Mitnahme batteriebetriebener Fahrgeräte: ICAO legt Regeln fest
Fahrgeräte wie die sogenannten Segways werden vermehrt in Flugzeugen mitgenommen.
©Foto: Natalia Seliverstova/dpaDie internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO hat verdeutlicht, wie Airlines mit batteriebetriebenen Fahrgeräten wie Hoverboards oder Segways umgehen sollen, die von Passagieren oder der Crew mitgeführt werden. In einem Bulletin sagt die Organisation:
- Geräte mit Lithiumbatterien bis höchstens 100 Wh (Wattstunden) dürfen unter den Bedingungen der Technical Instructions für tragbare elektronische Geräte mit Lithiumbatterien befördert werden.
- Geräte mit Batterien bis zu 160 Wh dürfen mit Erlaubnis der Airline transportiert werden.
- Geräte mit Batterien über 160 Wh sind für den Transport durch Passagiere oder die Crew verboten.
- Als Fracht befördert, müssen Geräte mit Batterien als UN 3171 gekennzeichnet sein. Lithiumbatterien, die sich nicht in den Geräten befinden, fallen unter UN 3480.
Eine Auflistung der Transportbedingungen für die beschriebenen Geräte und Batterien im Zusammenhang mit Special Provision A21 findet sich auch auf der Homepage der Luftfrachtvereinigung IATA.
Wie bereits am 9. Dezember gemeldet (Link nicht mehr aktiv), hat das Luftfahrt-Bundesamt die Mitnahme derartiger Fahrgeräte durch Passagiere und Besatzungsmitglieder generell untersagt; die Geräte dürfen nur per Luftfrachtsendung als UN 3171 befördert werden. (gg/gh)
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