Lithiumbatterien im Luftverkehr: Es bleibt restriktiv
Nur mit strengen Auflagen möglich: Lithiumbatterien im Luftverkehr.
©Foto: FedExDie markantesten Änderungen in der 58. Ausgabe der Gefahrgutregeln des Herausgebers, dem internationalen Verband der Luftfahrtunternehmen (IATA), haben alle Verkehrsträger gemeinsam: die neuen Kennzeichen für „kleine“ und „Klasse-9“-Batterien.
Die in allen Vorschriften festgelegte zweijährige Übergangsfrist sollte auf alle Fälle im USA-Verkehr solange genutzt werden, bis die aufgrund des neu gewählten US-Präsidenten gestoppten Anpassungen der internationalen Regelwerke in die US-amerikanischen Transportvorschriften (49 CFR) vollzogen sind (siehe dazu Meldung vom 15.02.2017 und 02.03.2017).
Ebenfalls für alle Verkehrsträger gilt: Es muss für die „kleinen“ Batterien kein Begleitdokument mehr erstellt werden –auch wenn das alte Lithium-Batterie-Abfertigungskennzeichen verwendet wird.Mit dem Vorschriftenwechsel haben die Gesetzgeber allerdings eine große Einschränkung eingeführt: Nur noch maximal zwei Versandstücke sind pro Sendung (AWB) ohne Kennzeichnung erlaubt (außer bei Knopfzellen).
Oben links: Geht es um Lithiumbatterien in oder mit Geräten, sind die Vorgaben...
... so wie im Landverkehr über die Leistungsgrößen der Batterien zuzuorden (unten links).
Oben rechts: Werden Batterien „pur“ verschickt, gibt es drei Varianten der Kennzeichnung.
Unten rechts: Unter Umständen müssen drei Kennzeichen auf das Versandstück.
Und weil sie es dürfen: Wieder gibt es zahlreiche individuelle neue und geänderte Abweichungen von den Vorschriften von Luftfahrtunternehmen.
Kopfzerbrechen bereitet den Versendern nach wie vor der vorgeschriebene Ladezustand (SoC) der Batterien von maximal 30 Prozent. Allerdings: Mit dem Vorschriftenwechsel wurde die Sonderbestimmung SP A331 eingeführt, über die (nur) mit Genehmigung der Behörden des Abgangsstaates und des Luftfahrtunternehmens Batterien auch mit höheren Ladezuständen befördert werden dürfen. Das Luftfahrtbundesamt (LBA) als zuständige Behörde in Deutschland hat jedoch schon bekanntgegeben, dass von hier keine Genehmigungen zu erwarten sind.
In der Sonderbestimmung A88 für Prototypen/Kleinserien gibt es nun einen Verweis auf die neue Verpackungsanweisung 910 im Anhang zu den ICAO-TI (Genehmigung nach wie vor erforderlich).
Eine kleine Erleichterung: Seit Januar 2017 ist die Angabe von Ort und Titel in der Versendererklärung optional.
Ausreichende Unterweisungen
Mit dem neuen Abschnitt 1.6 IATA-DGR 2017 wird endlich geklärt, was ,,ausreichende Anweisungen“ in den Verpackungsanweisungen (VA) 965-970 zu bedeuten haben:
- Klassifizierung der Lithium-Batterien
- Dokumentation der Abläufe
- Schriftliche Arbeitsanweisungen oder andere Dokumente einschließlich automatisierter Kontrollen
- Überblick und Verständnis der dokumentierten Abläufe entsprechend der Arbeitstätigkeit
- Nachweis der Einweisungen mit Datumsangabe für alle Angestellten
- Wiederholte Einweisungen mindestens alle zwei Jahre oder bei Änderungen
- Rücklauflogistik, die alle Leistungen vom Warenverkauf bis zur Rücknahme von Altprodukten umfasst, mit Verkehrsträgern und Verboten
Rosigere Zukunft in Sicht
Um das vielfältige Versandverbot von Lithiumbatterien in Passagierflugzeugen wieder aufzuweichen, ist eine Arbeitsgruppe des internationalen Norminstituts SAE dabei, einen allgemein gültigen Verpackungsstandard für Lithiumbatterien im Luftverkehr zu entwickeln. Die erste Textfassung soll bis zum Sommer fertig werden. Dieser Standard wird von allen Beteiligten sehnlichst erwartet –auch von Vertretern der Gesetzgebung.
Daniela Schulte-Brader
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Zuordnung Verpackungsanweisungen (VA) |
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UN-Nummer |
Batterien |
VA |
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UN 3480 |
Lithium-Ionen-Batterien |
965 |
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UN 3481 |
Lithium-Ionen-Batterien |
966 |
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UN 3481 |
Lithium-Ionen-Batterien |
967 |
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UN 3090 |
Lithium-Metall-Batterien |
968 |
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UN 3091 |
Lithium-Metall-Batterien |
969 |
|
UN 3091 |
Lithium-Metall-Batterien |
970 |
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