Lithiumbatterien

12.01.2016 Meldung

UPDATE: VdS-Merkblatt 3103 überarbeitet

Der GDV hat Erkenntnisse aus mehreren Brandversuchen in die Neufassung des Merkblatts zur Schadenverhütung einfließen lassen
Sprinkleranlage Schlauchanschluss 1200

Die Versuche haben gezeigt, dass Sprinkleranlagen auch bei Bränden mit Lithiumbatterien zur Eindämmung geeignet sind.

©Foto: Karl-Heinz Hick/Joker/Picture Alliance

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV hat das Merkblatt zur Schadenverhütung VdS 3103, Lithium-Batterien (Link nicht mehr aktiv), überarbeitet. Die technischen und betrieblichen Anforderungen sind dem Vernehmen nach gegenüber der Fassung Juni 2012 unverändert.

Zur Spalte (11) Sprinkleranlage des Merkblatts wurden Anfang 2014 Brandversuche mit Batterien „mittlerer“ Leistung durchgeführt. Es wurden

  • vier Paletten (0,80 x 1,20 m) mit je 12 Kisten aus Pappe mit je acht Akkus (30 - 50 ICR18650-Zellen je Batterie), also 4 x 12 x 8 = 384 Akkus im Block gelagert; das Lager verfügte über eine konventionelle Deckensprinkleranlage.
  • sechs solcher Paletten im Regal gelagert; das Lager verfügte über eine konventionelle Decken- und Regalsprinkleranlage.

Erkenntnisse des Versuchs: Die Sprinkleranlage kontrolliert den Brand; sie ist demnach ein geeignetes Mittel, um den Brand einzudämmen. Auf keinen Fall verschlimmert eine Sprinkleranlage die Situation. Damit sind Angaben in einigen Produkt- und Sicherheitsdatenblättern wie „Wasser ist als Löschmittel nicht geeignet“ unzutreffend. Der GDV möchte das Ergebnis allerdings nicht verallgemeinern, da andere Konstellationen (andere Batteriearten wie Lithiummetallbatterien, -typen, Verpackungsmaterialien, Lagerarten wie Regallagerung) nicht Gegenstand des Versuchs waren.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist tritt die Neufassung der VdS 3103 im ersten Halbjahr 2016 in Kraft.

Rücknahme von Altgeräten

Das Thema Lagerung von Elektroaltgeräten mit Lithiumbatterien und von Lithiumbatterien gewinnt auch durch die Neufassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes 2015 an Bedeutung: Ab dem 24. Juli 2016 (§ 46 (7) Satz 2 ElektroG) müssen

  • stationäre Einzelhändler mit Verkaufsräumen mit einer Fläche von mehr als 400 m² und
  • Onlinehändler

Altgeräte, auch solche mit Lithiumbatterien, zurücknehmen (§ 17 (1) und (2) ElektroG); sie haben der zuständigen Behörde die eingerichteten Rücknahmestellen vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzuzeigen (§ 25 (3) Satz 1 ElektroG). Allerdings ist weder die Nichtrücknahme noch die -anzeige eine Ordnungswidrigkeit (§ 45 (1) ElektroG). Verkaufsstätten mit Verkaufsräumen mit einer Fläche von mehr als 2.000 m² müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken („F90“) sowie mindestens feuerhemmende Türen („T30“) haben (§ 23 VkVO); hier gehen die Anforderungen der Verkaufsstättenverordnung VkVO über die Anforderungen aus VdS 3103 weit hinaus.

Fachkonferenz klärt die Fragen

Alle Aspekte der Lagerung und des Transports von Lithiumbatterien werden ausführlich behandelt auf der Fachkonferenz „Lithiumbatterien“, die die Redaktion Gefahr/gut am 19. Januar in Frankfurt/Main veranstaltet. Die Teilnahmegebühr beträgt 590 Euro plus MWSt., für Abonnenten von Gefahr/gut und Verkehrsrundschau ermäßigt sich der Nettopreis um 100 Euro. Extra gebucht werden können zwei Seminare am 20. und 21. Januar, in denen die Referenten Klassifizierung, Lagerung und Transport nach ADR/RID, IMDG-Code und IATA-DGR am praktischen Beispiel erklären. (gg/gh)

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