Lithiumbatterien

05.08.2024 Fachbeitrag

Lithiumbatterien im Luftverkehr: Den Abflug sichern

Das Zusammenspiel zwischen Sondervorschriften, Verpackungsanweisungen und Abweichungen der Airlines erfordert für die Beförderung besonderes Know-how.
Lithiumbatterien im Luftverkehr

IATA-DGR schreibt neben dem Li-Batteriekennzeichen noch „UN 3480 LITHIUM ION BATTERIES“, Gefahrzettel 9A und Kennzeichen CAO vor. Das stiftet Verwirrung, vor allem bei Kontrollen im Straßenverkehr.

©Foto: Norbert Müller

Für die Beförderung von Versandstücken mit den vier UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 per Flugzeug gibt es sage und schreibe 14 Sondervorschriften und acht Verpackungsanweisungen (siehe Tabelle Seite 16). Die Gebühr für den Annahmecheck an Flughäfen gemäß Abschnitt 9.1.3 der IATA-DGR beträgt derzeit 128 Euro, beziehungsweise bei „kleinen“ Batterien in und mit Ausrüstung 76 Euro. Zahlreiche Luftverkehrsgesellschaften haben die Annahme eingeschränkt. Beschädigte/defekte Zellen/Batterien sind generell von der Beförderung ausgeschlossen.Darüber hinaus ist es wichtig, dass in jedem Fall Verpacker und Versender gemäß den Bestimmungen des Kapitels 1.5 der IATA-DGR geschult und geprüft sind, um sicherzustellen, dass sie über das erforderliche Wissen und die Fähigkeiten verfügen, um Gefahrgut ordnungsgemäß zu verpacken und zu versenden.

Welche weiteren Vorschriften sind bei der Beförderung im Luftverkehr im Vergleich zu den Vorschriften für die Beförderung im Straßenverkehr zusätzlich zu beachten?

Die „kleinen“ Zellen und Batterien

Wer die UN-Nummern 3090 (≤ 1 g Lithium je Zelle, ≤ 2 g Lithium je Batterie) oder 3480 (≤ 20 Wh je Zelle, ≤ 100 Wh je Batterie) befördert, muss dies gemäß den Gefahrgutvorschriften im Luftverkehr (IATA-DGR) nach der Verpackungsanweisung 968 IB (UN 3090) beziehungsweise 965 Teil IB (UN 3480) tun.

Bei UN 3480 dürfen die Zellen/Batterien zu maximal 30 Prozent geladen sein. Das bestätigt der Versender in/mit der Versendererklärung.

Darüber hinaus darf ein Versandstück bei

- UN 3090 maximal 2,5 kg solcher Zellen/Batterien
- UN 3480 maximal 10 kg solcher Zellen/Batterien

enthalten (Vorsicht: im Landverkehr sind 30 kg brutto erlaubt).

Das Versandstück muss für 24 Stunden eine Stapellast von drei Metern aushalten. Das Versandstück muss zusätzlich zu dem Lithiumbatteriekennzeichen mit
- „LITHIUM METAL BATTERIES UN 3090“ bzw. „LITHIUM ION BATTERIES UN 3480“ und dem Kennzeichen „CARGO AIRCRAFT ONLY“ gekennzeichnet und
- dem Gefahrzettel 9A (siehe deshalb Abschnitt 3.3.1, SV 188 f) Bem. ADR/IMDG-Code)

bezettelt werden.

Es ist eine Versendererklärung mit dem Eintrag „UN 3090 LITHIUM METAL BATTERIES 9 PI 968 IB“ bzw. „UN 3480 LITHIUM ION BATTERIES 9 PI 965 IB“ erforderlich. Das Feld „Passenger and Cargo Aircraft“ ist durchzustreichen.Im Luftfrachtbrief ist einzutragen „Dangerous Goods as per associated Shipper’s Declaration sowie „Cargo Aircraft Only“ (Tabelle 1, S. 14)

Die „großen“ Zellen und Batterien

Wer die UN-Nummern 3090 (> 1 g Lithium je Zelle, > 2 g Lithium je Batterie) oder 3480 (> 20 Wh je Zelle, > 100 Wh je Batterie) im Luftverkehr befördert, muss dies gemäß Verpackungsanweisung 968 Teil IA (UN 3090) beziehungsweise 965 Teil IA (UN 3480) der IATA-DGR tun.

Bei UN 3480 dürfen die Zellen/Batterien zu maximal 30 Prozent geladen sein; das bestätigt der Versender in/mit der Versendererklärung.

Das Versandstück darf maximal 35 kg Bruttogewicht an Zellen/Batterien enthalten. Für ein Versandstück mit mehr als 35 kg Zellen/Batterien siehe Sondervorschrift A99 IATA-DGR in Verbindung mit der Verpackungsanweisung 974 ICAO-TI (im IATA-DGR-Buch nicht enthalten).

Das Versandstück muss zusätzlich zu „UN 3090“ mit „LITHIUM METAL BATTERIES“ beziehungsweise zu „UN 3480“ mit „LITHIUM ION BATTERIES“ und dem Kennzeichen „CARGO AIRCRAFT ONLY“ gekennzeichnet werden.

Es ist eine Versendererklärung mit dem Eintrag „UN 3090 LITHIUM METAL BATTERIES 9 PI 968“ bzw. „UN 3480 LITHIUM ION BATTERIES 9 PI 965“ erforderlich; das Feld „Passenger and Cargo Aircraft“ ist durchzustreichen.

Im Luftfrachtbrief ist einzutragen „Dangerous Goods as per associated Shipper’s Declaration  sowie „Cargo Aircraft Only“.

Die „kleinen“ Zellen und Batterien in und mit Ausrüstung

Wer UN 3091 (≤ 1 g Lithium je Zelle, ≤ 2 g Lithium je Batterie, in Ausrüstung) oder UN 3481 (≤ 20 Wh je Zelle, ≤ 100 Wh je Batterie, in Ausrüstung) im Luftverkehr befördert, muss dies gemäß der Verpackungsanweisung 970 Teil II (UN 3091) beziehungsweise 967 Teil II (UN 3481) der IATA-DGR tun.

Das Versandstück darf maximal fünf Kilogramm an Zellen/Batterien enthalten.

Im Luftfrachtbrief (AWB) ist einzutragen „Lithium metal batteries in compliance with Section II of PI 970” (falls UN 3091) beziehungsweise „Lithium ion batteries in compliance with Section II of PI 967” (falls UN 3481). (Tabelle 2, S. 15)

Die „großen“ Zellen und Batterien in und mit Ausrüstung

Wer UN 3091 (> 1 g Lithium je Zelle, > 2 g Lithium je Batterie, in Ausrüstung) oder UN 3481 (> 20 Wh je Zelle, > 100 Wh je Batterie, in Ausrüstung) im Luftverkehr befördert, muss dies gemäß der Verpackungsanweisung 970 Teil I (UN 3091) bzw. 967 Teil I (UN 3481). Das Versandstück darf maximal 35 kg Zellen/Batterien in Ausrüstungen enthalten. Für ein Versandstück mit mehr als 35 kg Zellen/Batterien in Ausrüstungen siehe Sondervorschrift A99 IATA-DGR in Verbindung mit der Verpackungsanweisung 974 ICAO-TI (im IATA-DGR-Buch nicht enthalten).

Das Versandstück muss zusätzlich zu „UN 3091“ mit „LITHIUM METAL BATTERIES IN EQUIPMENT“ beziehungsweise zu „UN 3481“ mit „LITHIUM ION BATTERIES IN EQUIPMENT“ und dem Kennzeichen „CARGO AIRCRAFT ONLY“ gekennzeichnet werden

Es ist eine Versendererklärung mit dem Eintrag „UN 3091 LITHIUM METAL BATTERIES IN EQUIPMENT 9 PI 970“ bzw. „UN 3481 LITHIUM ION BATTERIES IN EQUIPMENT 9 PI 967“ erforderlich.

Wenn das Versandstück mehr als fünf Kilogramm Zellen/Batterien in Ausrüstungen enthält, ist das Feld „Passenger and Cargo Aircraft“ durchzustreichen. Im Luftfrachtbrief ist einzutragen „Dangerous Goods as per associated Shipper’s Declaration“, und falls mehr als fünf Kilogramm Zellen/Batterien in Ausrüstungen im Versandstück enthalten sind, „Cargo Aircraft Only“.

Varianten

Die Varianten Lithium-Metall-/-Ionen-Zellen/Batterien

- mit Ausrüstungen verpackt (die Ausrüstungen selbst enthalten keine Zellen/Batterien)

- in Ausrüstungen UND mit Ausrüstungen verpackt

sollen hier aus Platzgründen nur erwähnt werden. Anders als gemäß ADR ist gemäß IATA-DGR zum Beispiel die zulässige Anzahl der Zellen/Batterien im Versandstück begrenzt.

Fahrzeuge

Ein Lithium-Ionen-Akkumulator (UN 3480) kann als Antrieb in einem Fahrzeug eingebaut sein. Dann handelt es sich um „UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG“ (Achtung: ab 2025 heißt es „UN 3556 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN“), und zwar unabhängig von der Wattstunden-Zahl der Batterie. Die Sondervorschrift 666 des ADR stellt die Beförderung von UN 3171 im Straßenverkehr von der Anwendung des ADR vollständig frei. Anders im Luftverkehr: Die Beförderung von UN 3171 unterliegt den Gefahrgutvorschriften IATA-DGR wie folgt:

Die Prüfzusammenfassung für die Batterie gemäß Absatz 3.9.2.6.1 (g) IATA-DGR ist erforderlich (Verpackungsanweisung 952 (a) IATA-DGR). Vollständig verpackte Fahrzeuge müssen im Luftverkehr mit

- „UN 3171 BATTERY POWERED VEHICLE“ gekennzeichnet
- Gefahrzettel 9 bezettelt werden (SV A87 IATA-DGR).

Es ist eine Versendererklärung mit dem Eintrag „UN 3171 BATTERY POWERED VEHICLE 9 PI 952“ erforderlich.

Im Luftfrachtbrief ist einzutragen „Dangerous Goods as per associated Shipper’s Declaration“.

Fazit

Wenn Lithiumbatterien in die Luft gehen (also geflogen werden) sollen, sind zahlreiche zusätzliche Anforderungen zu berücksichtigen. Es ist richtig, dass ICAO-TI und IATA-DGR nur geschultes Personal für Verpacken und Versand zulassen. Alles andere wäre unvertretbar.


Prof. Dr. Norbert Müller, ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg

Lithiumbatterien im Luftverkehr Tab. 1
©Foto: Norbert Müller
Lithiumbatterien im Luftverkehr Tab. 2
©Foto: Norbert Müller
Lithiumbatterien im Luftverkehr Tab. 3
©Foto: Norbert Müller
Lithiumbatterien im Luftverkehr Tab. 4
©Foto: Norbert Müller
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