Luftfracht: Über den Wolken
Der Versand von Lithiumbatterien im Luftverkehr, sei es allein oder in oder mit Geräten („Ausrüstungen“), ist vor allem für Gelegenheitsversender extrem kompliziert: Es gibt vier verschiedene UN-Nummern, sechs verschiedene Verpackungsanweisungen, neun verschiedene Sondervorschriften und sage und schreibe 59 Abweichungen von Luftfahrtunternehmen.
Im Kapitel 4.2 der IATA-DGR, dem Verzeichnis der gefährlichen Güter (wegen seiner Farbe auch „blaue Seiten“ genannt), sind die Vorschriften für Lithiumbatterien zusammengefasst.
Lithiummetallbatterien müssen auf dem Außengehäuse nicht mit dem Lithiummetallgehalt in Gramm gekennzeichnet sein. Lithiumionenbatterien, die nach dem 1.1.2009 (≤ 100 Wattstunden (Wh)) beziehungsweise dem 1.1.2012 (> 100 Wh) hergestellt wurden/werden, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wh markiert sein. Oft sind aber nur Volt (V) und Amperestunden (Ah) angegeben; das Produkt ergibt dann die Wh-Zahl. Geräte („Ausrüstungen“), die Lithiummetall-/-ionenbatterien enthalten, müssen auf dem Außengehäuse nicht mit der Spezifikation der enthaltenen Batterie gekennzeichnet sein. Das alles erschwert die Identifizierung der anzuwendenden Vorschriften.
Ein Versandstück, das sowohl in ein Gerät („Ausrüstung“)/in Geräte („Ausrüstungen“) eingebaute Lithiumbatterien als auch zusätzlich Lithiumbatterien enthält (dabei darf die Anzahl der Batterien die entsprechende zum Betrieb des Geräts („Ausrüstung“) nötige Menge nicht überschreiten, plus zwei Ersatz), muss als „Lithium-Metall- bzw. -Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt“ behandelt werden.
Höchstens drei weitere Batterien
Ein Beispiel: Ein Versandstück enthält ein Gerät mit einer Lithiumionenbatterie größer als 100 Wh. Dann darf das Versandstück maximal drei weitere solcher Batterien enthalten. Diese drei Batterien müssen in eine Innenverpackung gegeben werden. Nun gibt es zwei Möglichkeiten: Die Innenverpackung wird in eine Außenverpackung gegeben, die mindestens Y-codiert sein muss, und dann zusammen mit dem Gerät verpackt. Oder die Innenverpackung wird zusammen mit dem Gerät in eine Außenverpackung gegeben, die mindestens Y-codiert sein muss. Die Kennzeichnung des Versandstücks und die Angabe in der Versendererklärung lautet: „UN 3481 Lithium ion batteries, packed with equipment“.
UN 3090 Lithiummetallbatterien dürfen seit 1.1.2015 nur noch mit Frachtflugzeugen geflogen werden. Eine Beförderung mit Passagierflugzeugen bedarf einer Ausnahmegenehmigung aller betroffenen Staaten; das sind der Abgangsstaat, der Staat des Luftfahrtunternehmens, Transit-, Überflugstaat(en) und der Bestimmungsstaat; das dürfte sich wohl niemand antun.
Abgrenzungen
Fahrzeuge, die nur mit Lithiummetall- beziehungsweise -ionenbatterien betrieben werden, sind nicht je nachdem unter UN 3091 bzw. UN 3481, sondern unter UN 3171 „Batteriebetriebenes Fahrzeug“ zu versenden (Beispiel: Flurförderzeug) und profitieren von der Freistellung im ADR/RID/ADN.
Geräte, die nur mit Lithiummetall- beziehungsweise -ionenbatterien betrieben werden, sind dagegen nicht unter UN 3171 „Batteriebetriebenes Gerät“, sondern je nachdem unter UN 3091 oder UN 3481 zu versenden. Ein Aufsitzrasenmäher mit einer Lithiumionenbatterie ist demnach UN 3171, ein Handrasenmäher mit einer Lithiumionenbatterie UN 3481.
Ein Beispiel verdeutlicht die Anwendung: Es sollen Beatmungsgeräte („Ausrüstungen“) versendet werden, die je eine Lithiumionenbatterie mit einer Nennenergie von 62 Wh enthalten. Das ergibt zunächst „UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien, in Ausrüstungen“. Aus der Verpackungsanweisung 967 ist der Teil II anzuwenden. Wenn das Versandstück nicht mehr als zwei in Geräte eingebaute Lithiumbatterien enthält, muss das Versandstück auch nicht mit dem Lithiumbatterie-Abfertigungskennzeichen gekennzeichnet werden, und es entfallen das Begleitdokument und der Eintrag im Luftfrachtbrief.
Änderungen 2017
Der Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Vereinten Nationen hat für den Versand von Lithiumbatterien vier wichtige Änderungen beschlossen, die 2017 in die Regelwerke aufgenommen werden und eine Übergangsfrist von zwei Jahren haben sollen:
Das Lithiumbatterie-Abfertigungskennzeichen soll durch ein neues ersetzt werden (siehe Abbildung S. 14). Dieses Kennzeichen soll auch im ADR/RID/ADN und im IMDG-Code eingeführt werden (dort Sondervorschrift 188 f)). Damit gibt es das Kennzeichen statt wie heute in zwei Versionen (Metall, Ionen) künftig in vier (für jede UN-Nummer eine eigene).
Das Begleitdokument gemäß Verpackungsanweisung 965 bzw. 968 jeweils Teile IB und II bzw. 966 bzw. 967 bzw. 969 bzw. 970 jeweils Teil II soll entfallen. Das soll auch für das ADR, RID, ADN und den IMDG-Code der Fall sein (dort Sondervorschrift 188 g)).
Anstelle des Gefahrzettels Nr. 9 soll der neue Gefahrzettel Nr. 9A verwendet werden.

Für Produktionsserien bis zu 100 Zellen/Batterien sowie für Vorproduktionsprototypen von Zellen/Batterien, die zur Prüfung befördert werden, wird es eine neue Verpackungsanweisung P910 geben.
Norbert Müller
ö. b. u. v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg

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