Schwerpunkt des Monats Juni 2016

Rechtsänderungen

02.06.2016 Fachbeitrag

Lithiumbatterien: Neue Zettel mit Übergangsfrist

Wie in den letzten Jahren werden mit dem kommenden Vorschriftenwechsel 2017 wieder zahlreiche Neuerungen beim Versand und Transport von Lithiumbatterien eingeführt.
Lithiumbatterie Fahrzeug 1200

Die neuen Sondervorschriften nehmen Bezug auf Lithiumbatterien, die in Fahrzeugen eingebaut sind.

©Foto: Arno Burgi/Picture Alliance/dpa

Der Teil 1 – Allgemeine Vorschriften des ADR wird um den neuen Unterabschnitt 1.6.1.38 mit einer Übergangsfrist für die Kennzeichnung von Versandstücken mit Lithiumbatterien nach Sondervorschrift 188 ergänzt. Demnach darf die bisherige Kennzeichnung noch bis 31.12.2018 verwendet werden. Genauso lang darf bei den UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 der Gefahrzettel Nr. 9 anstelle des neu eingeführten Gefahrzettels Nr. 9A weiter genutzt werden.

Dem Absatz 2.2.9.1.7 des Teils 2 – Klassifizierung wird ein neuer erster Absatz hinzugefügt: „Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist (z.B. für Batterie-Prototypen und kleine Produktionsserien von Batterien gemäß Sondervorschrift 310 oder beschädigte Batterien gemäß Sondervorschrift 376), müssen Lithiumbatterien den folgenden Vorschriften entsprechen.“ Die Bemerkung am Ende des Absatzes zur Definition von Fahrzeugen wird gestrichen. Der Inhalt wird in die Sondervorschrift 240 übernommen.

Teil 3 – Tabelle, Sondervorschriften

Die UN-Nummern UN 3166 und UN 3171 für Fahrzeuge werden nun in Großbuchstaben geschrieben und mit Sondervorschriften belegt, die die Freistellungen regeln. In diesen neuen Sondervorschriften (SV) wird unter anderem Bezug genommen auf Lithiumbatterien, die unter Umständen in den Fahrzeugen eingebaut sind.

Den beiden UN-Nummern 3091 und 3481 wird nun die SV 310 für den Transport von Prototypen und Kleinserien ohne UN 38.3-Test zugeordnet. Für Lithiumbatterien wird der neue Gefahrzettel Nr. 9A angegeben (siehe Teil 5).

In den Einleitungstext zu den Sondervorschriften in Spalte 6 der Gefahrguttabelle wird ein neuer Text eingefügt, dass die in Sondervorschriften enthaltenen zusätzlichen Kennzeichnungen, zum Beispiel der Hinweis „BESCHÄDIGTE LITHIUMBATTERIEN“, mindestens 12 Millimeter Zeichenhöhe haben müssen.

Buchstabe f) der Sondervorschrift 188 verweist auf das neue Kennzeichen in 5.2.1.9, welches künftig erforderlich ist (siehe Erläuterung dort). Es gibt dazu eine Übergangsvorschrift in 1.6.1.38, dass die bisherige Kennzeichnung noch bis 31.12.2018 verwendet werden darf.

Ferner werden die Fälle, bei denen keine Kennzeichnung erforderlich ist, erheblich eingeschränkt. Auf die Kennzeichnung darf nur noch verzichtet werden, wenn entweder nur Knopfzellen eingebaut sind oder wenn pro Versandstück maximal vier Zellen oder zwei Batterien enthalten sind und die Sendung aus höchstens zwei solcher Versandstücke besteht.

Das Begleitdokument entfällt ersatzlos, die bisherigen Buchstaben h) und i) werden zu g) und h). Am Ende der SV 188 wird ein Hinweis ergänzt, dass einzellige Batterien als Zellen zu betrachten sind. Das stand bisher auch schon so im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 38.3.

Wie unter Teil 2 – Klassifizierung beschrieben entfällt die Bemerkung unter 2.2.9.1.7 und wird ersetzt durch die neue SV 240. Hier wird erläutert, was unter „Fahrzeug“ zu verstehen ist, in Abgrenzung zum Begriff „Gerät“, und welche UN-Nummern jeweils zu verwenden sind.

Die neue SV 310 verweist bezüglich der Verpackung nur noch auf die neue Verpackungsanweisung P910 (siehe unten zu 4.1.4.1). Es wird nun ein Eintrag im Beförderungspapier gefordert: „Beförderung nach Sondervorschrift 310“. Für defekte Zellen/Batterien und solche, die zur Entsorgung befördert werden, wird auf die jeweiligen Sondervorschriften 376 beziehungsweise 377 verwiesen.

Der Text im letzten Satz der SV 376 wird dahingehend modifiziert, dass eine Genehmigung der zuständigen Behörde eines ADR-Staates auch in den anderen ADR-Vertragsstaaten gilt. Die multilaterale Vereinbarung M292 erlaubt das bereits bisher in Österreich, der Schweiz, Deutschland, Spanien und Frankreich.

Der Text der SV 636 b) wird in zwei Aufzählungspunkte unterteilt. Die erste Strichaufzählung betrifft die Zellen/Batterien alleine mit dem gleichen Regelungsinhalt wie bisher. Die zweite Strichaufzählung beinhaltet die neuen Vorschriften für Geräte mit eingebauten Batterien (Elektroaltgeräte – EAG). Hier wird nun Bezug genommen auf Geräte aus privaten Haushalten und aus Industriebereichen mit vergleichbaren Geräten. Hierfür gibt es keine Massenbegrenzung (500 g) oder Kenngrößenbegrenzung (20/100 Wh, 1 g/2 g) mehr wie bei den einzelnen Zellen/Batterien.

Wenn Geräte mit Lithiumbatterien unverpackt oder palettiert befördert werden, kann die Aufschrift auch außen am Container oder Fahrzeug angebracht werden. Diese Kennzeichnung wurde schon jetzt in Deutschland akzeptiert auf Grundlage einer Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums (BMVI).

Teil 4 – Gefahrgutumschließungen

In Absatz (3) der Verpackungsanweisung P909 heißt es nun: „Ausrüstungen dürfen auch unverpackt…“ Das durfte in Deutschland bereits bisher aufgrund einer Information des BMVI angewendet werden.

P910 ist eine neue Verpackungsanweisung für Prototypen und Kleinserien von Lithiumbatterien ohne Nachweis des UN 38.3-Tests. Sie ist weniger streng als die bisherige Forderung in der SV 310. Es sind nur noch VG II-Verpackungen erforderlich und Kartons als Außenverpackung sind nun erlaubt.

Teil 5 – Vorschriften Versand

Der Unterabschnitt 5.2.1.9 wird nun zu 5.2.1.10. Neu wird in 5.2.1.9 das Kennzeichen für „kleine“ Lithiumzellen/-batterien nach Sondervorschrift 188 eingeführt. Gemäß Übergangsvorschrift in 1.6.1.38 darf das bisherige Kennzeichen allerdings noch bis 31.12.2018 verwendet werden (siehe Teil 3). Das neue Kennzeichen ist 120 x 110 mm groß, wobei es für kleine Versandstücke eine verkleinerte Variante mit 105 x 74 mm gibt.

Etikett Lithiumbatterien 1200

Das neue Etikett. Unter den Batteriesymbolen muss die UN-Nummer sowie eine Telefonnummer eingetragen werden (sie kann aber auch an anderer Stelle aufgeführt sein).

Unter den Batteriesymbolen muss die UN-Nummer mit „UN“ vorangestellt eingetragen werden. Zusätzlich ist eine Telefonnummer einzutragen. Die kann aber auch an anderer Stelle enthalten sein, etwa in einem Adressaufkleber. Der Innenteil des Kennzeichens muss weiß sein gemäß der Beschreibung. Damit ist ein Aufdruck auf einem Karton nicht zulässig, wenn der Hintergrund in Kartonfarbe ist, auch nicht, wenn der Kontrast gegeben wäre.

Für den in Absatz 5.2.2.2.2 neu eingeführten Gefahrzettel Nr. 9A für Lithiumbatterien (siehe Bild) ist eine weitere Angabe in der unteren Hälfte zusätzlich zu den Batteriesymbolen nicht zulässig. Das könnte ein Problem im Luftverkehr werden, da manche Staaten und Airlines explizit einen Hinweis auf die Art der Gefahr in der unteren Hälfte verlangen, bei Klasse 9 also den Hinweis „MISCELLANEOUS“. Bleibt abzuwarten, ob das Batteriesymbol als Ersatz dafür akzeptiert wird.

Gefahrzettel 9A Lithiumbatterien 1200

Der neue Gefahrzettel Nr. 9A. Bis Ende 2018 darf noch der Gefahrzettel Nr. 9 verwendet werden.

Der Absatz 5.3.1.1.4 erhält eine neue Vorschrift betreffend den Gefahrzettel Nr. 9A. Für die Plakatierung von Umschließungen (Container, Fahrzeug) darf bei Lithiumbatterien nur der Gefahrzettel Nr. 9 verwendet werden, nicht der neue Gefahrzettel Nr. 9A. Die dahinterstehende Logik erschließt sich nicht wirklich. Denn es wäre für Rettungskräfte durchaus interessant zu sehen, dass in einem Container Lithiumbatterien enthalten sind. Die bisherigen Absätze 5.3.1.1.4 bis 5.3.1.1.6 werden zu 5.3.1.1.5 bis 5.3.1.1.7.

Bei den Angaben im Beförderungspapier 5.4.1.1.1 wird eine neue Strichaufzählung hinzugefügt, dass für Lithiumbatterien nicht der Gefahrzettel 9A anzugeben ist, sondern die Nummer der Klasse, also „9“. Man begründet dies damit, dass bei den Verkehrsträgern See und Luft auch nur die Klasse angegeben wird und damit eine Harmonisierung erreicht wird.

Und schließlich wird das Muster der schriftlichen Weisungen in Unterabschnitt 5.4.3.4 ergänzt um den neuen Gefahrzettel Nr. 9A bei der Klasse 9 und bei Klasse 4.1 kommen die polymerisierenden Stoffe dazu.

Jürgen Werny
Gefahrgutberater, München

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