Lagerung

01.12.2021 Meldung

Erzeugnisse richtig lagern

Viele Vorschriften unterscheiden zwar klar zwischen Erzeugnissen sowie Stoffen und Gemischen, doch ist das Gefahrenpotenzial ähnlich.
Stapler Lager Regal Kisten Gefahrstoff Lithiumbatterien 1200

Die Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien wirft immer wieder rechtliche und organisatorische Fragen auf.

©Foto: Markus Scholz/picture-alliance/dpa

Die rechtlichen Grundlagen zum Gefahrstofflagerungs- und Störfallrecht basieren auf dem Stoffrecht. Zu den wesentlichen Rechtsvorschriften zählen das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) samt den Durchführungsverordnungen (z. B. die Anlagenverordnung, 4. BImschV und die Störfallverordnung, 12. BImschV) sowie eingeschränkt das Gewässerschutzrecht mit der Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV. Im Bereich der Gefahrstofflagerung ist die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 hervorzuheben.

Wie beeinflussen nun Erzeugnisse die Anforderungen an das Gefahrstofflager- und das Störfallrecht? Es gibt einen Erzeugnisbezug in vielen Vorschriften, unter anderem im BImSchG. Sie führen aber in vielen Fällen nicht zu einer Genehmigungsbedürftigkeit oder zu besonderen Maßnahmen im Gewässerschutz.

Mit dem EU-Chemikalienverordnungs(REACH)-Prozess hat die Europäische Union vor über 15 Jahren die Grundlage dazu geschaffen, dass das Stoffrecht mit dem Erzeugnisrecht zusammenwächst. Nicht zuletzt hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs EUGH zur Anwendung der REACH-VO auch auf Stoffe in Erzeugnissen das deutlich gemacht.

Die Europäische Chemikalien-Agentur ECHA hat in ihren „Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen“ eine Abgrenzung über zielgerichtete Fragen zu Einsatz und Verwendung für Stoffe und Erzeugnisse eingeführt.

Der wesentliche Aspekt dabei ist, ob der „Gegenstand“ dazu dient, Stoffe gezielt freizusetzen (Beispiel: IBC mit Auslasshahn zum Ablassen einer Flüssigkeit ist kein Erzeugnis), oder der Gegenstand oder seine Funktion als solches das Bestimmende ist und die vorhandenen Stoffe nicht gewollt freigesetzt werden sollen.

Ein gutes Beispiel dafür sind mobile Energieträger wie Lithium-Ionen-Batterien. Die in den Bauweisen der Batterien vorhandenen Elektrolyte sind zwar Gefahrstoffe, sollen aber im Normalbetrieb selbstverständlich nicht austreten.

In welchen Vorschriften darüber hinaus auf Erzeugnisse Bezug genommen wird, wie sich diese Regelungen auf die Lagerung auswirken und was dies für einen Störfallbetrieb bedeutet, erläutert Anlagen- und Störfallexperte Peter Duschek in seinem Artikel „Lithiumbatterien und Störfall: In der Grauzone“ vom 04.11.2021. Der Fachbeitrag ist zugleich in der Ausgabe 11/2021 des Fachmagazins GEFAHR/GUT erschienen. (gg/gh)

Drucken Empfehlen
Kommentare -
Diskutieren Sie mit
Kommentar schreiben
PROMOTION-BOX

Mehr Sicherheit für Lithium-Ionen-Akkus

Das Akku-Safe Regal bietet eine sichere Lösung für Lithium-Ionen-Akkus. Die Brandbegrenzungshaube hilft, Brände zu begrenzen und die Umgebung zu schützen.

Jetzt informieren!