Lithiumbatterien

11.05.2018 Fachbeitrag

Sammelstellen: Schutzmaßnahmen

Gefährdungsbeurteilung für Zwischenläger von Lithiumbatterien
Lithiumbatterien Sammelstelle 1200

Sammelstelle für Lithiumbatterien zur Entsorgung.

©Foto: Ralf Bothe

Sammelt ein Wertstoffhof oder eine Annahmestelle gebrauchte Lithiumbatterien, kann sie auf keine Rechtsgrundlage zurückgreifen, die sich direkt auf die Lagerung der Lithiumbatterien in diesem Stadium bezieht. Diese werden im Gegenteil aus den Empfehlungen der Versicherer zur Lagerung geprüfter Batterien ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Umstand erschwert den Sammelstellen und Zwischenlägern die Risikoeinschätzung. Aber es gibt einen Anhaltspunkt.

Hilfsmittel I: TRGS 520

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 520 – Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle – legt für gefährliche Abfälle Lagerabschnitte fest. Lithiumbatterien sind nach Anlage I TRGS im Lagerabschnitt II zu lagern und dürfen mit Druckgefäßen wie Feuerlöschern, Druckgaspackungen (Spraydosen) und Druckgasflaschen zusammen gelagert werden. In Anlage 4 der TRGS 520 unter IV. (4.4) sind die Vorgaben an den Brand- und Explosionsschutz auch für Zwischenlager beschrieben.

Da es sich bei Sammelstellen meistens um genehmigungspflichtige Anlagen gemäß Bundesemissionsschutz-Gesetz (BImSchG) handelt, ergibt sich daraus in der Regel die Verpflichtung, mit dem Genehmigungsantrag auch ein Brandschutzkonzept mitzuliefern. Dieses Brandschutzkonzept ist durch einen Sachverständigen zu erstellen. Sollte das bisherige Konzept die Lagerung von Lithiumbatterien nicht mit einschließen, kann es sinnvoll sein, ein neues Brandschutzkonzept erstellen zu lassen. Die gegebenenfalls neuen Erkenntnisse aus dem Konzept sind mit in die Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen und sollten sich in der/den Betriebsanweisung(en) widerspiegeln. Diese wiederum dienen als Unterweisungsgrundlage für die Beschäftigten. Vor Beginn der Aufnahme einer Tätigkeit müssen die Arbeitsbedingungen fachkundig beurteilt werden, um die festzulegenden Schutzmaßnahmen für die sichere Ausführung der Tätigkeit bewerten und überprüfen zu können. Die Vorgehensweise bei einer Gefährdungsbeurteilung (siehe auch „Gefährdungsbeurteilung für Sammelstellen“ im Kasten „Arbeitshilfen“ rechts):

  • Festlegung von Arbeits- und Tätigkeitsbereichen und die dazugehörigen Tätigkeiten bzw. Arbeiten
  • Ermittlung der Gefährdungen
  • Beurteilung der Gefährdungen
  • Festlegung von Schutzmaßnahmen
  • Durchführung
  • Wirksamkeit prüfen
  • Fortschreiben

Wenn eine Tätigkeit schon aufgenommen wurde, ist als Erstes eine Bestandsanalyse durchzuführen.

Besonders zu beachtende Punkte

  • Arbeitsaufgaben, zusätzliche Aufgaben (tätigkeitsbezogene Beurteilung)
  • Organisation der Arbeitsverfahren (Arbeitsabläufe), Arbeitsanweisungen (z.B. laut Lageplan mit Lagerabschnitt und Lagerklassen, Explosionsschutzdokument, Alarmplan, Checklisten)
  • Lagerbeschaffenheit (z.B. Raum im Gebäude oder Lager im Freien, bauliche Ausstattung und Ausführung (F90), Zugänglichkeit für Einsatzkräfte und die damit verbundenen Feuerlöschtätigkeiten, Rauchabzug usw.)
  • Arbeitsmittel (Werkzeuge, Gabelstapler, Hubwagen usw.)

Bei den oben genannten Punkten sind die eingesetzten Mitarbeiter für die Gefährdungsbeurteilung immer mit einzubeziehen, um sich die Tätigkeiten gegebenenfalls auch im Realbetrieb zeigen zu lassen. Nur so ist eine genaue Beurteilung möglich.

Zur Ermittlung der Gefährdungen kann ein Beurteilungskatalog erstellt werden, in dem die zu erwartenden Gefährdungen aufgeführt sind. Dieser fließt mit in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein. Hinzu kommen auch noch bestimmte Betriebszustände, zum Beispiel Entfernen von freigewordenen Gefahrstoffen. Werden weitere Tätigkeiten bei der Lagerung durchgeführt, sind diese mit zu berücksichtigen.

Als Erstes ist der Tätigkeitsbereich zu benennen

  • Zwischenlager für Gefahrgüter bzw. Gefahrstoffe, für gebrauchte Lithiumbatterien etc. dann die Tätigkeit (Arbeitsaufgabe)
  • Lagerführung (z.B. Dokumentationen), Ein- und Auslagerungstätigkeiten, Kontrollen, Reinigungen gegebenenfalls Wartungsaufgaben usw.

Anhand eines Beurteilungskatalogs kann eine erste Abschätzung der Gefährdungen durchgeführt werden. Für eine genaue Bewertung der Gefährdungen sind die tatsächlichen Gegebenheiten mit den Beschäftigten vor Ort zu beurteilen. Auch sollten Mitarbeiter befragt werden, ob es in der Vergangenheit Vorfälle gab, die ihrer Einschätzung nach eine Gefährdung darstellten. Diese können unter der Rubrik „Beinah-Unfälle“ geführt werden. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, schon vor einer turnusmäßigen Begehung die Anpassung der Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zusätzliche Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen.

Anhand der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2111 können dann typische mechanische Gefahrstellen oder Gefahrquellen ermittelt und so Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Typische Gefahrenquellen wären hier Quetschungen durch schwere Fässer oder unkontrollierte bewegte Teile oder heiße Oberflächen durch erhitzte Batterien.

Hilfsmittel II: EMKG

Für die Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen – die in Lithiumbatterien vorhanden sind – ist das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) ein adäquates Mittel.

Die Version 2.2 ist als Software für den Computer oder als App für das Smartphone über die Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu beziehen. Der dazugehörige Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, was beachtet und ermittelt werden muss. Das EMKG ermöglicht eine systematische Beurteilung mit abschließender Bewertung der möglichen Gefährdungen. Der EMKG-Leitfaden verweist auf verschiedene TRGS, die mit betrachtet werden (z.B. TRGS 400, Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen).

Hilfsmittel III: Datenblatt

Ein zentrales Dokument ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB). Für Lithiumbatterien ist dieses nicht vorgeschrieben, aber Hersteller bieten Datenblätter an, die oftmals an die Struktur von Sicherheitsdatenblätter heranreichen.

Die sich hieraus ergebenden Informationen zur Kennzeichnung und Einstufung der verwendeten Stoffe sollten verlässlich sein. Die Anwendung des EMKG beginnt mit der Prüfung des Sicherheitsdatenblattes auf offensichtlich unvollständige oder fehlerhafte Angaben. Ganz wichtig ist es, dass die zur Verfügung stehenden Daten aktuell sind. Veraltete Einstufungen der Gefahrstoffe oder fehlerhafte SDB können zu falschen Schutzmaßnahmen führen.

Lithiumbatterien sind keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Doch ist bei einer Gefährdungsbeurteilung auch immer die Möglichkeit eines Zwischenfalls/Unfalls zu berücksichtigen.

Hierbei kann es zu einer Exposition mit den in den Lithiumbatterien vorhandenen Gefahrstoffen kommen. Auch durch chemische Reaktionen können gefährliche Stoffe entstehen und zur Exposition der Mitarbeiter führen.

Anhand der ermittelten Gefährdungen und deren Beurteilungen sind die technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen festzulegen:

  • technisch (z.B. elektr. Entlüftung)
  • organisatorisch (z. B. Verfahren)
  • personenbezogen (z. B. PSA)

Eine Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Sache. Sie ist immer den Gegebenheiten anzupassen, jährlich zu prüfen und fortzuschreiben. Werden neue Erkenntnisse gewonnen, sollten diese zeitnah mit einfließen. So ist der größtmögliche Schutz der Mitarbeiter gewährleistet. Dazu gehören hochqualifizierte Mitarbeiter, die diese Tätigkeiten gewissenhaft und verantwortungsvoll ausführen.

Ralf Bothe
Gefahrgutbeauftragter der Stadt Gladbeck, Leiter Annahmestelle Problemabfall

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