Lithiumbatterien: BAM legt GGR-Entwurf vor
Die BAM konzentriert sich für die neue Gefahrgutregel nach eigenen Aussagen auf die Batterieparameter Zellchemie und Zellforma.
©Foto: Daniela Schulte-BraderFür die Beförderung von Lithiumbatterien, die sich durch eine innere oder äußere Schädigung während eines Transports selbst zerlegen können, werden besondere Transportverpackungen benötigt. Dafür gibt es eine Reihe Anbieter, die die entsprechenden Zulassungen besitzen (siehe auch die aktuelle Anbieterübersicht auf www.fokus-gefahrgut.de in den Arbeitshilfen unter „Marktübersichten“ oder im Lithium Batteries Special 2022). Die Voraussetzungen für eine Zulassung sind nach Aussagen der Verpackungsanbieter sehr komplex, aufwendig und teuer. Nach Angaben der zuständigen Behörde in Deutschland, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), gibt es vonseiten der Antragsteller nach wie vor viele Fragen und Klärungsbedarf. Eine erläuternde Gefahrgutregel (BAM-GGR) hat die Fachabteilung der BAM schon mehrfach angekündigt. Zur Verfügung steht der Entwurf einer Checkliste auf der Homepage der BAM (www.tes.bam.de, Gefahrgutumschließungen, BAM-GGRS, Amtliche Mitteilungen, Lithiumbatterien).
Bislang war Voraussetzung für den Einsatz einer solchen Verpackung:
- sie fällt unter die Verpackungsgruppe I und
- sie hat einen realen Brandtest bestanden, um nachzuweisen, dass beim Thermal Runaway einer Batterie bestimmte Anforderungen erfüllt werden.
Diese Prüfanforderungen müssen bei einer zuständigen Behörde nochmals geprüft werden, in Deutschland bei der BAM.
Zwei Varianten einer Festlegung durch die Behörde ist möglich. Über eine
- Einzelfestlegung gemäß SV 376 ADR: Die zu transportierende Lithiumbatterie wurde in der Verpackung komplett in einen Thermal Runaway geführt, das Ergebnis mit den Prüfanforderungen der Verpackungsanweisungen P911/LP 906 verglichen.
- Verfahrensfestlegung: Der Antragsteller definiert das Brandtestverfahren inklusive Dokumentation und Bewertung, die BAM erkennt das Verfahren an. Danach können die Verpackungen serienmäßig gemäß P911/LP906 verwendet werden.
Beide Festlegungen erfordern reale, aufwendige und teure Brandtests, zudem kann nicht immer sichergestellt werden, dass genau die zu befördernde verunfallte Lithiumbatterie vorher getestet wurde.
Um nicht jede Batterie einem Test unterziehen zu müssen, konzentriert sich die BAM nach eigenen Aussagen auf die Batterieparameter Zellchemie (gängige sind Lithiumeisenphosphat – LFP, Lithiumcobaltoxid – LCO, Lithiumnickelcobaltaluminiumoxid – NCA, Lithiumnickelmangancobaltoxid – NMC und Lithiummanganoxid – LMO) und Zellformat (Pouch-, Rund- oder prismatische Zelle). Stimmen diese mit den brandgetesteten Batterien überein, können andere Batteriesysteme mit 20 Prozent weniger Nennenergie als die getestete Version und mit ähnlichen weiteren Parametern ohne Test in den Verpackungen befördert werden. (gg/dsb)
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