Gefahrgutregeln: Schneller Ersatz finden
Aufwendige Baumusterprüfung eines Kombi-IBC: Kältefallprüfung bei -18 °C auf die schwächste Stelle des Bodens. Für Originalfüllgüter muss vorher eine 6-monatige Vorlagerung erfolgen.
©Foto: BAMSeit 2001 gibt es die BAM-Gefahrgutregel (GGR) 003 „Vergleichbarer Werkstoff“ oder mit vollem Namen „Verfahrensregeln zum Eignungsnachweis alternativer Kunststoff-Formstoffe von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) zur Beförderung gefährlicher Güter“. Sie regelt genau das: die Aufnahme eines neuen, vergleichbaren PE-Werkstoffs in eine (Bauart-) Zulassung von Gefahrgutverpackungen oder -IBC aus Kunststoff.
Die Hersteller von Kunststoffgefahrgutverpackungen sehen darin einen „Rettungsanker für die Supply Chain“, wie ein Vertreter auf dem Erfahrungsaustausch (Erfa) Verpackungen der BAM 2016 betonte. Gerade bei Engpässen in der PE-Rohstofflieferung wie im Frühjahr 2015 ermöglicht die BAM-GGR 003 eine schnellere und kostengünstigere Umstellung auf einen PE-Ersatz-Werkstoff – vor allem für Verpackungen und IBC, die für verschiedene Füllgüter geprüft wurden.
Das bedeutet nicht, dass keinerlei Prüfungen für den neuen Werkstoff anfallen. Vereinfachungen ergeben sich aber hinsichtlich des Prüfaufwands für die in der bestehenden Zulassung zusätzlich genannten Originalfüllgüter und Standardflüssigkeiten. Eine Prüfung mit der Standardflüssigkeit Wasser ist auch im Rahmen der GGR 003 für den neuen Werkstoff nötig.
Grundsätzlich gilt die Bauartzulassung nur für das dort genannte Material. Werden die Formmasse der Verpackung oder der Formmassenhersteller gewechselt, muss der Zulassungsschein neu gefasst und entsprechend erweitert werden. Dafür ist grundsätzlich eine erneute Baumusterprüfung notwendig. Da bei Kunststoffverpackungen, die für den Transport von flüssigen Gefahrstoffen vorgesehen sind, laut ADR eine chemische Verträglichkeitsprüfung mit dem Originalfüllgut oder den entsprechenden Standardflüssigkeiten erfolgen muss, ist der Wechsel der Formmasse mit einem erheblichen Prüf- und Kostenaufwand verbunden.
Sind die alte und neue PE-Formmasse aber in ihren Kennwerten sehr ähnlich, oder hat der neue Werkstoff sogar bessere Eigenschaften als der bisher verwendete, so sollte einer Verwendung der neuen Formmasse für Gefahrgutverpackungen nach der bestehenden Zulassung aus sicherheitstechnischer Sicht nichts entgegen stehen.
Bei Anwendung dieser Regel – der BAM-GGR 003 – kann der Aufwand daher auf eine vollständige Baumusterprüfung mit Wasser und den Vergleich der Werkstoffkennwerte beschränkt werden. Hierfür müssen allerdings die dort genannten Kennwerte des neuen (und des alten) Kunststoffs bestimmt werden und in den vorgegebenen Grenzen liegen. Liegen einzelne Kennwerte der Formmassen außerhalb der Grenzen, so sind weitere Prüfungen erforderlich.
BAM-GGR 003: Erweiterung auf Verschlüsse
Bislang galt die Gefahrgutregel 003 entsprechend nur für die Formmasse aus hochmolekularem Polyethylen für den Behälterkörper von Fässern und Kanistern, Innengefäße von Kombinationsverpackungen, starre Kunststoff-IBC und Innenbehälter von Kombinations-IBC.
2002 wurde die BAM-GGR 003 zuletzt überarbeitet – dies liegt nun schon 17 Jahre zurück. In der Zwischenzeit wurde im Austausch mit den Verbänden der Industrie der Wunsch an die BAM herangetragen, die GGR 003 auch auf den Werkstoff des verschließenden Zubehörs anzuwenden.
Nach mehreren Gesprächsrunden und der Vorlage verschiedener Untersuchungsergebnisse wurde die GGR 003 entsprechend überarbeitet, sodass sie unter bestimmten Bedingungen auch auf Verschlüsse und verschließendes Zubehör angewendet werden kann. Sie besteht nun aus zwei Teilen. Teil A beschreibt die Verfahrensregeln zum Eignungsnachweis alternativer Kunststoff-Formmassen für den Behälterkörper von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) zur Beförderung gefährlicher Güter. Teil B beschreibt die entsprechenden Verfahrensregeln für das verschließende Zubehör. Wie an die Formmassen des Behälterkörpers werden auch an die Formmassen des verschließenden Zubehörs bestimmte Anforderungen gestellt, die erfüllt werden müssen, insbesondere hinsichtlich der Werkstoffkennwerte.
Die Reduzierung des Prüfumfangs für die zusätzlichen Originalfüllgüter oder Standardflüssigkeiten kann dann in Anspruch genommen werden, wenn die folgenden Werkstoffeigenschaften des verschließenden Zubehörs für den neuen Werkstoff mindestens genauso gut oder besser sind:
- relative Dichte,
- Kerbschlagzähigkeit
- sowie bei Bauarten zur Beförderung flüssiger Gefahrgüter zusätzlich die Spannungsrissempfindlichkeit nach dem „full notch creep test“ (FNCT) und
- Empfindlichkeit gegen oxidativen Abbau.
Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, sind zusätzlich zur Baumusterprüfung mit der Standardflüssigkeit Wasser anhand einer Tabelle weitere Prüfungen abzuleiten und durchzuführen.
Der finale Entwurf der entsprechend überarbeiteten GGR liegt nun vor und soll möglichst zeitnah veröffentlicht werden. Die Regeln sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung für Bauarten mit Zulassung in Deutschland zur Beförderung fester und flüssiger Gefahrgüter sofort anwendbar.
Verschlusshahn eines IBC: Ein Beispiel für verschließendes Zubehör, für das die BAM-GGR 003 gelten wird.
©Foto: BAMBAM-GGR 004: Anpassung der Assimilierungsliste
Die BAM-GGR 004 dient dem „erweiterten Nachweis der chemischen Verträglichkeit für Gefahrgutverpackungen einschließlich Großpackmittel aus Polyethylen“. Diese Revisionsfassung stammt aus 2011 und ersetzt die 2002 erstmals veröffentlichte BAM-GGR 004 „Alternativer Nachweis der chemischen Verträglichkeit; Assimilierungsliste“. Daher wird bei der GGR 004 meist kurz von der „Assimilierungsliste“ gesprochen. Allerdings unterscheidet sich die BAM-GGR 004 in einigen Punkten – vor allem bei den enthaltenen Gefahrstoffen – von der Assimilierungsliste in 4.1.1.21 ADR. In der GGR 004 sind schon einige neue gefährliche Güter auf der Basis vorgelegter Prüfergebnisse aufgenommen worden.
Ziel der GGR 004 ist es, dass auch weitere Stoffe und Stoffgemische, die von den Verwendern hinsichtlich ihrer Assimilierbarkeit geprüft wurden, in die Assimilierungsliste aufzunehmen, um sie zu gegebener Zeit auch ins ADR zu überführen.
Die aktuelle Revision 1 (2011) wird derzeit aktualisiert – dies erfolgt insbesondere auf der Basis von Hinweisen, die aus der aufmerksamen und kontinuierlichen Überarbeitung der „Datenbank Gefahrgut“ der BAM (www.dgg.bam.de) resultieren. So wurden in der Vergangenheit einige Stoffe in Tabelle A des ADR gestrichen oder umklassifiziert.
BAM-GGR 005: Abgleich mit der Prüfnorm
Eine weitere Gefahrgutregel, die zurzeit überarbeitet wird, ist die BAM-GGR 005. Sie beschreibt das Verfahren in Deutschland
- zur Anerkennung von Prüfstellen für die Durchführung der Baumusterprüfung sowie
- zur Durchführung der Baumusterprüfung an Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen.
Für die Überarbeitung gibt es mehrere Gründe. Erstens liegt die letzte Revision schon über 15 Jahre zurück. In der Zwischenzeit haben sich einige Änderungen ergeben, teilweise resultierend aus gesetzlichen und normativen Regelungen. So entsprechen die Spezifikationstabellen für die Verpackungen und Großpackmittel nicht mehr dem neuesten Stand, da auch die Norm für die Prüfverfahren für Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter, die DIN EN ISO 16495, bereits 2013 überarbeitet wurde und mit ihr auch die entsprechenden Spezifikationstabellen. Zweitens soll die Struktur der BAM-GGR 005 an die der übrigen Gefahrgutregeln (z. B. BAM-GGR 001, BAM-GGR 002), die in den letzten Jahren überarbeitet wurden, angepasst werden.
Die überarbeitete GGR 005 wird aus drei Teilen bestehen. Der allgemeine Teil beschreibt den Gegenstand dieser Gefahrgutregel. In Teil A wird das Verfahren zur Anerkennung von Prüfstellen näher erläutert. Teil B beschreibt die Durchführung der Baumusterprüfung. Weiterhin wird es einen Anhang geben, der die Mindestanforderung an die Prüfstelle und ihr Qualitätssicherungsprogramm (QSP) beinhaltet.
Die Spezifikationstabellen für die Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen werden nicht in die GGR aufgenommen. Hier wird Bezug zur DIN EN ISO 16495 genommen, um zu vermeiden, dass die Spezifikationstabellen in zwei verschiedenen Dokumenten gepflegt werden müssen. Unterschiede zu den Tabellen der Norm werden in der GGR dokumentiert. Der Entwurf ist zurzeit noch in Bearbeitung. Die revidierte BAM-GGR 005 soll aber noch in diesem Jahr veröffentlicht werden.
Dr. Anita Schmidt, Dr. John Bethke
Fachbereich 3.1, BAM, Berlin
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