Luftfracht: Bei Schwarzalarm müssen Versandstücke geöffnet werden
Nur bei einem Bekannten Versender wird auf die Sichtprüfung verzichtet, wenn der Scanner Alarm gibt.
©Foto: Dachser SEDer sogenannte Schwarzalarm beim Scannen von Luftfrachtsendungen mit gefährlichen Gütern wird ab 1. Juli 2019 zu einer Sichtkontrolle führen. Darauf weist die Münchner Firma Lithium-Batterie-Service in einer Mitteilung hin. Dies bedeute, dass die Versandstücke geöffnet werden müssen, um sicherzustellen, dass keine explosiven Stoffe mit verpackt wurden. Diese Maßnahme entfalle allerdings, so die Mitteilung weiter, wenn ein Unternehmen als Bekannter Versender zugelassen ist.
Grundsätzlich muss bei Sendungen, die bei der Luftsicherheitskontrolle Schwarzalarm auslösten, ein Sonderkontrollverfahren nach Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015/1998 durchgeführt werden. Deutschland hatte hierfür erlaubt, Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) zu verwenden, um die Sendung durch einen „Wischtest“ an der Außenseite der Versandstücke zu sichern. Im Rahmen einer verwaltungsinternen Überprüfung, so der Hinweis von Lithium-Batterie-Service, sei nun festgestellt worden, dass diese Erleichterung die Anforderungen für ein Sonderkontrollverfahren nicht erfülle.
Um weiterhin einen reibungslosen Versand im Luftverkehr sicherstellen zu können, bleibe nur die Zulassung zum Bekannten Versender (Link nicht mehr aktiv). Jedoch werde die Bearbeitung von Anträgen dazu voraussichtlich bis zu drei Monate in Anspruch nehmen, heißt es abschließend in der Mitteilung. (gg/gh)
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