IBC

05.11.2020 Fachbeitrag

Mobile Tankstellen: Segen und Fluch zugleich

Wer mobile Tankstellen einsetzt, muss sich in der Regel mit mindestens vier Rechtsbereichen herumschlagen: der AwSV, der BetrSichV, dem Gefahrgut- und dem Gefahrstoffrecht. Und alle werfen Fragen auf.
Mobile Tankstelle 1200

Vor allem auf Baustellen werden sie gebraucht – die mobilen Tankstellen.

©Foto: Bauer Südlohn

Baustellen-Tankstellen sind in der Regel mobile Tankstellen mit aufgesetzter Zapfeinrichtung. Im besten Fall haben Sie eine ADR-Zulassung als IBC, es gibt sie aber auch ohne ADR-Zulassung. Der Rauminhalt ist meist maximal 1000 Liter, es gibt aber auch größere, so zum Beispiel IBC mit 3000 Liter. Man kann mit ihnen bequem und schnell meist Kleingeräte und kleinere Baumaschinen auf der Baustelle mit Diesel befüllen. Bei Großprojekten kommen auch größere Tanks zum Einsatz. So viel zum Segen, jetzt zum Fluch:

Zahlreiche Vorschriften müssen beachtet werden. Hier die wichtigsten Rechtsgebiete, auf das Wesentliche reduziert:

  1. Die Gefahrgutvorschriften aus ADR und GGVSEB
  2. Gefahrstoffverordnung
  3. Betriebssicherheitsverordnung
  4. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Anlagenverordnung für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Verantwortlichkeiten ergeben sich für folgende Beteiligte:

  1. Hersteller des Tanks (Zulassung der mobilen Tankstelle, ADR-Zulassung zum Transport)
  2. Eigentümer und Verleiher (wiederkehrende Prüfungen, Instandhaltung, Pflichten als Verpacker und Verlader, wenn Diesel enthalten ist)
  3. Entleiher und dadurch Besitzer (z. B. Plichten als Empfänger von Gefahrgut, als Nutzer der Anlage Pflichten nach GefStoffV, BetrSichV und WHG)
  4. Transporteur einschließlich Fahrer (bei Tankstellen mit Diesel: evtl. Absenderpflichten, auf jeden Fall Befördererpflichten, Fahrerpflichten, ggf. tatsächlicher Verlader und Entlader)
  5. Benutzer (Pflichten nach GefStoffV, BetrSichV und WHG, ggf. auch nach ADR)
IBC Tafel BAM Kennzeichen Prüfung 1200

Wiederkehrende Prüfungen nach ADR sind alle zwei Jahre fällig.

©Foto: Wolfgang Spohr

ADR und GGVSEB

Nach GGVSEB/ADR gibt es folgende ­Varianten, wie eine Baustellen-Tankstelle an ihren Einsatzort gelangt:

  1. Leer und gereinigt: kein Gefahrgutthema, aber Ladungssicherung nach § 22 StVO
  2. Leer, aber ungereinigt: freigestellter Transport nach Unterabschnitt 1.1.3.5 möglich, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschließen. Gefahren sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klasse 3 einschließlich der Umweltgefahr ergriffen wurden (tropffrei, alle Verschlüsse dicht verschlossen). Sind in dem Behälter noch Restmengen enthalten, bleiben folgende Möglichkeiten:
    - Transport mit eigenen Fahrzeugen unter den Bedingungen nach 1.1.3.1 c), das heißt, die mobile Tankstelle darf maximal mit 450 Litern befüllt sein. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern (es handelt sich um ein Mitführen der Tankstelle, um vor Ort arbeiten zu können).
    - Eine gezielte Lieferung der Baustellentankstelle zur Baustelle mit eigenem Fahrzeug: Maximal 1000 Liter bedeutet maximal 1000 Punkte, dann reicht neben der Ladungssicherung und einem geprüften und verplombten Zwei – Kilogramm-Feuerlöscher eine interne Ausbildung des Fahrers über die notwendigen allgemeinen Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Abfahrtkontrolle, Rauchverbot bei Ladetätigkeiten und Einweisung in den Gebrauch des Feuerlöschers. Die Prüffrist des IBC (alle 2,5 Jahre) darf nicht abgelaufen sein, und der IBC ist auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Gefahrzettel Nr. 3, UN 1202 und dem Fisch-Baum-Kennzeichen (umweltgefährdend) zu kennzeichnen. Ein Beförderungspapier ist in Deutschland aufgrund der Ausnahme 18 der GGAV nicht erforderlich.
    - Transport durch Fremdfirmen: Es gelten die „normalen“ Gefahrgutbestimmungen, bis 1000 Punkte (1000 Liter) wie zuvor genannt, ein Beförderungspapier ist jetzt erforderlich. Die Einträge lauten: Absender- und Empfängeradresse, UN 1202 Dieselkraftstoff, 3, III, (D/E), umweltgefährdend, 1 IBC, 1000 Liter, Bef.Kat. 3: 1000 Punkte
    - Über 1000 Punkte, zum Beispiel der Transport von zwei gefüllten IBC, bedeutet, es handelt sich um einen kennzeichnungspflichtigen Transport (Warntafel aufgeklappt); Freistellungen können dann nicht mehr genutzt werden.
    - Die oben genannten Varianten gelten analog beim Abholen der mobilen Tankstelle.

    Gefahrstoffverordnung

    Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten jährlich unterweisen:

    • Mindestkennzeichnung nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 201 erforderlich, d. h. Gefahrstoffpiktogramme (gleichwertige Gefahrzettel ersetzen die jeweiligen Gefahrstoffpiktogramme), und das Wort „Dieselkraftstoff“ ist Minimum.
    • Verleiht der Verleiher einen gefüllten IBC (= Inverkehrbringen von Gefahrstoffen), ist ein vollständiges Gefahrstoffetikett nach GHS erforderlich, siehe TRGS 201, Tabelle 1.
    • Der Entleiher muss u. a. eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und das Ergebnis dokumentieren. Er muss seine Mitarbeiter mündlich vor Ort vor der erstmaligen Benutzung anhand der Betriebsanweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) unterweisen und dies mindestens jährlich wiederholen.
    IBC mobile Tankstelle 1200

    Die Schriftgröße der UN-Nummer: mind. 12 mm hoch; orangefarbener Hintergrund ist freiwillig.

    ©Foto: Wolfgang Spohr

    Betriebssicherheitsverordnung

    Die mobile Tankstelle ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Es gelten die §§ 1–14 BetrSichV. Neben den grundsätzlichen Maßnahmen wie nach der GefStoffV kommen hinzu:

    • Ein sicherer Betrieb muss möglich sein.
    • Sichtkontrolle vor der Benutzung durch den Benutzer, Maßnahmen bei Mängeln treffen (Anlage außer Betrieb nehmen, Mängel melden).
    • zusätzliche Prüfungen durch eine Befähigte Person, die kann auch den Aufstellungsort auf der Baustelle beinhalten (Gefahr von Beschädigungen).
    • Benutzung anhand der Bedienungsanleitung, die vor Ort verfügbar sein muss; das kann auch eine Kurzbedienungsanleitung im Bereich der Zapfanlage sein.

    WHG und AwSV

    Baustellentankstellen sind meist keine AwSV-Anlagen, da sie an ständig wechselnden Einsatzorten beziehungsweise nicht länger als sechs Monate an einem Ort betrieben werden (§1 und § 2 AwSV). Die Grundsätze nach § 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) müssen aber dennoch beachtet werden. Wird die Tankstelle länger als sechs Monate an einem Ort betrieben, handelt es sich um eine Anlage der Gefährdungsstufe A (bis 1000 Liter) beziehungsweise Gefährdungsstufe B (über 1000 bis 10.000 Liter), da Dieselkraftstoff der WGK 2 zugeordnet ist (§ 39 AwSV). Baustellen-Tankstellen im Geltungsbereich der AwSV werden hier nicht weiter behandelt.

    Der Verleiher und der Betreiber einer Baustellen-Tankstelle müssen eigenverantwortlich mindestens Folgendes berücksichtigen:

    • Die ungereinigte mobile Tankanlage mit Restinhalten muss für ihren Transport eine GGVSEB- beziehungsweise ADR­Zulassung besitzen (z. B. Behälter, die als IBC zugelassen sind).
    • Die Behälter müssen für die Lagerung grundsätzlich entweder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine GGVSEB- beziehungsweise ADR- oder BAM­-Zulassung besitzen.
    • Für die Lagerung ist entweder
      - ein einwandiger Behälter mit Rückhalteeinrichtung (Auffangwanne) mit Überdachung bzw. gesicherter Entwässerung oder
      - ein doppelwandiger Behälter mit Leckanzeige zu verwenden.

    Auf Baustellen ist davon auszugehen, dass aufgrund der Bauaktivitäten die Baustellen-Tankstelle häufig verlegt werden muss. Da zudem große beziehungsweise schwere Baustellenfahrzeuge/-maschinen (u. a. Lkw, Bagger) eingesetzt werden, besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass der Behälter beschädigt wird. Aus diesen Gründen wird dringend empfohlen, dass nur doppelwandige Stahlbehälter mit Leckanzeige verwendet werden.

    Beim Betanken der Baustellenkleingeräte und -fahrzeuge ist mindestens folgendes zu beachten:

    • Die Betankung darf nur durch eingewiesene und zuverlässige Personen erfolgen.
    • Die Anlage muss standsicher und vor Anfahren geschützt aufgestellt werden.
    • der Tankschlauch darf nicht durch überfahren oder Abknicken oder ähnliches beschädigt werden.
    • Es darf nur ein selbsttätig schließendes, bauartzugelassenes Zapfventil verwendet werden.
    • Die Zapfeinrichtung muss gegen Benutzung durch Unbefugte abgesichert sein.
    • Ausreichende Bindemittel, Spaten/Besen und ein geeigneter Behälter zur Aufnahme von verbrauchten Bindemitteln sind bereitzustellen.
    • Es ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass ausgelaufener Kraftstoff nicht in die Kanalisation oder in ein Gewässer gelangen kann (z. B. durch Verwendung von Bindemitteln, Verschließen von Entwässerungsabläufen wie z.B. Gully).
    • Regelmäßige Wartungen/Kontrollen der mobilen Anlage sind gemäß den Herstellerangaben beziehungsweise der GGVSEB-, ADR- oder BAM-Zulassung durchzuführen (u. a. regelmäßige Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen und der Tankanlage auf Dichtheit), dies ebenfalls auch nach der BetrSichV.
    • Reparaturen an der mobilen Anlage dürfen nur durch Fachfirmen erfolgen.

    Die Befüllung der mobilen Tankanlage sollte grundsätzlich nur auf einem stoffundurchlässigen Abfüllplatz mit gesicherter Entwässerung erfolgen. Da dies in der Regel auf Baustellen nicht erfüllt werden kann, sind folgende Alternativen denkbar:

    • Es erfolgt ein Austausch (,,leer gegen voll“), oder
    • es erfolgt eine Befüllung über Tankwagen unter folgenden Randbedingungen:
      - Der Tankwagen besitzt eine ADR-Zulassung.
      - Vor dem Befüllen ist zu prüfen, welches Volumen unter Berücksichtigung des zulässigen Füllungsgrads maximal aufgenommen werden kann (zur Voreinstellung am Tankwagen), oder die Befüllung erfolgt mit einem selbsttätig schließenden bauartzugelassenem Zapfventil.
      - Der Befüllvorgang sollte durch mindestens zwei eingewiesene zuverlässige Personen kontrolliert (Vier-Augen-Prinzip) erfolgen.
      - Die Füllgeschwindigkeit sollte maximal 200 l/sec über Vollschlauchsystem betragen.
    IBC Abfüllen mobile Tankstelle 1200

    Eine Befüllung sollte auf einem undurchlässigen Abfüllplatz erfolgen. Aber es gibt auch Alternativen.

    ©Foto: Wolfgang Spohr

    Ist Kraftstoff in Boden oder Gewässer eingedrungen oder besteht der Verdacht einer Boden- oder Gewässerverunreinigung, ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde oder die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.

    In Schutzgebieten (z. B. Naturschutz- oder Wasserschutzgebieten) muss die örtliche Schutzgebietsverordnung beachtet werden, die ggf. den Einsatz von mobilen Tankanlagen komplett verbietet oder nur unter bestimmten Zusatzauflagen (z. B. doppelwandige Ausführung der Anlage, Größenbeschränkung) erlaubt.

    Es wird empfohlen, sich bezüglich der im Einzelfall notwendigen Anforderungen (Lage im Schutz- oder Überschwemmungsgebiet) an die fachkundige Stelle in der zuständigen unteren Wasserbehörde (z. B. Landratsamt, Kreisverwaltungsamt, Umweltbehörde, … je nach Bundesland) zu wenden. Auch in der Baugenehmigung kann es Auflagen geben.

    Wolfgang Spohr
    Gefahrgut-, Gefahrstoff- und Arbeitsschutzexperte, Poing

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