Vorschriften: Neue Nummern für Fahrzeuge
Beispiel für eine Verpackung, bei der nach der neuen SV 405 keine Kennzeichnung erforderlich ist.
©Foto: Jürgen WernyDas Thema Lithiumbatterien ist wie kein anderes Gebiet in den Jahren seit 2009 Änderungen unterzogen worden, die es mittlerweile für viele Betroffene undurchschaubar machen. Zu viele Transportfälle, zu viele Sonderregelungen, zu viel Lobbyismus und kein Ende in Sicht. Mir fällt da nur der Satz ein: „More is not always better“. Trotzdem: Mit dem kommenden ADR 2025 wird es auch wieder einige Neuerungen bei Batterien und Fahrzeugen geben.
Änderungen bei Fahrzeugen
Derzeit sind Fahrzeuge der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnet, Tabelle 1 zeigt die Einzelheiten für das ADR. Mit den Neuerungen 2025 werden drei neue UN-Nummern für Fahrzeuge eingeführt, Tabelle 2 zeigt die Details (siehe unten).
Die UN-Nummer 3166 bleibt unverändert erhalten, die UN-Nummer 3171 betrifft ab 2025 dann nur noch batteriebetriebene Geräte und Fahrzeuge, die durch Nassbatterien oder Natriummetall-Batterien (UN 3292) betrieben werden. Für Lithiumbatterie-betriebene Geräte sind, wie bisher, die UN-Nummern 3091 beziehungsweise 3481 zu verwenden. Nicht bedacht hat man bei UN andere Batterietypen wie Nickel-Metallhydrid-Batterien, die, wenn auch sehr selten, als Antriebsbatterien Verwendung finden, zum Beispiel bei Toyota.
Im Zuge der neuen UN-Nummern wurden die Sondervorschriften (SV) ergänzt um die SV 404 und SV 405, wie in Tabelle 2 ersichtlich. Ebenfalls neu ist die Verpackungsanweisung P912, die aber nur in den Fällen zum Tragen kommt, die nicht über die SV 666 in Verbindung mit der SV 388 von den ADR-Vorschriften freigestellt sind. Nach der P912 ist keine bauartgeprüfte Verpackung erforderlich, lediglich eine widerstandsfähige, starre Außenverpackung. Für Batterien mit einem Einzelgewicht von 30 Kilogramm oder mehr ist auch eine unverpackte Beförderung möglich.
Die SV 404 besagt: „Fahrzeuge, die durch Natrium-Ionen-Batterien angetrieben werden und die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn die Batterie in einer Weise kurzgeschlossen ist, dass die Batterie keine elektrische Energie enthält. Der Kurzschluss der Batterie muss leicht nachprüfbar sein (z.B. Stromschiene zwischen den Polen).“
Die SV 405 enthält eine Erleichterung bezüglich der Kennzeichnung und Bezettelung. Fahrzeuge unterliegen nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2, wenn sie nicht vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung verhindern (siehe Beispiel oben).
Wenn die Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2 anwendbar sind, ist nach ADR 2025 folgende Kennzeichnung anzubringen:
Neues Gefahrgut Natrium-Ionen-Batterien
Natrium-Ionen-Batterien haben eine geringere Leistungsdichte als Lithium-Ionen-Batterien. Trotzdem wird ihnen eine gute Zukunft vorhergesagt, da Natrium als Rohstoff wesentlich günstiger herzustellen und quasi unbegrenzt vorhanden ist. Nachdem es 2023 nicht mehr geklappt hatte, kommen nun die Natrium-Ionen-Batterien als neues Gefahrgut in die Regelwerke. Hierzu gibt es zwei neue UN-Nummern, wie in Tabelle 3 gezeigt.
Die technischen und organisatorischen Anforderungen an die neuen Natrium-Ionen-Batterien (siehe dazu den ausführlichen Beitrag „Weniger anfällig“) entsprechen weitgehend jenen der Lithium-Ionen-Batterien. Das heißt unter anderem, dass es für „kleine“ Zellen oder Batterien auch Erleichterungen durch die SV 188 gibt und dass der UN-38.3-Test sowie die Herstellung nach einem QM-Programm erforderlich sind.
Den Natrium-Ionen-Batterien wird eine SV 400 und eine SV 401 zugeordnet. Die SV 400 enthält eine Freistellung von den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:
a) Die Zelle oder Batterie ist in einer Weise kurzgeschlossen, dass die Zelle oder Batterie keine elektrische Energie enthält. Der Kurzschluss der Zelle oder Batterie ist leicht nachprüfbar (z. B. Stromschiene zwischen den Polen).
b) Jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.2 a), b), d), e) und f).
c) Jedes Versandstück ist in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.2.1.9 gekennzeichnet.
d) Fallprüfung aus 1,20 m Höhe, außer die Zelle oder Batterie ist in der Ausrüstung eingebaut.
e) Wenn Zelle oder Batterie in der Ausrüstung eingebaut ist:=> Widerstandsfähige Außenverpackung oder Zelle/Batterie ist durch die Ausrüstung adäquat geschützt.
f) Jede Zelle, auch wenn sie Bestandteil einer Batterie ist, darf nur gefährliche Güter enthalten, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 und in einer Menge befördert werden, welche die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebene Menge nicht überschreitet.
Die SV 401 enthält eine Vorgabe für die Klassifizierung:
- Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien mit einem organischen Elektrolyt müssen unter der UN-Nummer 3551 bzw. 3552 befördert werden.
- Natrium-Ionen-Batterien mit einem wasserhaltigen Alkali-Elektrolyt müssen unter der Eintragung UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN, elektrische Sammler, befördert werden.
Deutschland hat eine multilaterale Vereinbarung, die M354, initiiert, um die Regelungen für die neuen Natrium-Ionen-Batterien bereits jetzt anwenden zu können. Bis heute (04.01.2024) hat jedoch noch kein anderer Staat die Vereinbarung unterzeichnet, sodass sie auch in Deutschland noch nicht verwendet werden darf. Bleibt die spannende Frage, wie die Unternehmen diesen Batterietyp derzeit versenden, wenn es keine Rechtsgrundlage dafür gibt und damit ein Transportverbot besteht.
Prüfungszusammenfassung
In 2.2.9.1.7 wird ein neuer Hinweis zur Prüfungszusammenfassung aufgenommen, der Folgendes besagt:
„Der Begriff ‚zur Verfügung stellen‘ bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung von Lithiumzellen oder -batterien oder von Ausrüstungen mit eingebauten Lithiumzellen oder -batterien zugänglich ist, damit der Absender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können.“
Gefahrzettel nach Muster 9A
Für die Bezettelung von Fahrzeugen mit Lithiumbatterien (UN 3556, 3557) oder Natriumionen-Batterien wird das Muster des Gefahrzettels 9A eingeführt. Bisher musste für Fahrzeuge mit Lithiumbatterien (UN 3171) der Gefahrzettel der Klasse 9 verwendet werden, also derjenige ohne die Batterien in der unteren Hälfte.
UPDATE: In einer früheren Fassung des Artikels stand, dass das Muster des Gefahrzettels 9A auch als Placard für Container eingeführt wird. Dies trifft allerdings nicht zu; wir entschuldigen uns für das Versehen.
Defekte Zellen/Batterien
Bei kritisch defekten Zellen und Batterien muss ab nächstem Jahr gemäß der neuen SV 667 im Beförderungspapier zusätzlich eingetragen werden: „Beförderungskategorie 0“. Damit kann diese Lücke in den Vorschriften auch ad acta gelegt werden.
Verpackungsanweisung LP903
Galt die LP903 bisher generell für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, so wird dies nun detaillierter geregelt. Die LP903 gilt dann nur noch für
- große Zellen mit einer Bruttomasse von mehr als 500 g,
- große Batterien mit einer Bruttomasse von mehr als 12 kg,
- Ausrüstungen, die große Zellen oder große Batterien enthalten.
Basis der neuen Vorschriften ist die 23. Ausgabe der UN-Empfehlungen (Modellvorschriften) zum Transport gefährlicher Güter. Das Schaubild zeigt, wann die verschiedenen Vorschriften in Kraft treten und welche Übergangsfristen vorgesehen sind.
©Foto: Jürgen WernyGegenstände mit Lithiumbatterien
Die mit den Änderungen des ADR 2019 eingeführten Gegenstände, die Gefahrgüter enthalten, siehe UN 3537 bis UN 3548 und Abschnitt 2.1.5, hatten bisher keine Einschränkung. Es hieß nur, diese Gegenstände dürfen auch Lithiumbatterien enthalten. Das galt auch für Prototypen oder Kleinserien.
Ab 2025 gilt dies nur noch für die UN-Nummern 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547, 3548 mit Beachtung der Änderungen in der SV 310 (Prototypen und Kleinserien) sowie in den Verpackungsanweisungen P006 und LP03. Für die übrigen UN-Nummern (3539, 3542, 3543 3544, 3545) sind Prototypen oder Kleinserien künftig nicht mehr erlaubt.
Jürgen Werny
Gefahrgutberater, München
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