Lithiumbatterien

25.03.2011 Fachbeitrag

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Originalartikel als PDF lesen PDF, 133.6 KB Ausgabe 4 / 2011
Bei der Lagerung von Versandstücken mit Lithiumbatterien gibt es zwar Temperaturempfehlungen für eine verbesserte Lebensdauer, aber kaum Vorschriften für eine sichere Handhabung.
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© Gefahr/gut

Lithium(metall/ionen)batterien, allein und/oder in Geräten (UN 3090, 3091, 3480, 3481) müssen nicht nur transportiert, sondern regelmäßig auch gelagert werden. Sie können nicht nur beim Transport, sondern auch bei der Lagerung gefährlich sein – Brände in Bockum-Hövel am 24. November 2007 und in Dieuze (Frankreich) am 26. August 2010 haben dies gezeigt. Um so erstaunlicher: Für die Lagerung von Lithium(metall/ionen)batterien gibt es weder besondere öffentlich- noch privat-rechtliche Empfehlungen.

Lithiumbatterien sind immer Gefahrgüter, aber keine Gefahrstoffe

Für die gewerbliche Lagerung gilt der § 468 des HGB mit seiner Informationspflicht des Auftraggebers (Einlagerer) gegenüber dem Auftragnehmer (Lagerhalter). Da Lithium(metall/ionen)batterien immer gefährliche Güter sind, unabhängig davon, ob sie unter Anwendung der Sondervorschrift 188 des ADR versendet werden oder nicht, muss der Einlagerer den Lagerhalter immer über die Gefahrguteigenschaft informieren. Die Nichtinformation begründet im Schadenfall einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Geschädigten.

Lithium(metall/ionen)batterien sind zwar immer Gefahrgüter, aber keine Gefahrstoffe gemäß § 2 (1) GefStoffV. Daraus folgt die Nichtanwendbarkeit der VO (EG) Nr. 1272/2008 („EU-GHS-VO“, „CLP-VO“), der GefStoffV (zum Beispiel muss keine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden) und der TRGS 510. Lithium(metall/ionen)batterien können insofern keiner Lagerklasse zugewiesen werden. Als Erzeugnis gemäß § 3 Nr. 5 ChemG gilt für sie nicht die VO (EG) Nr. 1907/2006 („EU-REACH-VO“). Daraus folgt, dass Lithium(metall/ionen)batterien nicht sicherheitsdatenblattpflichtig sind.

Die DIN EN 60086 Primärbatterien, Teil 4 – Sicherheitsnorm für Lithiumbatterien (die DIN EN 60086 gilt also nur für UN 3090 und 3091, nicht für UN 3480 und 3481), Ausgabe Juli 2008, enthält lediglich folgende lapidare Vorgaben:

Lagerbereich: sauber, kühl (= zwischen + 10 °C und + 25 °C, niemals über + 30 °C), trocken (= zwischen 40 und 96 Prozent relative Feuchte), gut belüftet, wettergeschützt.

Batterien können in Geräte oder Verpackungen eingesetzt gelagert werden, wenn der Batteriehersteller die Eignung festgestellt hat.

Stapelhöhe bei Blocklagerung: bei Verpackungen aus Pappe max. 1,5 Meter, bei Verpackungen aus Holz max. 3 Meter.

Im internationalen Computernetz einsehbare so genannte Produktsicherheitsblätter machen zum Thema „Geeignetheit des Löschmittels“ sehr unterschiedliche Aussagen: Mal wird vor Wasser gewarnt, mal nicht, mal wird ein Feuerlöschmittel der Brandklasse D empfohlen, mal Sand. Doch wer hat schon eine „Sandlöschanlage“? Umso wichtiger, was der Schadenversicherer sagt. In Lägern üblich ist der Brandschutz mit Sprinkleranlage. Deutsche und europäische Versicherer basieren ihre Anforderungen auf der Richtlinie VdS CEA 4001, US-amerikanische Schadenversicherer (z. B. FM Global) auf den Vorschriften der National Fire Protection Agency (NFPA).

Lithiumbatterien sind im Anhang C (= alphabetisches Verzeichnis gelagerter Produkte und deren Lagerrisikokategorien (LRK)) der Richtlinie VdS CEA 4001 zur Zeit nicht genannt. Deshalb müssen sie gemäß Anhang B (Tab. B.02) zugeordnet werden. Auf Grund des Lager- und Verpackungsmaterials liegt hier die LRK III nahe. Daraus lassen sich die Anforderungen an die Besprinklerung eines Block- oder Regallagers ableiten.

Sonderfall Lithium als Abfall

Ein letzter Sonderfall ist der Umschlag und die Lagerung von Abfall-Lithium (metall/ionen)batterien. Ungemischt haben sie die Abfallschlüsselnummer 160605 (kein gefährlicher Abfall), gemischt mit anderen Batteriearten die Abfallschlüsselnummer 200133 (gefährlicher Abfall). Der Umschlag von Abfallbatterien der Abfallschlüsselnummer 200133 in einer Menge von mehr als einer Tonne/Tag und die gewerbliche Lagerung von mehr als einer Tonne/Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 30 Tonnen bedarf einer Genehmigung gemäß §§ 4 und 10 des BImSchG, allerdings „nur“ im vereinfachten Verfahren, das heißt ohne Anhörung der Öffentlichkeit (4. BImSchV, Anhang, Nrn. 8.12/8.15).

Auf Grund dieser Rechtslage ist jeder Betrieb, der Lithium(metall/ionen)batterien lagert, in der Situation, die Bedingungen für eine sichere Lagerung selbst festlegen zu müssen.

Norbert Müller
Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg

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