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Schwerpunkt des Monats Oktober 2019

Gefahrgut international

Titel GG 10_19 Tunnel Begleitfahrzeug 1200

© Foto: Daniela Schulte-Brader

51 Staaten haben bis heute das europäische Übereinkommen für den Straßenverkehr ADR unterzeichnet, darunter auch Länder in Asien und Afrika. Ganz offensichtlich wächst das Interesse außerhalb Europas an einem Beitritt zum Gefahrgutregelwerk. Um weiteren Interessenten diesen Schritt zu erleichtern, hat das UN-Gremium WP.15 deshalb beschlossen, den Begriff „europäisch“ aus dem Titel des ADR zu streichen.

Einheitlich sicherer

Ziel des (noch) europäischen Übereinkommens ist es, den Transport gefährlicher Güter zu vereinheitlichen, ihn vor allem einheitlich sicherer zu machen. Zwar gilt in vielen Unterzeichnerstaaten das ADR als nationale Rechtsvorschrift, doch finden sich durchaus länderspezifische Besonderheiten. So hat beispielsweise Österreich seine Straßentunnel nicht kategorisiert, sondern in Anlehnung an Absatz 1.9.5.3.8 ADR betriebliche Maßnahmen wie Warnleuchten und Begleitfahrzeuge vorgesehen (siehe den Beitrag „Auch mal mit Begleitung“).

Auch bei der Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten unterscheiden sich die Anforderungen teilweise deutlich. Schreibt Deutschland mindestens drei Tage Schulung plus einen weiteren Tag pro Verkehrsträger vor, sind etwa in den Niederlanden fünf Tage je Verkehrsträger üblich, in Ungarn generell sieben und in Luxemburg sogar 15 Tage (siehe Artikel „Das Gegenteil von harmonisiert“).

Schaut man nach Übersee, werden die Unterschiede noch größer. So kennen beispielsweise die USA gefährliche Güter, die in anderen Ländern gar kein Gefahrgut sind, aber im Verkehr mit den Vereinigten Staaten entsprechend gekennzeichnet werden müssen („Die schwarze Liste vermeiden“).

Rudolf Gebhardt

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