Lithiumbatterien

08.07.2022 Meldung

Lithiumbatterien in Gegenständen: Keine UN 3363

Lithiumbatterien in einem Gegenstand, in dem noch weitere Gefahrgüter verbaut sind, verhindern eine Einstufung in die UN-Nummer 3363.

Ist in einer Maschine oder einem Gerät mit verbauten Gefahrgütern zusätzlich auch nur eine Lithiumbatterie verbaut, egal welcher Größe, verbietet sich die Einstufung in die UN-Nummer 3363.

©Foto: Sergey Ryzhov/AdobeStock

Wenn ein Gegenstand Gefahrgüter enthält, muss er spätestens im kommenden Jahr für die Beförderung im Straßenverkehr gefahrgutrechtlich eingestuft sein - entweder in die UN-Nummer 3363 oder in eine der UN-Nummern 3537 bis 3548. Im Unterschied zu den letztgenannten UN-Nummer ist die Einstufung in UN 3363 allerdings nur mit LQ-Mengen im Gegenstand zugelassen. Diese UN-Nummer erlaubt einige Freistellungen von den Gefahrgutvorschriften, so zum Beispiel die Kennzeichnungspflicht (gilt nur im Straßenverkehr. Im See- und Luftverkehr müssen Gegenstände mit der UN 3363 gekennzeichnet werden).

Was ist, wenn zusätzlich eine Lithiumbatterie mit verbaut ist?  „Für den beschriebenen Gegenstand ist eine Zuordnung zur UN 3363 Gefährliche Güter in Gegenständen nicht möglich und zwar unabhängig davon, ob für die enthaltene Batterie die Freistellung nach Sondervorschrift 188 grundsätzlich einschlägig wäre.“ So lautete auf Nachfrage der Redaktion fokus GEFAHR/GUT eine mit dem Bundesverkehrsministerium (BMDV) und der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) abgestimmte Aussage aus dem bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

Weiter heißt es: „Gemäß den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften, die nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.46 noch bis Ende dieses Jahres angewendet werden dürfen, war die UN 3363 unmittelbar mit der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b verknüpft.“ Diese Freistellung hätte nur für Gegenstände in Anspruch genommen werden dürfen, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A kein konkreter Eintrag zugeordnet war. Für Gegenstände mit eingebauten Lithiumbatterien wäre aber genau das der Fall, nämlich die UN 3091 Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen beziehungsweise UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen. Auch nach dem neuen Recht gälte dieser Grundsatz weiterhin, entsprechend der Bemerkung in Abschnitt 2.1.5 und Sondervorschrift 301 Satz 2.

Es stelle sich daher die Frage, ob es künftig bei der Zuordnung zu UN 3091 bzw. 3481 bleibt oder eine Umklassifizierung in eine der neuen UN-Nummern 3537 bis 3548 zu erfolgen hat. Nach Unterabschnitt 2.1.5.2 dürften solche Gegenstände zusätzlich zu den anderen gefährlichen Gütern auch Lithiumbatterien enthalten. Zudem werde nach Unterabschnitt 2.1.5.5 Satz 2 davon ausgegangen, dass gegenüber in dem Gegenstand enthaltenen gefährlichen Gütern der Klasse 9 alle anderen enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellten. „Daraus folgt, dass enthaltene Lithiumbatterien gegenüber den anderen gefährlichen Gütern in den Hintergrund treten, weshalb künftig eine Zuordnung zu einer der oben genannten neuen UN-Nummern erforderlich ist.“ (gg/dsb)

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