Schwerpunkt des Monats Oktober 2019

Gefahrgut international

11.10.2019 Fachbeitrag

Lithiumbatterien: Stichtag 1. Januar 2020

Um nachzuweisen, dass Hersteller ihre Lithiumbatterien auf die Tauglichkeit zur Beförderung geprüft haben, müssen sie und alle nachfolgenden Vertreiber ab 1. Januar 2020 eine Zusammenfassung des Prüfberichts bereitstellen. Es ist für die Betroffenen höchste Zeit, sich darauf vorzubereiten.
Lithiumbatterien 1200

Lithiumbatterien, die in den Verkehr gebracht werden, müssen geprüft und die Prüfung muss nachgewiesen sein.

©Foto: Dmytro Sukharevskyi/AdobeStock

Lithiumzellen und -batterien haben elektrochemische Speicher wie Nickel-Cadmium oder Nickel-Metallhydrid auf dem Markt verdrängt. Denn in Sachen Speicherkapazität, Zyklenfestigkeit, Selbstentladungsrate und Energiedichte sind sie ihren Konkurrenten überlegen. Allein 2017 wurden in Deutschland 1545 Tonnen Lithium-Primärbatterien in den Verkehr gebracht, 2014 waren es noch 1237 Tonnen. Bei den Lithium-Ionen-Batterien lag der Anteil 2017 bei 10.307 Tonnen im Vergleich zu 6687 Tonnen 2014. Nach Angaben des Umweltbundesamts sind Lithium-Primärbatterien das Batteriesystem mit den stärksten Zuwächsen der vergangenen vier Jahre. Ein Ende der Steigerungen ist trotz aller derzeit diskutierten Alternativen nicht abzusehen.


Die Vorschrift im Wortlaut

„Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen die im UN-Handbuch der Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen. Die Prüfzusammenfassung muss ab dem 1. Januar 2020 bereitgestellt werden.“

So steht es in den aktuellen Gefahrgutvorschriften für die Beförderung von Lithiumbatterien, im Wortlaut unter IATA-DGR 3.9.2.6.1 (g) für den Luftverkehr, ähnlich unter ADR/RID/ADN 2.2.9.1.7 (g) für den Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsverkehr und im IMDG-Code 2.9.4 für den Seeverkehr.


Nun müssen Hersteller ihre Batterien allen möglichen Sicherheitstests unterziehen, wenn sie sie in Verkehr bringen wollen. Darunter fällt auch die sogenannte 38.3-Testreihe gemäß dem UN-Handbuch zu Prüfungen und Kriterien, das mittlerweile in 6. überarbeiteter Ausgabe vorliegt. Weil aber immer noch viele Batterien aus dubiosen Quellen unterwegs sind, reagiert das Gefahrgutrecht mit einer neuen Anforderung an die Dokumentation. Trotz der üblichen Nuancen in den Formulierungen der einzelnen Verkehrsträger besteht grundsätzlich die Forderung: Ab 1. Januar 2020 müssen Hersteller und Vertreiber eine Zusammenfassung des UN 38.3-Reports entlang der Lieferkette bereitstellen. Das betrifft alle Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden.


Diese Tests werden mit dem UN 38.3-Report nachgewiesen

  • T1 Höhensimulation
  • T2 Thermischer Test
  • T3 Vibration
  • T4 Schock
  • T5 Externer Kurzschluss
  • T6 Schlagwirkung 1)
  • T7 Überlasttest 2)
  • T8 Erzwungene Entladung1)

1) nur primäre und sekundäre Zellen  2) nur Sekundärbatterien


Auch eine Frage der Haftung

Produktionsserien von höchstens 100 Zellen/Batterien, Vorproduktionstypen von Zellen oder Batterien gemäß Sondervorschrift 310 ADR beziehungsweise A88 IATA-DGR, beschädigte/defekte Lithiumbatterien gemäß Sondervorschrift 376 ADR bzw. 667 ADR und Lithiumbatterien zur Entsorgung oder zum Recycling gemäß Sondervorschrift 377, 636 und 670 ADR sind von der Vorgabe ausgeschlossen. Aber alle anderen sind betroffen, auch diejenigen Batterien, die unter die Sondervorschrift 188 fallen, und diejenigen, die in Geräte eingebaut sind. Ebenso wenig ausgenommen sind die in Fahrzeugen eingebauten Batterien (UN 3171 bzw. im Fall eines Hybriden UN 3166). Die Hürde ist deshalb groß, weil die SV 188 oder die Beförderung der Fahrzeuge keine weitere Kommunikation zwischen Auftraggeber und Versender verlangt. Wonach soll der Spediteur dann fragen?

Lithiumbatterien Produktion 1200

42.000 Zulassungen bis August 2019: Zulassungen für E-Autos haben sich seit 2015 in Deutschland verdreifacht.

©Foto: Arno Burgi/ Picture Alliance

Dabei gilt: Ist eine Lithiumzelle/-batterie für einen Schaden während der Beförderung oder Be- oder Entladung verantwortlich, und es hat keine Prüfzusammenfassung vorgelegen, haften die Auftraggeber des Absenders, Absender und/oder Verlader. Nicht zu vergessen sind die gefahrgutrechtlichen Pflichten eines Absenders, Beförderers oder Verladers. Lithiumbatterien, die über keinen Nachweis verfügen, dürfen nicht befördert werden. Haben sich die Beteiligten nicht vergewissert, ob die Prüfzusammenfassung vorliegt, kann dies einen bußgeldbewehrten Mangel begründen.

Suche nach einer geeigneten Lösung

Es gibt verschiedene Wege, Informationen entlang von Lieferketten bereitzustellen. Allerdings drängt hier inzwischen die Zeit, und die Kosten spielen natürlich auch eine Rolle. Die Tabelle unten zeigt, welche Möglichkeiten es gibt und wie praxistauglich sie tatsächlich sind.

Spannend kann es im Luftverkehr werden, wenn einige Airlines oder Länder die Forderung aufstellen, den UN 38.3-Report mit der Shipper‘s Declaration zu verbinden.

Mögliche Lösung Bewertung
UN 38.3-Reportzusammenfassung fest mit dem Beförderungsdokument verbinden. Das ist entlang einer langen Lieferkette beinahe aussichtslos, die Zusammenfassung wird ganz sicher unterwegs liegen bleiben. Und nicht jede Zelle oder Batterie erfordert ein Beförderungsdokument.
UN 38.3-Reportzusammenfassungen im Internet ablegen. Grundsätzlich möglich, allerdings muss es im Beförderungsdokument dann einen Hinweis geben, wo die Zusammenfassung zu finden ist. In großen Warenwirtschaftssystemen sicherlich kein leichtes und kostengünstiges Unterfangen, für jeden Artikel einen Link einzufügen und auszugeben.
Eine zentrale (weltweite) Lösung, bei der eine UN 38.3-Reportzusammenfassung stets mit dem Beförderungspapier verknüpft wird. Das wäre eine sichere Lösung, ist angesichts der verbleibenden vier Monate bis zum Jahreswechsel allerdings nur Gedankenverschwendung
Eine kleine Anwendung auf der Homepage, die nach Eingabe des Handelsnamens oder der Artikelnummer die UN 38.3-Reportzusammenfassung anzeigt. Das ist noch machbar. Einen statischen Link auf dem Beförderungsdokument anzudrucken, ist auch bei ganz großen Warenwirtschaftssystemen noch bis Weihnachten zu schaffen.

Zusammenfassung der UN-Reports rechtzeitig beschaffen

Alle, die Lithiumbatterien vertreiben, sollten jetzt die Aktion „Zusammenfassungen der UN 38.3-Reports beschaffen“ starten. Denn es ist ein Irrtum, dass ein Blick in die Herstellerwebsite reicht, um alle benötigten Zusammenfassungen zu finden.

Bei großen Batterieherstellern, die unter anderem viele kleine Knopfzellen herstellen, finden sich zwar standardmäßig Sicherheitsdatenblätter (Safety Data Sheets (MSDS)). Sie enthalten im Abschnitt 14 den Hinweis: „Lithium Metal Batteries are tested according to 38.3 of the „UN Manual of Tests and Criteria“ for compliance. Einen UN 38.3-Report oder eine Zusammenfassung davon haben die Autoren allerdings nicht gefunden. Führt diese Suche also ins Leere, ist jetzt schnelles Handeln angesagt. Hier müssen die Vertreiber rasch in einen direkten Dialog mit den Herstellern treten, um die Prüfberichte zu beschaffen.

Uta Fuchs, Fachjournalistin, Ratzeburg,
Joachim Boenisch,
Eska Ingenieurges., Hamburg,
Daniela Schulte-Brader


Was gehört in die Prüfzusammenfassung  für Lithiumzellen oder -batterien gemäß Unterabschnitt 38.3 des ­UN-Prüfhandbuchs?

  • Name des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers, soweit zutreffend
  • Kontaktinformationen des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers, inklusive Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website für weitere Informationen
  • Name des Prüflabors, inklusive Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website für weitere Informationen
  • Eine eindeutige Prüfberichts-Identifikationsnummer
  • Datum des Prüfberichts
  • Eine Beschreibung der Zelle oder Batterie, die mindestens Folgendes enthält:
    (i)         Lithium-Ionen- oder Lithiummetallzelle oder -batterie
    (ii)        Masse (der Zelle oder Batterie)
    (iii)       Watt-Stunden-Bewertung oder Lithiumgehalt
    (iv)       Physikalische Beschreibung der Zelle/Batterie
    (v)        Modellnummern der Zelle oder Batterie, oder wenn die Prüfzusammenfassung für ein Produkt, das eine Zelle oder Batterie enthält, besteht, alternativ die Modellnummern des Produkts
  • Liste der durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse (d. h. bestanden/nicht bestanden)
  • Verweis auf Prüfanforderungen für zusammengesetzte Batterien, falls zutreffend (d. h. 38.3.3 (f) und 38.3.3 (g)):
  • Verweis auf die verwendete überarbeitete Ausgabe des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien und etwaige Änderungen dazu und
  • Unterschrift mit Namen und Titel des Unterzeichners auf die Gültigkeit der bereitgestellten Informationen

FAQ

Das Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods hat Mitte 2018 die Fragen betroffener Verbände (The Rechargeable Battery Association (PRBA), the Advanced Rechargeable & Lithium Batteries Association (RECHARGE) and the Medical Device Battery Transport Council (MDBTC)) zusammen mit Antworten auf Englisch veröffentlicht. Hier eine deutsche Übersetzung:

  • Gilt die Testzusammenfassung für Produkte und Zellen oder Batterien, die in Produkten/Teilen enthalten sind, oder nur für Einzelzellen oder Batterien?
    Die Testzusammenfassung gilt für die Zellen und Batterien selbst, die als eigenständige Zellen oder Batterien versandt werden, sowie für die Zellen und Batterien, die in den Geräten zu dem Zeitpunkt enthalten sind, zu dem die Zelle oder Batterie einem Produkt hinzugefügt wird.
  • Können mehrere Batterien/Hersteller/Produkte in einem Bericht aufgelistet werden?
    Ja, es ist zulässig, ein einziges Dokument zu haben, das sich an mehrere Batterien/Hersteller/Produkte richtet, vorausgesetzt, alle erforderlichen Informationen sind angegeben. So kann beispielsweise ein Tablet-Hersteller Lithium-Ionen-Batterien von drei verschiedenen Batterieherstellern beziehen. Die Testzusammenfassung für das Produkt listet daher Batterien und alle damit zusammenhängenden Informationen (z. B. Wattstunden, Testlabore) der drei Batteriehersteller auf, ohne den Hersteller aus Gründen der Vertraulichkeit zu nennen.
  • Ist es zulässig, die verschiedenen Prüfinstitute, Tests und das Spektrum der geprüften Revisionen für die UN 38.3-Revision und Änderungen aufzulisten?
    Ja, es ist zulässig, mehrere Prüfinstitutionen und ihre Adressen, E-Mails usw. aufgelistet zu haben, vorausgesetzt, dass alle erforderlichen Informationen angegeben sind. Das Prüfinstitut muss nicht auf eine bestimmte Batterie oder ein bestimmtes Produkt in der Testzusammenfassung ausgerichtet sein, wenn die Testzusammenfassung mehrere Batterien/Produkte umfasst. Es ist erforderlich, dass die Nummer des Prüfberichts und das Datum der Prüfung für jede/s Zelle/Batterie/Produkt auf der Prüfübersicht aufgeführt sind.
  • Was versteht man unter einer technischen Bezeichnung der Zelle oder des Akkus? („Sollte die technische Bezeichnung der Zelle/Batterie/Produkt lesen“?)
    Eine technische Bezeichnung soll der Person, die die Testzusammenfassung anfordert, die Möglichkeit geben, zu überprüfen, ob sie sich auf die/das Zelle/Batterie/Produkt bezieht, die/das in der Testzusammenfassung enthalten ist, d. h., wenn das Mobiltelefon verwendet wird, könnte die Bezeichnung, die Angabe in der Rechnung oder der Marketingname des Produkts als technische Bezeichnung dienen.
  • Was bedeutet die Verfügbarkeit des Berichts: „Auf Wunsch“?
    Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette kann die Testzusammenfassung anfordern, das heißt Regulierungsbehörde, Verbraucher, Verkehrsdienstleister.
  • Kann der Anbieter der Testzusammenfassung vom Antragsteller verlangen, das Dokument von einer Website zu beziehen?
    Ja, es ist für den Anbieter akzeptabel, vom Antragsteller zu verlangen, dass er ein Dokument elektronisch von der Website eines Anbieters erhält. Der Anbieter muss sicherstellen, dass die Zelle/Batterie/Produkt über geeignete Identifikatoren verfügt, die mit der Testzusammenfassung übereinstimmen.
  • Wenn ein Hersteller seine Lieferanten-, Prüflabor- und Batteriedaten als vertrauliche und wettbewerbsrelevante Informationen betrachtet, wie würde die Einhaltung der Testzusammenfassung erreicht werden?
    Alle zehn Datenelemente und aufgelisteten Teilinformationen müssen auf der Testzusammenfassung enthalten sein. Wie vorstehend erwähnt, können die Informationen des Prüfinstituts für eine Reihe von Produkten aufgelistet werden.
  • Gibt es ein vorgeschriebenes Format für die Testzusammenfassung, das Hersteller und Händler befolgen müssen?
    Nein. Hersteller und Vertreiber können die in der Prüfungszusammenfassung geforderten Informationen in jedem Format zusammenstellen.
  • Wenn eine Vollzugsbehörde eine Prüfzusammenfassung anfordert, wie schnell muss die Zusammenfassung zur Verfügung gestellt werden? Wird beispielsweise von einem Hersteller erwartet, dass er sofort eine Prüfungszusammenfassung erstellt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne (z. B. 72 Stunden) zur Verfügung stellt?
    Aufgrund der großen Menge an Lithiumbatterien und Lithiumbatterie-Produkten, die täglich versandt werden, sollte von Herstellern und Händlern nicht erwartet werden, dass sie sofort eine Testzusammenfassung für jedes von ihnen versandte Produkt zur Verfügung stellen. Herstellern und Händlern sollte eine angemessene Zeitspanne eingeräumt werden, um die erforderliche Prüfungszusammenfassung zur Verfügung zu stellen.
  • Wird von Herstellern und Vertreibern von batteriebetriebenen Fahrzeugen (UN3171) und Hybridfahrzeugen mit einer Lithiumbatterie (UN3166) eine Testzusammenfassung erwartet?
    Ja, die Anforderung an die Zusammenfassung der Prüfung gilt für Hersteller und Vertreiber von Fahrzeugen mit Lithiumbatterie und anderen Fahrzeugen, die Lithiumbatterien enthalten.

 

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