Logistik: Konzepte für Batterien
Am dritten Tag der Fachkonferenz Lithiumbatterien ging es um das Thema Batterielogistik.
©Foto: Thomas Maier | TECVIA GmbHRund 250 Teilnehmer besuchten die 18. Fachkonferenz Lithiumbatterien der Redaktion fokus GEFAHR/GUT vom 27. bis 31. Januar 2025. Im Fokus des 3. Veranstaltungstages lag auf dem Schwerpunkt Logistik & Lagerung. Dr. Norbert Müller informierte im ersten Vortrag des Tages über die Beförderung von Elektro- und Elektronikgeräten unter der Berücksichtigung des Gefahrgut- und Abfallrechts. In seinem Vortrag ging der Gefahrgutexperte auf die neue EU-Abfall-Verbringungsverordnung ein. Müller wies darauf hin, „dass Abfalltransporte in der EU nicht einheitlich geregelt sind. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Transporten ist die Sachlage sehr komplex und gehört deshalb in die Hände von Spezialisten“.
Eine Anleitung für Brandprüfungen von Verpackungen für Lithium- und Natrium-Batterien stellte Dr. Anita Schmidt von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vor. Die Leiterin der Fachabteilung „Sicherheit von Gefahrgutverpackungen und Batterien“ betonte, dass eine Lithiumbatterie nicht gleich Lithiumbatterie nicht gleich Natrium-Ionen-Batterie sei. Die verschiedenen Batterien zeigten ein sehr großes unterschiedliches Verhalten – die Spanne reiche von unreaktiv bis selbstentzündlich. Die Unterschiede resultieren aus verschiedenen Größen, Zellgeometrien, Zellchemien und Ladezuständen, so Schmidt. Sie verwies auf die seit Juni 2024 verfügbare BAM GGR 024, die das Verfahren zur Erfüllung zusätzlicher Prüfanforderungen für den Transport kritisch defekter Lithiumbatterien beschreibt. Eine Revision der Gefahrgutregel sei in 2025 vorgesehen.
Die Brandprüfung von Verpackungen zum Transport von Lithium-Batterien, beschrieben in den Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906, könne von jeder Stelle durchgeführt werde, sofern die Anforderungen an das Qualitätsmanagement erfüllt würden. Die Verantwortung, ob eine Verpackung für den Transport geeignet ist, trägt der Versender.
Die Expertin wies darüber hinaus auf erleichterte Transportbedingungen für Lithiumbatterien hin, die einen Ladezustand von weniger als 20 Prozent aufweisen. Bei dieser Ladekapazität sei ein thermisches Durchgehen kaum möglich.
Ihr BAM-Kollege, Dr. Nils Böttcher, stellte die Erfahrungen von gekühlten Batterien unter Laborbedingungen dar. Die Zellen würden sich nicht erwärmen und könnten sich somit nicht entzünden. Auch in diesem Fall wäre ein einfacher Transport möglich. Für die Kühlung würden sich flüssiger Stickstoff und Trockeneis eignen.
Willi Wesselowscky von UMCO brachte die Teilnehmer über die Rechtslage für den Transport von Lithium- und Natriumbatterien nach, in und aus China auf den neuesten Stand.
©Foto: Thomas Maier | TECVIA GmbHWie die Rechtslage bei dem Transport von Lithium- und Natriumbatterien nach, in und aus China aussieht, erläuterte Willi Wesselowscky von UMCO, in seinem Folgevortrag. In China sind die Vorschriften für den Straßentransport gefährlicher Güter im JT/T 617-2018 geregelt, welches auf das ADR mit Stand 2015 basiere. Im Mai 2024 hat das chinesische Ministerium Angleichungen an das ADR 2023 und 2025 vorgenommen, eine Anpassung der Jahreszahl 2018 auf 2024 (JT/T 617-2024) sei allerdings dabei nicht erfolgt. „Wer gefahrgutrechtlich nach dem aktuellen ADR handelt, hält auch die JT/T-Vorschriften ein“, so der erfahrene China-Experte. Für kleine Batterien gäbe es einen Leitfaden auf Chinesisch und auf Englisch, der Transport beschädigter Batterien sei verboten. Wesselowscky hob noch hervor, dass in China so gut wie keine Gefahrguttransporte via Schiene erfolgen.
Markus Marquetant vom Industrieunternehmen Stihl stellte die Möglichkeiten der Handwerkerregelung in der Praxis vor. So gelten für die Beförderung von Lithiumbatterien nach 1.1.3.1 c) ADR die Vorschriften des ADR nicht bei Vorliegen folgender drei Bedingungen:
- Die Beförderung erfolgt durch das Unternehmen in Verbindung mit seiner Haupttätigkeit, wie (Rück-)Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Anmerkung: Dazu gehören auch Lithiumbatterien (Ersatzbatterien), die zum Betrieb von Maschinen und Geräten des Unternehmens benötigt werden (Nr. 1-4.1 RSEB).
- Es handelt sich um Mengen, die die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschreiten = 333 Kilogramm je Beförderungseinheit.
- Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern (= Verpackung, Ladungssicherung).
Zum Thema „Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien nach der AwSV“ betrat erneut Dr. Norbert Müller die Bühne. Grund seines Vortrages: die Unsicherheiten bei Planern, Errichtern, Betreibern aber auch Behörden, inwieweit Anlagen zum „Umgang“ mit Lithium-Ionen-Batterien der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) unterliegen.
Hinweise gibt ein im vergangenen Jahr vom Bund-Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (BLAK UmwS) erarbeitetes und gleichwohl in der Praxis umstrittenes Merkblatt. Die für den Vollzug der AwSV zuständigen Behörden dürften sich an diesem Merkblatt orientieren, so Müllers Fazit.
Einen Einblick in Prüfanforderungen für feuerwiderstandsfähige Lagerschränke für Lithium-Ionen-Batterien im Falle eines Thermal Runaway gab Falko Adomat vom Verband des Maschinen -und Anlagenbaus VDMA. Er erläuterte die Inhalte des Einheitsblatts VDMA 24994, das im August 2024 veröffentlicht wurde. Darin enthalten sind unter anderem die Betrachtung der Risiken für einen Batteriebrand sowie die sich dadurch ableitenden, unterschiedlichen Prüfanforderungen. Lagerschränke nach VDMA müssen, so Adomat
- sowohl Temperatur-als auch Rauchsensoren im Inneren besitzen, die einen Alarm auslösen, sodass Personen im Umkreis gewarnt werden,
- eine Anschlussmöglichkeit an ein Alarmsystem sowie
- eine Anschlussmöglichkeit für ein Entrauchungssystem besitzen.
Haftungsfragen am Beispiel von Batterietransporten auf der Straße vermittelte Rechtsanwalt Hans-Leo Bock. „Derjenige, der eine Pflicht zur Wahrnehmung auf einen anderen delegiert, bleibt ausnahmslos auch selbst pflichtig“, so eine Kernaussage des Fachmannes.
Mit einem Blick in die Niederlande zeigte Dr. Jan Regtmeier von Denios auf, wie dort die Batterielagerung gemäß der neuen PGS-Richtlinie 37-2 mit einem risikobasierten Ansatz geregelt wird. Die Vorteile der Richtlinie laut Regtmeier: Sie habe Gesetzescharakter, werde von Behörden kontrolliert und decke viele Anwendungsfälle ab. Die Nachteile sieht der Experte hinsichtlich der erforderlichen Löschwasser-Vor- nebst Rückhaltung sowie des komplexen Regelwerkes.
Thomas Maier
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