Neue Nachweispflicht für Lithiumbatterien
Sechs (für Batterien) bis acht (für Zellen) Tests müssen mit dem UN 38.3-Report nachgewiesen werden. Prüflabore können diese Tests bis zu mehrere hundert Kilogramm Batteriegewicht durchführen.
©Foto: Daniela Schulte-BraderHersteller müssen ihre Lithiumzellen und -batterien allen möglichen Sicherheitstests unterziehen, wenn sie sie in Verkehr bringen wollen. Darunter fällt auch die so genannte 38.3-Testreihe gemäß dem UN-Handbuch zu Prüfungen und Kriterien.
Ab kommenden Jahr sind Hersteller und die Vertreiber entlang der Transportkette gefordert, eine Prüfzusammenfassung jeder natürlichen oder juristischen Person in der Lieferkette bereitzustellen. Denn der Gesetzgeber hat mit der letzten Revision 2019 der Gefahrgutvorschriften unter 2.2.9.1.7 (g) ADR bestimmt, dass für alle Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, ab 1. Januar 2020 die im UN-Handbuch der Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung zu stellen sei.
Der Inhalt einer "test summary" ist im UN-Prüfhandbuch vorgegeben. Unser kommender Beitrag im Rahmen des Schwerpunkts "Gefahrgut international" zeigt unter anderem anhand einer tabellarischen Übersicht, welche Methoden zur Bereitstellung möglich sind und wie praxistauglich sie sind.
Eine Prüfzusammenfassung kann mit Hilfe unserer ausfüllbaren Checkliste (deutsch und englisch) erstellt werden. (gg/dsb)
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