Lithiumbatterien

06.02.2025 Fachbeitrag

UN 38.3 – Prüfzusammenfassung: Die Prüfzusammenfassung

Die Beförderung und Lagerung von Lithium- sowie Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien erfordern einiges an Dokumentation. Dabei zählt nicht nur das Gefahrgutrecht.
Prüflabor Test Lithiumbatterien 1200

Prüflabor für Lithiumbatterien.

©Foto: Daniela Schulte-Brader

Lithiumzellen und -batterien dürfen nur unter den UN-Nummern 3090, 3091, 3480 oder UN 3481 transportiert werden – seit Anfang 2025 auch Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien –, wenn Hersteller und nachfolgende Vertreiber die im Abschnitt 38.3.5 des UN-Handbuchs beschriebenen Prüfungen und Kriterien (Tests and Criteria) erfüllen und die dazugehörige Prüfzusammenfassung vorlegen. Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen Ergebnisse aus den Tests, die Transportbedingungen wie Druck, Temperatur, Quetschung und Aufprall simulieren. Der Bericht zur Prüfung des Prototyps oder der Baureihe ist auf einer halben Seite zusammengefasst.

Rechtsvorschriften und Ausnahmen

Die Pflicht zur Bereitstellung der Prüfzusammenfassung ergibt sich aus den Gefahrgutvorschriften für den Landverkehr (ADR/RID/ADN, § 2.2.9.1.7 g), den Seeverkehr (IMDG-Code, § 2.9.4.7) und den Luftverkehr (IATA-DGR, § 3.9.2.6.1 g). Diese Regelungen sind seit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Ausgenommen sind:

  • Prototypen und Kleinserien,
  • Abfälle und
  • beschädigte oder defekte Zellen und Batterien

Pflichten im Landverkehr

Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien, die nicht den Anforderungen der Sondervorschrift 230 entsprechen, sind im Landverkehr nicht zugelassen (§ 2.2.9.2 ADR/RID/ADN). Die Prüfung, ob die Beförderung zulässig ist, obliegt:

  • dem Auftraggeber des Absenders (§ 17 (1) Nr. 1 GGVSEB),
  • dem Absender (§ 18 (1) Nr. 3 GGVSEB),
  • dem Verlader (§ 21 (1) Nr. 1 GGVSEB). Die Verantwortung für diese Prüfung liegt jedoch nicht beim Beförderer (§ 19 GGVSEB).

Pflichten im Seeverkehr

Im Seeverkehr dürfen Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien nur dann transportiert werden, wenn die Vorschriften des IMDG-Codes eingehalten werden (§ 3 (1) Nr. 1 GGVSee). In diesem Fall müssen Absender/Versender und der Verlader sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung vorliegt. Fehlt diese, muss der Transport unterlassen werden. Der Versender ist verpflichtet, alle erforderlichen Urkunden zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Transports erforderlich sind (§ 455 (1) S. 1 im Handelsgesetzbuch (HGB); § 413 (1) HGB; § 487 (1) HGB).

Risiken bei Verstößen

Verstöße gegen die Vorschriften haben Konsequenzen:

  • ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen (§ 37 (1) Nr. 3a, 4c und 10a GGVSEB, § 27 (1) Nr. 1a GGVSee).
  • strafrechtliche Folgen, wenn durch den Transport ohne Prüfzusammenfassung eine Gefährdung entsteht (§ 328 (3) Nr. 2 StGB).
  • haftungsrechtliche Folgen, wenn Schäden entstehen. Der Versender, Absender oder Befrachter muss in diesem Fall für Schäden und Aufwendungen aufkommen, auch wenn kein Verschulden vorliegt (§ 455 (2) S. 1 Nr. 3 HGB; § 414 (1) Nr. 4 HGB; § 488 (1) S. 1 Nr. 4 HGB).

Lagerung

Auch bei der Lagerung ist das Vorhandensein der Prüfzusammenfassung erforderlich (Nr. 5.1 VdS 3103). Der Lagerhalter sollte den Auftraggeber nach der Prüfzusammenfassung fragen. Der Einlagerer muss diese Unterlage zur Verfügung stellen und haftet für Schäden, die durch deren Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit entstehen (§ 468 (3) S. 1 Nr. 3 HGB).

Änderung 2025

Ab 2025 wurde der Begriff „zur Verfügung stellen“ in allen Gefahrgutregelwerken ergänzt. Hersteller und Vertreiber müssen sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung für den Absender und andere Personen in der Lieferkette zugänglich ist, damit die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden kann.

Fazit

Fehlt die Prüfzusammenfassung, ist der Transport oder die Lagerung von Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien nicht zulässig. Die Risiken sind wesentlich höher als die potenziellen Kosten einer ordnungsgemäßen Prüfung und Dokumentation.

Dr. Norbert Müller,
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport
und -lagerung, Duisburg

Prüfzusammenfassung online

Muster  Die Verpflichtung zur Bereitstellung der Prüfberichts-Zusammenfassung gemäß UN-Handbuch (Teil III, Abschnitt 38.3.5) ergibt sich aus den internationalen Gefahrgutvorschriften (ADR) sowie der nationalen Gefahrgutverordnung (GGVSEB) und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Abonnenten finden die erforderlichen Punkte als Muster in deutscher und englischer Sprache. Die Formulare können elektronisch ausgefüllt werden.

www.fokus-gefahrgut.de, Suchwort „Prüfzusammenfassung”

Drucken Empfehlen
Kommentare -
Diskutieren Sie mit
Kommentar schreiben
PROMOTION-BOX

Mehr Sicherheit für Lithium-Ionen-Akkus

Das Akku-Safe Regal bietet eine sichere Lösung für Lithium-Ionen-Akkus. Die Brandbegrenzungshaube hilft, Brände zu begrenzen und die Umgebung zu schützen.

Jetzt informieren!