Passagiere: Schlecht informiert
Wegen eines qualmenden Akkus an Bord hatte eine Air-Berlin-Maschine auf dem Weg von Düsseldorf nach Las Palmas am 26. Dezember einen unplanmäßigen Stopp einlegen müssen. Durfte der Passagier diesen Akku überhaupt mitnehmen, hat er gegen Vorschriften verstoßen und muss er eventuell sogar mit einer Schadenersatzklage rechnen?
Die Bestimmungen, welches und gegebenenfalls wie viel Gefahrgut durch Passagiere, seien es Privatpersonen oder geschäftlich Reisende, als Gepäck mitgenommen werden darf, ist sehr streng geregelt. Maßgebend ist der Abschnitt 2.3 des IATA-DGR-Handbuchs. In der Tabelle 2.3.A findet sich eine Übersicht, die in der nun vorliegenden 57. Ausgabe übersichtlicher gestaltet wurde. Die Liste ist neu alphabetisch sortiert, das macht die Suche einfacher.
Probleme beim Check-in
Eigentlich ist der Sachverhalt sehr einfach. Alles, was ausdrücklich nicht in Abschnitt 2.3 erlaubt ist, ist als Gepäck für Passagiere verboten. Leider werden Passagiere nur sehr unzureichend durch die Luftfahrtunternehmen über die Bestimmungen informiert. Die lapidaren Aushänge und Informationen reichen sicherlich nicht aus, die Kunden umfassend zu informieren. Immer wieder kommt es daher zu Problemen beim Check-in oder bei Gepäckkontrollen. Aber auch die Passagiere, vornehmlich die geschäftlich Reisenden, könnten im Vorfeld besser informiert werden. Dafür sind auch die Unternehmen verantwortlich, die ihre Mitarbeiter auf Reisen schicken.
Die Informationen aus Tabelle 2.3.A sollten allen Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht werden, die geschäftlich mit dem Flugzeug unterwegs sind, seien es Außendienstmitarbeiter, Servicetechniker oder etwa Marketingpersonal, das zu Messen fliegt.
Grundsätzlich dürfen keine Gefahrgüter als Muster, Proben oder Ausstellungsstücke mitgenommen werden. Es gibt aber Grauzonen, die im IATA-Handbuch nicht eindeutig geregelt sind. Ist ein Messgerät mit eingebauter Lithiumbatterie, welches ein Servicetechniker mitnimmt, ein tragbares elektronisches Gerät, welches „zum persönlichen Gebrauch“ mitgeführt wird oder nicht?
Auch die brandaktuelle (im wahrsten Sinne des Wortes) Diskussion um sogenannte Hoverboards, Balance Wheels et cetera zeigt, wie unterschiedlich die Auffassungen sind. Während die IATA ein Informationsschreiben veröffentlicht hat, welches diese Geräte als PED – Portable Electronic Device – einstuft und damit die Mitnahme durch Passagiere erlaubt, ist das deutsche Luftfahrtbundesamt (LBA) genau entgegengesetzter Meinung.
Eine Tabelle (siehe Kasten unten), die auch unter www.lithium-batterie-service.de einsehbar ist, zeigt sehr detailliert, welche Arten von lithiumbatteriebetriebenen Geräten und/oder Lithiumbatterien für Passagiere erlaubt und welche tabu sind.
Lieber vorher klären
In Zweifelsfällen sollte man lieber vorab mit der Airline klären, was erlaubt ist und was nicht.
Was wenigen Passagieren bekannt sein dürfte, ist, dass die Akkus, die in ihren Geräten enthalten sind, den UN 38.3-Test erfolgreich bestanden haben müssen. Unwissenheit schützt aber bekanntlich nicht vor Strafe. Hat der Passagier also keinen Original-Akku, sondern irgendein Billigprodukt, für das es keinen Nachweis des 38.3-Tests gibt, kann er deshalb in letzter Konsequenz von der Airline in Regress genommen werden.
Jürgen Werny
Gefahrgutexperte, München
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