Lagerung

26.01.2026 Fachbeitrag

Lagerung: Viele Parameter ‌

Anforderungen an die Lagerung von Lithiumbatterien hängen von einer Menge Faktoren ab und sind gesetzlich nicht eindeutig gefasst. Unterschiedlichste Rechtsbereiche spielen mit, ebenso wie die Sachversicherer.

Verpackt, unverpackt, groß, klein und in allen Stadien werden Batterien gewerblich gelagert (siehe dazu die Marktübersicht „Lithiumbatterien: Logistikdienstleister).

©Foto: Klaus-Dietmar Gabbert | picture-alliance

Derzeit gibt es in Deutschland kein einheitliches Konzept für die Lagerung von Lithiumbatterien. Stattdessen besteht ein undurchsichtiger Flickenteppich an Regelungen, der bei allen beteiligten Akteuren – von Investoren in Logistikimmobilien über Planer und Behörden bis hin zu Betreibern, Auditoren und Versicherern – für Unsicherheit sorgt. Gerade bei der Lagerung von Lithiumbatterien, wo Sicherheit von höchster Bedeutung ist, ist Unsicherheit das Letzte, was benötigt wird.

Deshalb wird im Folgenden ein Überblick über die bestehenden Regelungen präsentiert, vom Baurecht über Wasser- und Chemikalienrecht bis hin zum Verischerungsvertragsrecht und dem Batteriegesetz.

Im Jahr 2022 wurden in Deutschland 17.800 Tonnen Lithium-Ionen- und -Metall-Gerätebatterien in Verkehr gebracht – eine Menge, die transportiert und in der Regel auch zwischengelagert werden muss. Zusätzlich wird die Menge der in Verkehr gebrachten Lithium-Ionen-Industriebatterien (insbesondere HV-Batterien für die Elektromobilität) auf etwa 200.000 Tonnen geschätzt. An zurückgenommenen lithiumhaltigen Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien zählten Reyclingunternehmen in Deutschland für das Jahr 2023 rund 10.000 Tonnen.

Tabelle: Große Brände mit Lithiumbatterien (Auswahl).

©Foto: TECVIA Media GmbH

Baurecht

Eine bauliche Anlage, die zur Lagerung von Stoffen mit erhöhter Brandgefahr – wie Lithium-Ionen-Batterien – genutzt wird, gilt baurechtlich als sogenannter Sonderbau. Diese Regelung ist in allen Bundesländern Deutschlands außer Hessen gültig.

Aber sind Lithium-Ionen-Batterien wirklich Stoffe mit erhöhter Brandgefahr? Das Brandgeschehen in Lithium-Ionen-Batterielagern und -entsorgungsanlagen (siehe obenstehende Tabelle) spricht eindeutig dafür, dass die Antwort „Ja“ lautet. Eine spezifische Mengengrenze für Lithium-Ionen-Batterien gibt es jedoch nicht. Als Orientierung: Bei Stoffen wie Spraydosen oder Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 Grad Celsius führt eine Lagermenge von 200 Kilogramm netto dazu, dass der Sonderbaustatus ausgelöst wird. Das bedeutet, dass die

  • Errichtung eines neuen Lagers sowie die
  • Änderung der Nutzung eines bestehenden Lagers

für die Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien einer Baugenehmigung bedürfen. Das ist wichtig für umzunutzende Bestandsanlagen. Sonderbauten müssen von angrenzenden Räumen immer feuerbeständig („F/T 90“) abgetrennt sein.

An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen gestellt werden. Diese Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf

  • Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen sowie auf
  • die Löschwasserrückhaltung.

Bei Sonderbauten ist zusammen mit den Bauvorlagen ein Brandschutzkonzept einzureichen. Mit diesem Konzept ist insbesondere zu klären:

  • die Abtrennung von angrenzenden Räumen: Wände, Decken und Türen: feuerbeständige Ausführung (F/T 90).
  • Begrenzung der Brandlast nach Fläche und Menge. Bei Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C dürfen in einem Brandabschnitt grundsätzlich maximal 100 Tonnen gelagert werden. Manche Brandschutzfachplaner orientieren sich an dieser Begrenzung.
  • automatische Brandmeldeanlage.
  • automatische Feuerlöschanlage. Brand- beziehungsweise Löschversuche haben ergeben: Nur Wasser hilft, CO2 nicht.

Paletten mit Lithium-Ionen-Batterien dürfen im Block nur einlagig gelagert werden: Das Wasser aus der Deckensprinkleranlage soll das brennende Lagergut unmittelbar erreichen.

©Foto: D. Schulte-Brader | TECVIA Media GmbH

Es muss unterschieden werden zwischen:

a) Blocklagerung

  • Wie viele Paletten dürfen max. übereinanderstehen?
  • Wie hoch darf ein Block maximal sein?
  • Wie viel Fläche darf zusammenhängend maximal belegt werden?
  • Wie viele Meter Abstand müssen diese Flächen voneinander mindestens haben

b) Regallagerung

    • Löschwasserrückhaltung
    • Kühlhaltung, Thermografie
    • Zusammenlagerverbote
    • Handling beschädigter/defekter Batterien (Quarantänebereich außen)
    • Brandschutztechnische Bewertung der Tätigkeiten (Ein-, Um-, Auslagern, Kommissionieren, Verpacken, Kennzeichnen/Bezetteln, Aufladen, …).

    Wasserrecht

    Lithium-Ionen-Batterien sind sogenannte Erzeugnisse. Gilt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) auch für Erzeugnisse? Das Bundesministerium für Umwelt sagt: Ja.

    Welche Wassergefährdungsklasse (WGK) haben dann Lithiumbatterien? Das Umweltbundesamt sagt: Das ist anhand der Inhaltsstoffe zu bewerten. Beispiel: Eine Lithium-Ionen-Batterie enthält min. 0,3 Prozent Cobaltoxid (Chemical Abstract Service 1307- 96- 6, WGK 3, M-Faktor 10): Die Lithium-Ionen-Batterie ist WGK 3.

    Die AwSV besagt: Falls Lithium-Ionen-Batterien

    • Erzeugnisse sind: Die AwSV enthält für Erzeugnisse zurzeit keine spezifischen Vorgaben.
    • feste Gemische sind: Die AwSV kategorisiert feste Gemische zurzeit pauschal als allgemein wassergefährdend. Geplant ist allerdings eine Änderung: Die WGK eines festen Gemisches soll künftig wie bei flüssigen und gasförmigen Gemischen anhand der Inhaltsstoffe bestimmt werden.

    Für Anlagen zum Lagern, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden von Lithium-Ionen-Batterien hat der Bund-Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ das Merkblatt „Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien nach der AwSV“ (Stand: 29.05.2024, 24 Seiten) herausgegeben.

    Darin werden Lithium-Ionen-Batterien ungeachtet der Tatsache, dass es sich um Erzeugnisse handelt, im Anwendungsbereich der AwSV verortet. Das Merkblatt wurde in fokus GEFAHR/GUT 12/2024 vorgestellt und steht online zur Verfügung.

    Löschwasserrückhaltung

    Die Rechtslage ist derzeit verworren: Das Baurecht in Gestalt der Löschwasserrückhalte-Richtlinie (LöRüRL) schreibt – besser gesagt: schrieb – bei der Lagerung von mehr als

    • 100 Tonnen der WGK 1
    • 10 Tonnen der WGK 2
    • 1 Tonne der WGK 3

    die Rückhaltung des Löschwassers vor.

    ABER: Die meisten Bundesländer haben die LöRüRL aufgehoben. Das Wasserrecht in Gestalt der AwSV schreibt die Rückhaltung des Löschwassers bei der Lagerung von

    • zurzeit > 200 Kilogramm fester wassergefährdender Gemische
    • geplant > 5 Tonnen vor.

    Und nochmals ABER: Das Baurecht in Gestalt der BauO schreibt für Sonderbauten ein Brandschutzkonzept vor und da ist die Löschwasserrückhaltung ein Pflichtthema.

    Chemikalienrecht

    • Lithiumbatterien sind keine Gefahrstoffe gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoff V). Das bedeutet: Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich der EU-CLP-V,
    • EU-REACH-V
    • GefStoffV, damit auch nicht der Technischen Regel Gefahrstoffe 510, wohl aber in den der TRGS 520.

    Die Ausgabe der Technischen Regel für Gefahrstoffe 520 zur Zwischenlagerung gefährlicher Abfälle aus dem Jahr 2012 wurde durch die Ausgabe Juli 2024 ersetzt. Der Lehrgang zum Erwerb der Fachkunde sieht drei neue Lehreinheiten speziell für die Annahme und den Umgang mit Lithium-Altbatterien, insbesondere defekten, vor. Neu wird für Lithium-Altbatterien die Lagerung im Lagerbereich von Zwischenlagern in einem eigenen Lagerabschnitt („IV“) empfohlen.

    Versicherungsvertragsrecht

    Warum sollte sich der Versicherungsnehmer für die Vorgaben des Versicherungsgebers interessieren? Gründe sind: ­

    Neuabschluss: Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.

    Nutzungsänderung: Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

    Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

    Damit der Versicherungsnehmer nicht auf einem Schaden sitzen bleibt, sollte er seine Pflichten gegenüber dem Versicherungsgeber kennen.

    Deutsche Schadenversicherer

    In Ermangelung staatlicher Vorschriften haben sich die Schadenversicherer im Verband der Sachversicherer (VdS) aus nachvollziehbarem Grund des Themas „Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien“ schon länger wie folgt angenommen (siehe separate tabellarische Arbeitshilfe „Lithiumbatterien: Lagerung“): seit

    • 2012 mit dem Merkblatt „Lithiumbatterien“ (VdS 3103)
    • 2019 mit dem Merkblatt „Sprinklerschutz von Lithiumbatterien“ (VdS 3856).

    Für die Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien hat der VdS zur Ergänzung von VdS CEA 4001 und VdS 3103 und 3856 das Technische Merkblatt „Lithium-Ionen-Batterien“ (Stand: Februar 2024, 6 Seiten) herausgegeben. Es handelt sich hierbei um eine modifizierte Fassung des Technical Bulletins „Li-Ion Batteries“ von Insurance Europe (September 2022), insbesondere hinsichtlich der zulässigen Sprinklertypen (K-Faktoren) und des zulässigen Ladezustandes der gelagerten Batterien.

    Europäische Schadenversicherer

    Im September 2022 hat der Verband „Insurance Europe“ (IE, früher: Comité Européen des Assurances CEA) eine Ergänzung der Richtlinie „Sprinkleranlagen: Planung und Einbau“ (CEA 4001) in Gestalt eines Technischen Bulletins „Lithium-Ionen-Batterien“ (TB 003) vorgelegt.

    Factory Mutual (FM) Global

    Der US-amerikanische Industrieversicherer FM Global hat im Oktober 2024 seine Anforderungen an die Lagerung von Lithiumbatterien in einem neuen Datenblatt (Data Sheet) 7-112 zusammengefasst.

    Die Lagerung auf „Kleinlagerflächen“ (= Lagerbereiche max. 20 m², Lagerguthöhen max. 1, 8 m) ist im Abschnitt 2.4.3, die Lagerung von neuen und wiederaufgearbeiteten Batterien ist im Abschnitt 2.4.5 (für die Lagerung im Block siehe separate tabellarische Arbeitshilfe „Lithiumbatterien: Lagerung“), für die Lagerung im Regal, die Lagerung von zurückgegebenen, fehlerhaften, beschädigten oder defekten Batterien ist im Abschnitt 2.4.6, die Lagerung in automatischen Regallagern ist im Abschnitt 2.4.7 und die Lagerung von in Geräten eingebauten Batterien ist im Abschnitt 2.4.4 geregelt.

    Verlangt wird ferner ein

    • Vorsorgeplan bezüglich der Handhabung von Handfeuerlöschern und der Ausweis einer Fläche außerhalb des Gebäudes für beschädigte/defekte Batterien.
    • Nachsorgeplan bezüglich einer möglichen Wiederentzündung, Feuerwache und die Entsorgung von beschädigten/defekten Batterien (Absprache mit Entsorger).

    Vergleich: Blocklagerung

    Die Tabelle 4 (siehe separate tabellarische Arbeitshilfe „Lithiumbatterien: Lagerung“) vergleicht die Anforderungen an den Sprinklerschutz von VdS, IE/CEA und FM Global am Beispiel der Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien, je > 100 Wattstunden, je > 12 kg brutto, im Block.

    Vergleich: Regallagerung

    Die Tabelle 6 (siehe separate tabellarische Arbeitshilfe „Lithiumbatterien: Lagerung“) vergleicht die Anforderungen an den Sprinklerschutz der Schaden- und Industriesachversicherer VdS, IE/CEA und FM Global am Beispiel der Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien, je > 100 Wattstunden, je > 12 kg brutto, im Regal.

    Sonderfälle

    Nur der Vollständigkeit halber: Die Lagerung von

    • gebrauchten und/oder beschädigten/defekten Lithium-Ionen-Batterien
    • Lithium-Ionen-Batterien in Geräten
    • Lithium-Metall-Batterien

    ist kein Standard und bedarf gesonderter Betrachtung.

    Neues für Fulfilment- und Logistikdienstleister

    Seit dem 07.10.2025 verpflichtet das neue Batteriedurchführungsgesetz (BattDG) Fulfilmentdienstleister, aktiv Verantwortung für den Ausschluss von nicht bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (ear) registrierten Herstellern zu übernehmen: „Ist ein Hersteller von Batterien (oder sein Bevollmächtigter) nicht oder nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung ear registriert, dürfen Fulfilmentdienstleister die Lagerhaltung, die Verpackung, die Adressierung oder den Versand von Batterien dieses Herstellers nicht vornehmen.“

    „Fulfilment-Dienstleister“ ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Batterien anbietet:

    [ ] Lagerhaltung

    [ ] Verpackung

    [ ] Adressierung

    [ ] Versand

    Logistikdienstleister, die Leistungen wie Lagern, Verpacken, Adressieren und/oder Versenden von Batterien anbieten, werden durch das BattDG verpflichtet, sich zu vergewissern, ob die Hersteller der von ihnen gelagerten, verpackten, adressierten und/oder versandten Batterien bei der Stiftung ear in Nürnberg ordnungsgemäß registriert sind (www.stiftung-ear.de/verzeichnisse/). Das gilt auch für Batterien, die in Produkte (Geräte, Fahrzeuge) eingebaut oder Produkten (Geräten/Fahrzeugen) beigefügt sind. Das bedeutet zum Beispiel für ein eBike:

    • sowohl der Hersteller des eBikes muss (gemäß ElektroG)
    • als auch der Hersteller der Batterie in/an dem eBike muss (gemäß BattDG)

    bei ear registriert sein.

    Neue Ordnungswidrigkeit

    Logistikdienstleister, die Batterien lagern, verpacken, adressieren oder versenden, müssen sicherstellen, dass diese Hersteller ordnungsgemäß bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (ear) in Nürnberg registriert sind. Fehlt diese Registrierung, handelt der Dienstleister ordnungswidrig – und das kann teuer werden: Bußgelder bis zu 100.000 Euro sind möglich.

    Fazit

    Es bleibt Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, dass die Lagerung von Lithiumbatterien ein kalkulierbares Risiko wird – für alle Beteiligten.

    Dr. Norbert Müller, 
    ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und - lagerung, Duisburg

    Empfehlung der Länderbehörden

    Der Bund-Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (BLAK UmwS) hat im Mai 2024 ein Merkblatt für die Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien herausgegeben. Die in der Logistikbranche umstrittene Empfehlung ist auf der Homepage www.lubw.baden-wuerttemberg.de unter der Rubrik „betrieblicher Umweltschutz“ veröffentlicht.
    Daniela Schulte-Brader

    Not stackable and not suitable for use as transport packaging, but ideal as storage containers: container and packaging suppliers have expanded their portfolios accordingly (see survey "Lithium batteries: Packaging for critically damaged batteries").

    ©Foto: D. Schulte-Brader | TECVIA Media GmbH

    A distinction must be made between

    1. a) Block storage
    • What is the maximum number of pallets that may be stacked?
    • What is the maximum height of a block?
    • What is the maximum contiguous area that may be occupied?
    • What is the minimum distance in meters between the areas?
    1. b) Rack storage
    • Extinguishing water retention
    • Cold storage, thermography
    • Prohibition of combined storage

    Handling damaged/defective batteries (quarantine area outside)

    Water law

    Lithium-ion batteries are so-called products. Does the German Ordinance on Installations for the Handling of Substances Hazardous to Water (AwSV) also apply to products? The German Federal Ministry for the Environment says: yes.

    What water hazard class (WHC) do lithium batteries have? The Federal Environment Agency says: This must be assessed based on the substances contained. Example: Lithium-ion battery contains at least 0.3 percent cobalt oxide (Chemical Abstract Service 1307- 96-6, WHC 3, M-factor 10): The lithium-ion battery is WHC 3.

    The AwSV states: if lithium-ion batteries are

    • articles: The AwSV does not currently contain any specific requirements for articles.
    • solid mixtures: The AwSV currently categorizes solid mix­tures as generally hazardous to water. However, a change is planned: In future, the WHC of a solid mixture is to be determined based on the ingredients, as is the case with liquid and gaseous mixtures.

    Extinguishing water retention

    The legal situation is currently confusing: Building law in the form of the German Extinguishing Water Retention Directive (LöRüRL) prescribes – or rather prescribed: the storage of more than

    • 100 tons of WHC 1
    • 10 tons of WHC 2
    • 1 ton of WHC 3

    requires the retention of extinguishing water.

    BUT: All federal states have withdrawn the LöRüRL. Water legislation in the form of the AwSV stipulates the retention of extinguishing water when storing.

    • currently > 200 kilograms of solid mixtures hazardous to water,
    • planned > 5 tons.

    And again BUT: Building law in the form of the BauO prescribes a fire protection concept for special buildings, and the retention of extinguishing water is a mandatory topic.

    For facilities for the storage, handling, manufacture, treatment and use of lithium-ion batteries, the Federal-Working Group ‘Handling substances hazardous to water substances’ has published the information sheet ’Handling lithium-ion batteries according to the AwSV’ (status: 29/05/2024, 24 pages). In it, lithium-ion batteries are included in the scope of the AwSV although they are products. The information sheet was presented in fokus GEFAHR/GUT 12/2024 and is avail­able online.

    Chemicals law

    Lithium batteries are not hazardous substances according to the Hazardous Substances Ordinance (GefStoff V). This means: They do not fall within the scope of the - EU CLP V - EU REACH V - GefStoffV, also not in the Technical Rule Hazardous Substances 510, but in TRGS 520 (No. 6.3.4 (6) Page 2 Line 2).

    The 2012 edition of the German Technical Regulation for Hazardous Substances (TRGS) 520 on the temporary storage of hazardous waste has been replaced by the July 2024 edition. The training course for the acquisition of specialist knowledge now includes three teaching units specifically for the acceptance and handling of waste lithium batteries, especially defective ones.

    The storage of spent lithium batteries in the storage area of interim storage facilities is now in a separate storage section (‘IV’).

    Paletten mit Lithium-Ionen-Batterien dürfen im Block nur einlagig gelagert werden: Das Wasser aus der Deckensprinkleranlage soll das brennende Lagergut unmittelbar erreichen.

    ©Foto: D. Schulte-Brader | TECVIA Media GmbH

    Es muss unterschieden werden zwischen:

    a) Blocklagerung

    • Wie viele Paletten dürfen max. übereinanderstehen?
    • Wie hoch darf ein Block maximal sein?
    • Wie viel Fläche darf zusammenhängend maximal belegt werden?
    • Wie viele Meter Abstand müssen diese Flächen voneinander mindestens haben

    b) Regallagerung

      • Löschwasserrückhaltung
      • Kühlhaltung, Thermografie
      • Zusammenlagerverbote
      • Handling beschädigter/defekter Batterien (Quarantänebereich außen)
      • Brandschutztechnische Bewertung der Tätigkeiten (Ein-, Um-, Auslagern, Kommissionieren, Verpacken, Kennzeichnen/Bezetteln, Aufladen, …).

      Wasserrecht

      Lithium-Ionen-Batterien sind sogenannte Erzeugnisse. Gilt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) auch für Erzeugnisse? Das Bundesministerium für Umwelt sagt: Ja.

      Welche Wassergefährdungsklasse (WGK) haben dann Lithiumbatterien? Das Umweltbundesamt sagt: Das ist anhand der Inhaltsstoffe zu bewerten. Beispiel: Eine Lithium-Ionen-Batterie enthält min. 0,3 Prozent Cobaltoxid (Chemical Abstract Service 1307- 96- 6, WGK 3, M-Faktor 10): Die Lithium-Ionen-Batterie ist WGK 3.

      Die AwSV besagt: Falls Lithium-Ionen-Batterien

      • Erzeugnisse sind: Die AwSV enthält für Erzeugnisse zurzeit keine spezifischen Vorgaben.
      • feste Gemische sind: Die AwSV kategorisiert feste Gemische zurzeit pauschal als allgemein wassergefährdend. Geplant ist allerdings eine Änderung: Die WGK eines festen Gemisches soll künftig wie bei flüssigen und gasförmigen Gemischen anhand der Inhaltsstoffe bestimmt werden.

      Für Anlagen zum Lagern, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden von Lithium-Ionen-Batterien hat der Bund-Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ das Merkblatt „Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien nach der AwSV“ (Stand: 29.05.2024, 24 Seiten) herausgegeben.

      Darin werden Lithium-Ionen-Batterien ungeachtet der Tatsache, dass es sich um Erzeugnisse handelt, im Anwendungsbereich der AwSV verortet. Das Merkblatt wurde in fokus GEFAHR/GUT 12/2024 vorgestellt und steht online zur Verfügung.

      Löschwasserrückhaltung

      Die Rechtslage ist derzeit verworren: Das Baurecht in Gestalt der Löschwasserrückhalte-Richtlinie (LöRüRL) schreibt – besser gesagt: schrieb – bei der Lagerung von mehr als

      • 100 Tonnen der WGK 1
      • 10 Tonnen der WGK 2
      • 1 Tonne der WGK 3

      die Rückhaltung des Löschwassers vor.

      ABER: Die meisten Bundesländer haben die LöRüRL aufgehoben. Das Wasserrecht in Gestalt der AwSV schreibt die Rückhaltung des Löschwassers bei der Lagerung von

      • zurzeit > 200 Kilogramm fester wassergefährdender Gemische
      • geplant > 5 Tonnen vor.

      Und nochmals ABER: Das Baurecht in Gestalt der BauO schreibt für Sonderbauten ein Brandschutzkonzept vor und da ist die Löschwasserrückhaltung ein Pflichtthema.

      Chemikalienrecht

      • Lithiumbatterien sind keine Gefahrstoffe gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoff V). Das bedeutet: Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich der EU-CLP-V,
      • EU-REACH-V
      • GefStoffV, damit auch nicht der Technischen Regel Gefahrstoffe 510, wohl aber in den der TRGS 520.

      Die Ausgabe der Technischen Regel für Gefahrstoffe 520 zur Zwischenlagerung gefährlicher Abfälle aus dem Jahr 2012 wurde durch die Ausgabe Juli 2024 ersetzt. Der Lehrgang zum Erwerb der Fachkunde sieht drei neue Lehreinheiten speziell für die Annahme und den Umgang mit Lithium-Altbatterien, insbesondere defekten, vor. Neu wird für Lithium-Altbatterien die Lagerung im Lagerbereich von Zwischenlagern in einem eigenen Lagerabschnitt („IV“) empfohlen.

      Versicherungsvertragsrecht

      Warum sollte sich der Versicherungsnehmer für die Vorgaben des Versicherungsgebers interessieren? Gründe sind: ­

      Neuabschluss: Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.

      Nutzungsänderung: Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

      Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

      Damit der Versicherungsnehmer nicht auf einem Schaden sitzen bleibt, sollte er seine Pflichten gegenüber dem Versicherungsgeber kennen.

      Deutsche Schadenversicherer

      In Ermangelung staatlicher Vorschriften haben sich die Schadenversicherer im Verband der Sachversicherer (VdS) aus nachvollziehbarem Grund des Themas „Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien“ schon länger wie folgt angenommen (siehe separate tabellarische Arbeitshilfe „Lithiumbatterien: Lagerung“): seit

      • 2012 mit dem Merkblatt „Lithiumbatterien“ (VdS 3103)
      • 2019 mit dem Merkblatt „Sprinklerschutz von Lithiumbatterien“ (VdS 3856).

      Für die Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien hat der VdS zur Ergänzung von VdS CEA 4001 und VdS 3103 und 3856 das Technische Merkblatt „Lithium-Ionen-Batterien“ (Stand: Februar 2024, 6 Seiten) herausgegeben. Es handelt sich hierbei um eine modifizierte Fassung des Technical Bulletins „Li-Ion Batteries“ von Insurance Europe (September 2022), insbesondere hinsichtlich der zulässigen Sprinklertypen (K-Faktoren) und des zulässigen Ladezustandes der gelagerten Batterien.

      Europäische Schadenversicherer

      Im September 2022 hat der Verband „Insurance Europe“ (IE, früher: Comité Européen des Assurances CEA) eine Ergänzung der Richtlinie „Sprinkleranlagen: Planung und Einbau“ (CEA 4001) in Gestalt eines Technischen Bulletins „Lithium-Ionen-Batterien“ (TB 003) vorgelegt.

      Factory Mutual (FM) Global

      Der US-amerikanische Industrieversicherer FM Global hat im Oktober 2024 seine Anforderungen an die Lagerung von Lithiumbatterien in einem neuen Datenblatt (Data Sheet) 7-112 zusammengefasst.

      Die Lagerung auf „Kleinlagerflächen“ (= Lagerbereiche max. 20 m², Lagerguthöhen max. 1, 8 m) ist im Abschnitt 2.4.3, die Lagerung von neuen und wiederaufgearbeiteten Batterien ist im Abschnitt 2.4.5 (für die Lagerung im Block siehe separate tabellarische Arbeitshilfe „Lithiumbatterien: Lagerung“), für die Lagerung im Regal, die Lagerung von zurückgegebenen, fehlerhaften, beschädigten oder defekten Batterien ist im Abschnitt 2.4.6, die Lagerung in automatischen Regallagern ist im Abschnitt 2.4.7 und die Lagerung von in Geräten eingebauten Batterien ist im Abschnitt 2.4.4 geregelt.

      Verlangt wird ferner ein

      • Vorsorgeplan bezüglich der Handhabung von Handfeuerlöschern und der Ausweis einer Fläche außerhalb des Gebäudes für beschädigte/defekte Batterien.
      • Nachsorgeplan bezüglich einer möglichen Wiederentzündung, Feuerwache und die Entsorgung von beschädigten/defekten Batterien (Absprache mit Entsorger).

      Vergleich: Blocklagerung

      Die Tabelle 4 (siehe separate tabellarische Arbeitshilfe „Lithiumbatterien: Lagerung“) vergleicht die Anforderungen an den Sprinklerschutz von VdS, IE/CEA und FM Global am Beispiel der Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien, je > 100 Wattstunden, je > 12 kg brutto, im Block.

      Vergleich: Regallagerung

      Die Tabelle 6 (siehe separate tabellarische Arbeitshilfe „Lithiumbatterien: Lagerung“) vergleicht die Anforderungen an den Sprinklerschutz der Schaden- und Industriesachversicherer VdS, IE/CEA und FM Global am Beispiel der Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien, je > 100 Wattstunden, je > 12 kg brutto, im Regal.

      Sonderfälle

      Nur der Vollständigkeit halber: Die Lagerung von

      • gebrauchten und/oder beschädigten/defekten Lithium-Ionen-Batterien
      • Lithium-Ionen-Batterien in Geräten
      • Lithium-Metall-Batterien

      ist kein Standard und bedarf gesonderter Betrachtung.

      Neues für Fulfilment- und Logistikdienstleister

      Seit dem 07.10.2025 verpflichtet das neue Batteriedurchführungsgesetz (BattDG) Fulfilmentdienstleister, aktiv Verantwortung für den Ausschluss von nicht bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (ear) registrierten Herstellern zu übernehmen: „Ist ein Hersteller von Batterien (oder sein Bevollmächtigter) nicht oder nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung ear registriert, dürfen Fulfilmentdienstleister die Lagerhaltung, die Verpackung, die Adressierung oder den Versand von Batterien dieses Herstellers nicht vornehmen.“

      „Fulfilment-Dienstleister“ ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Batterien anbietet:

      [ ] Lagerhaltung

      [ ] Verpackung

      [ ] Adressierung

      [ ] Versand

      Logistikdienstleister, die Leistungen wie Lagern, Verpacken, Adressieren und/oder Versenden von Batterien anbieten, werden durch das BattDG verpflichtet, sich zu vergewissern, ob die Hersteller der von ihnen gelagerten, verpackten, adressierten und/oder versandten Batterien bei der Stiftung ear in Nürnberg ordnungsgemäß registriert sind (www.stiftung-ear.de/verzeichnisse/). Das gilt auch für Batterien, die in Produkte (Geräte, Fahrzeuge) eingebaut oder Produkten (Geräten/Fahrzeugen) beigefügt sind. Das bedeutet zum Beispiel für ein eBike:

      • sowohl der Hersteller des eBikes muss (gemäß ElektroG)
      • als auch der Hersteller der Batterie in/an dem eBike muss (gemäß BattDG)

      bei ear registriert sein.

      Neue Ordnungswidrigkeit

      Logistikdienstleister, die Batterien lagern, verpacken, adressieren oder versenden, müssen sicherstellen, dass diese Hersteller ordnungsgemäß bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (ear) in Nürnberg registriert sind. Fehlt diese Registrierung, handelt der Dienstleister ordnungswidrig – und das kann teuer werden: Bußgelder bis zu 100.000 Euro sind möglich.

      Fazit

      Es bleibt Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, dass die Lagerung von Lithiumbatterien ein kalkulierbares Risiko wird – für alle Beteiligten.

      Dr. Norbert Müller, 
      ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und - lagerung, Duisburg

      Empfehlung der Länderbehörden

      Der Bund-Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (BLAK UmwS) hat im Mai 2024 ein Merkblatt für die Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien herausgegeben. Die in der Logistikbranche umstrittene Empfehlung ist auf der Homepage www.lubw.baden-wuerttemberg.de unter der Rubrik „betrieblicher Umweltschutz“ veröffentlicht.
      Daniela Schulte-Brader

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