG-Code festgelegten Bau- und Prüfvorschriften entsprechen und
  3. das Gerät muss den Stößen und Beanspruchungen standhalten können, die normalerweise während der Beförderung auftreten.
  4. (nur IMDG-Code:) batteriebetriebene Geräte müssen von einem zertifizierten Sicherheitstyp sein.

Wenn solche Geräte, die gefährliche Güter enthalten, als Sendung befördert werden, muss die entsprechende Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A verwendet werden und es gelten alle anwendbaren Bestimmungen des ADR/RID/ADN/IMDG-Codes.“

Anmerkung: Diese Bedingungen sind in den IATA-DGR in dem neuen Buchstaben i im Unterabschnitt 1.2.7.1 enthalten.

IMDG-Code, Unterabsatz 5.4.1.4.3.7 (= neu) (= Beförderungsdokument, hier: für bestimmte Lithiumbatterien): Falls

  • beschädigt/defekt: Die Wörter „beschädigt/defekt“ werden Bestandteil des Proper Shipping Name, um auf den besonderen Status hinzuweisen. Das ist eigentlich überflüssig, weil die SV 376 bereits einen entsprechenden Hinweis vorschreibt. So lauten die Gefahrgutangaben z. B.: „UN 3480 BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, 9, BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376“.
  • zur Entsorgung bzw. zum Recycling: Die Wörter „zur Entsorgung“ (= Beseitigung) bzw. „zum Recycling“ (= Verwertung) werden Bestandteil des Proper Shipping Name, um auf den besonderen Status hinzuweisen. Das ist eigentlich überflüssig, weil
    - solche Batterien Abfall sind und damit Unterabsatz 5.4.1.4.3 3 („Abfälle“) zutrifft
    - die SV 377 bereits einen entsprechenden Hinweis vorschreibt.
    So lauten die Gefahrgutangaben z. B.: „UN 3480 ABFÄLLE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN ZUM RECYCLING, 9, BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 377“.

Eine Kombination ist möglich, z. B. „UN 3480 ABFÄLLE BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG, 9, BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFTEN 376 UND 377“.

Die Differenzierung ist wichtig: Lithiumbatterien, die

  • nicht beschädigt / nicht defekt sind, haben nämlich die Staukategorie A
  • beschädigt/defekt sind, haben bei
    -- langen internationalen Seereisen (> 200 Sm) die strengere Staukategorie C (= Staucode SW19)
    -- kurzen internationalen Seereisen (< 200 Sm) die Staukategorie A
  • keine Abfälle sind, haben die Staukategorie A
  • Abfälle sind, haben bei
    -- langen internationalen Seereisen (> 200 Sm) die strengere Staukategorie C (= Staucode SW19)
    -- kurzen internationalen Seereisen (< 200 Sm) die Staukategorie A

In ADR/RID/ADN fehlt weiterhin ein entsprechender Absatz (5.4.1.1.22); damit geht § 17 (1) Nr. 2 GGVSEB ins Leere.

IATA-DGR

Kapitel 4.4 (Sondervorschriften): Die folgenden vier bestehenden Sondervorschriften werden wie folgt geändert:

A88 (= UN 3090 und 3480: Vorproduktionsprototypen von Lithiumzellen oder -batterien, sofern zur Prüfung bestimmt; kleine Produktionsserien (max. 100 Zellen bzw. Batterien p.a.)): Genehmigung durch die zuständige Behörde des Abgangsstaates und neu des Staates des Luftfahrtunternehmens, wenn gemäß (geänderter) PI 910 des Anhangs zu den ICAO-TI verpackt.

A99 (= UN 3090, 3091, 3480 und 3481: Zelle bzw. Batterie > 35 kg brutto): Genehmigung der zuständigen Behörde des Abgangsstaates und neu des Staates des Luftfahrtunternehmens, wenn gemäß PI 973 verpackt.

A201 (= UN 3090 und 3480: auf Passagierflugzeug): Ergänzung: “In instances where other forms of transport (includ­ing cargo aircraft) are impracticable and in the case of urgent medical need, one consignment of lithium batteries may be transported as class 9 (UN 3480 or UN 3090) on a passenger aircraft with the prior approval of the authority of the State of Origin and with the approval of the operator under the following conditions:

  1. the shipper must provide a copy of the test summary report as specified in part 3.9.2.6.1 g);
  2. the consignment must not contain more than 4 batteries;
  3. for lithium ion batteries:
    1) the Watt-hour rating of each battery must not exceed 100 Wh; and
    2) the batteries must be prepared in accordance with PI 965, Section IA;
  4. for lithium metal batteries:
    1) the lithium content of each battery must not exceed 2 g; and
    2) the batteries must be prepared in accordance with PI 968, Section IA.”

A213 (= SV 387) (= UN 3090 und 3480: Hybridbatterien): Bei PI 968 wird der Teil IB, bei den PI 969 und 970 wird der Teil II ergänzt.

Kapitel 5.9 („gelbe Seiten“) (Verpackungsanweisungen, hier: Klasse 9):

Die bestehenden Verpackungsanweisungen 965 bis 970 werden im jeweiligen Teil II wie folgt ergänzt: “Where packages of section II lithium batteries from multiple packing instructions are included on one air waybill, the compliance statement for the different lithium battery types and/or packing instructions may be combined into a single statement provided that the statement identifies the applicable lithium battery type(s), packing instruction numbers and “CAO”, when applicable.”

Bei der Verpackungsanweisung 910 des Anhangs der ICAO-TI (= UN 3090, 3091, 3480 und 3481: Vorproduktionsprototypen von Lithiumzellen oder -batterien, sofern zur Prüfung bestimmt; kleine Produktionsserien (max. 100 Zellen bzw. Batterien p.a.) gemäß Sondervorschrift A88) wird Folgendes ergänzt:

  • falls UN 3480/3481: Ladezustand max. 30 %
  • Großverpackungen (LP) der Typen 50A, B, C, D, F, G, H und N werden zulässig.

Die Verpackungsanweisung 973 (= UN 3090, 3091, 3480 und 3481: > 35 kg brutto gemäß Sondervorschrift A99) ist neu:

“INTRODUCTION:

This packing instruction applies to UN Nos. 3090, 3091, 3480 and 3481 where the lithium cell or battery has a mass exceed­ing 35 kg.

General requirements

Part 5.9 requirements of the IATA DGR must be met.

Lithium ion cells and batteries must be offered for transport at a state of charge not exceeding 30 per cent of their rated capacity unless a higher state of charge is specifically approved by the State of Origin and the State of the Operator.

Each cell or battery must meet the provisions of Part 3.9.2.6.1 of the IATA DGR.

ADDITIONAL PACKING REQUIREMENTS:

Cells and batteries must be protected against short circuit. Protection against short circuits includes, but is not limited to:

  • individual protection of the battery terminals;
  • inner packaging to prevent contact between cells and batteries;
  • batteries with recessed terminals designed to protect against short circuits; or
  • the use of an electrically non-conductive and non-combustible cushioning material to fill empty space

between cells or batteries in the packaging.

Cells and batteries, including when packed with equipment

  1. Batteries and cells, including equipment, of different sizes, shapes or masses must be packaged in an outer packaging of a tested design type listed below provided the total gross mass of the package does not exceed the gross mass for which the design type has been tested. Rigid large packagings, as shown below, are permitted for a ­single battery, including when packed with equipment.
  2. Appropriate measures must be taken to minimize the effects of vibration and shocks and prevent movement of the cells or batteries within the package that may lead to damage and a dangerous condition during transport. Cushioning material that is non-combustible and electrically non-conduc­tive may be used to meet this requirement.
  3. Packagings, including large packagings, must meet Packing Group II performance requirements.

Cells and batteries contained in equipment

  1. Strong outer packagings constructed of suitable material, and of adequate strength and design in relation to the packaging capacity and its intended use. Packagings need not meet the requirements of Part 6 of the IATA DGR;
  2. The equipment must be constructed or packaged in such a manner as to prevent accidental operation during transport;
  3. Large equipment can be offered for transport unpackaged or on pallets when the cells or batteries are afforded equivalent protection by the equipment in which they are contained.

Packagings not subject to Part 6 of the IATA DGR

Lithium cells or batteries employing a strong, impact resistant outer casing may be transported:

  1. in strong outer packagings;
  2. in protective enclosures (e.g. in fully enclosed or wooden slatted crates); or
  3. on pallets or other handling devices.

Cells or batteries must be secured to prevent inadvertent movement and the terminals must not support the weight of other superimposed elements.

OUTER PACKAGINGS:

Aluminium (4B)
Aluminium (1B2)
Aluminium (3B2)
Fibreboard (4G)
Fibre (1G)
Plastics (3H2)
Natural wood (4C1, 4C2)
Other metal (1N2)
Steel (3A2)
Other metal (4N)
Plastics (1H2)
Plastics (4H1, 4H2)
Plywood (1D)
Plywood (4D)
Steel (1A2)
Reconstituted wood (4F)
Steel (4A)

RIGID LARGE PACKAGINGS:

Aluminium (50B)
Fibreboard (50G)
Natural wood (50C)
Other metal (50N)
Plastics (50H)
Plywood (50D)
Reconstituted wood (50F)
Steel (50A)”

In der Pipeline für 2023

Im Fachbeitrag „Lithiumbatterien: Offene Punkte“ vom 9.9.2019 wurde die Berichterstattung über die beim Expertenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Vereinten Nationen (UN-SCETDG) anhängigen Anträge auf Änderungen bei den Vorschriften für die Beförderung von Lithiumbatterien begonnen und angekündigt, diese Berichterstattung fortzusetzen, was hiermit erfolgt. Für die 56. Sitzung 02. – 11.12.2019 lagen erneut 14 Anträge auf Änderungen vor, die in der Tabelle (siehe Kasten „Arbeitshilfen“ rechts) in der Systematik des ADR vorgestellt und erläutert werden.

Thema „Feuerlöscher für Lithiumbatterien“

Anlässlich der 13. Fachkonferenz „Lithiumbatterien: Neubatterielogistik“ am 22.01.2020 in Göttingen kam die Frage auf, ob ABC-Pulverlöscher „geeignet“ im Sinne von Unterabschnitt 8.1.4.1 ADR seien.

Dazu ist Folgendes zu sagen: Das tragbare Feuerlöschgerät für einen Brand

Gemäß Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR („schriftliche Weisungen“) dürfen Brände in Ladeabteilen von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung sowieso nicht bekämpft werden. Warum ein Feuerlöschgerät für einen Ladungsbrand überhaupt mitgeführt werden sollte, ist vor dieser Sachlage ohnehin unklar. ABC-Pulverlöscher als Feuerlöschgeräte zur (theoretischen) Bekämpfung von Bränden von Ladungen von Lithiumbatterien sind jedenfalls gemäß ADR nicht zu beanstanden.

Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg

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