Ungereinigte leere Umschließungen: Erleichterungen gelten für IBC und Großverpackungen
Auch für ungereinigte leere IBC mit mehr als 1000 Litern Volumen gilt die Vereinfachung gemäß 5.4.1.1.6.2.1 ADR/RID.
©Foto: Rudolf GebhardtDie Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel sind im Absatz 5.4.1.1.6 ADR/RID enthalten. Dabei führt der Unterabsatz 5.4.1.1.6.2.1 einige Vereinfachungen im Hinblick auf die erforderlichen Angaben im Beförderungspapier auf. Wörtlich heißt es dort: „Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, einschließlich ungereinigte leere Gefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, werden die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a), b), c), d), e), f) und j) durch den Ausdruck «LEERE VERPACKUNG», «LEERES GEFÄSS», «LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)» bzw. «LEERE GROSSVERPACKUNG», ergänzt durch die Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut ersetzt. Beispiel: «LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)».“
Nun war die Frage aufgetaucht, ob die Angabe „1000 Liter“ lediglich Gefäße für Gase oder auch die anderen aufgeführten Verpackungen betreffe.
Wie die IHK Schwaben dazu in ihrem aktuellen Newsletter Gefahrgut feststellt, bezieht sich diese Regelung eindeutig nur auf die Gefäße für Gase. Die oben genannte Erleichterung könne deshalb für Großpackmittel oder Großverpackungen, die einen größeren Fassungsraum haben, angewendet werden. Dies habe laut Newsletter auch der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) in seiner letzten Sitzung im Oktober 2019 so bestätigt. Zudem könne es, so die IHK weiter, auch über den Absatz 5.4.1.1.6.2 ADR/RID im Umkehrschluss nachvollzogen werden. (gg/gh)
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