Gefahrgut in Kliniken: Viel öfter als gedacht
Proben von Patienten, die möglicherweise mit Corona infiziert sind, werden der Kategorie B zugeordnet und unter UN 3373 befördert.
©Foto: Daniela Schulte-Brader/Springer Fachmedien MünchenSeit Anfang des Jahres überschlagen sich die Meldungen zur neuartigen Coronaviruserkrankung (Covid-19). Weltweit arbeiten Wissenschaftler unter Hochdruck an einem Impfstoff, um die Pandemie einzudämmen. Kliniken stehen in Zeiten von Covid-19 unter erheblichen Belastungen und Herausforderungen. Bei der zum Teil intensivmedizinischen Behandlung von Infizierten fallen große Mengen infektiöser Abfälle an. Diese Abfälle sind nicht nur im Sinne des Abfallrechts als gefährlich einzustufen, ihre Beförderung fällt auch unter das Gefahrgutrecht. Tiefere Einblicke in den Klinikalltag verdeutlichen, dass Kliniken weit mehr in das Gefahrgutgeschehen eingebunden sind, als auf den ersten Blick erscheinen mag.
Ansteckungsgefährliche Stoffe
Der Gedanke an Gefahrgüter im Klinikalltag führt zunächst unweigerlich zu Stoffen, an welche aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden. Hierbei kann es sich um infektiöse Patientenproben, Abfälle aus der Behandlung infizierter Patienten oder um infektiöse Körperteile und Organe handeln. Im Sinne des Gefahrgutrechts werden ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2 zugeordnet. Es erfolgt weiterhin eine Differenzierung dieser Stoffe in die Kategorien A und B.
Kategorie A
Um ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A handelt es sich, wenn eine Exposition bei gesunden Menschen (oder Tieren) eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohliche beziehungsweise tödliche Krankheit zur Folge haben kann. Eine (unvollständige) Übersicht über mögliche Vertreter dieser Kategorie gibt Unterabsatz 2.2.62.1.4.1 ADR. Hierunter fallen zum Beispiel Ebola- sowie Pocken-Viren, aber auch Kulturen des Hepatitis-B-Virus. Sie sind der UN-Nummer UN 2814 zugeordnet.
Infektiöse Stoffe der Kategorie A sind gemäß der Verpackungsanweisung P620 in Verbindung mit Kapitel 6.3 ADR in zusammengesetzten Verpackungen zu verpacken. Diese zusammengesetzten Verpackungen bestehen aus Primärgefäßen, welche in Sekundärverpackungen eingestellt und in baumustergeprüften Außenverpackungen verpackt werden (siehe Abbildung 1). Eine Zusammenpackung mit anderen Gütern ist untersagt (Sondervorschrift für die Zusammenpackung: MP 5).
Abbildung 1: Der Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe der Kategorie A erfolgt auf Grundlage der Verpackungsanweisung P620 in Verbindung mit Kapitel 6.3 des ADR in speziellen zusammengesetzten Verpackungen.
©Foto: Michael DreifkeIm Beförderungspapier für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A ist die offizielle Benennung um die technische Benennung zu ergänzen (Sondervorschrift 318). Im Falle des Versands von Abfällen aus der Behandlung eines Ebola-Patienten lauten die gefahrgutrelevanten Angaben im Beförderungspapier beispielsweise:
UN 2814 Abfall Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen (Ebola-Virus), 6.2.
Kann der Gefahrenauslöser nicht exakt verifiziert werden und es besteht dennoch der Verdacht auf einen infektiösen Stoff der Kategorie A, so ist anstelle des Gefahrenauslösers der Hinweis „Verdacht auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A“ hinter der offiziellen Benennung im Beförderungsdokument anzugeben. Abweichend von den üblichen Anforderungen an ein Beförderungspapier ist bei infektiösen Stoffen ergänzend der Name eines Verantwortlichen beim Empfänger sowie dessen Telefonnummer mit aufzunehmen.
Kategorie B
Ein ansteckungsgefährlicher Stoff der Kategorie B liegt hingegen vor, wenn die Kriterien der Kategorie A nicht erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund werden zum Beispiel Proben von Patienten, welche möglicherweise mit Corona infiziert sind, der Kategorie B zugeordnet. Diese Stoffe werden unter der UN-Nummer UN 3373 befördert.
Sofern ein infektiöser Stoff der Kategorie B gemäß Verpackungsanweisung P650 in einer zusammengesetzten Verpackung verpackt und gekennzeichnet wird, unterliegt seine Beförderung nicht den weiteren Vorgaben des ADR (Sondervorschrift 319). Im Vergleich zum ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A muss die Außenverpackung in diesem Fall auch keinen Baumustervorschriften genügen. Die Kennzeichnung beschränkt sich zudem lediglich auf eine Raute mit der UN-Nummer UN 3373 sowie den Schriftzug „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“ (Abbildung 2).
Abbildung 2: Der Versand ansteckungsgefährlicher Stoffe der Kategorie B erfolgt auf Grundlage der Verpackungsanweisung P650 in einer zusammengesetzten Verpackung.
©Foto: Michael DreifkeEtwas anders stellt es sich beim Versand klinischer Abfälle der Kategorie B dar. Infektiöse Abfälle der Kategorie B sind unter der UN-Nummer UN 3291 zu befördern. Gemäß der Verpackungsanweisung P621 sind dabei Verpackungen (z. B. Fässer, Kanister, Kisten) zu verwenden, die die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen (Y-Codierung). Es ist sicherzustellen, dass in diesen Verpackungen ausreichend saugfähiges Material vorhanden ist, um gegebenenfalls frei werdende Flüssigkeit aufzunehmen. Eine Zusammenpackung mit anderen Gütern ist auch hier unzulässig (Sondervorschrift für die Zusammenpackung: MP 6).
Zytostatika/zytotoxische Arzneimittel
Es ist weithin bekannt, dass gebrauchsfertige Arzneimittel (Fertigarzneimittel) nicht dem ADR unterliegen. An den Versand von Zytostatika und zytotoxischen Arzneimitteln ist jedoch mit einer etwas differenzierteren Betrachtungsweise heranzugehen. Bei Zytostatika handelt es sich um Arzneimittel, welche die Entwicklung und Vermehrung schnell wachsender Krebszellen hemmen. Zytotoxische Arzneimittel sind hingegen sogar in der Lage, Krebszellen zu zerstören. Aufgrund der von diesen Arzneimitteln ausgehenden kanzerogenen, mutagenen und/oder reproduktionstoxischen (KMR) Eigenschaften werden diese Stoffe der Klasse 6.1 zugeordnet. Ihre Beförderung fällt somit vollumfänglich unter das Gefahrgutrecht.
Die Beförderung fester Zubereitungen (z. B. Tabletten) kann unter der UN-Nummer UN 2811 erfolgen, die Beförderung von flüssigen Zytostatika/zytotoxischen Arzneimitteln hingegen unter der UN-Nummer UN 2810 (z. B. Infusionslösungen). Weiterhin fallen auch mit diesen Arzneimitteln kontaminierte Abfälle (Infusionssysteme, leere, ungereinigte Infusionsflaschen, Einmalhandschuhe, Tupfer etc.) unter das Gefahrgutrecht. Diese Arzneimittel beziehungsweise damit kontaminierte Abfälle sind gemäß den Verpackungsanweisungen P001 (UN 2810) beziehungsweise P002 (UN 2811) etwa in Fässern oder Kanistern zu verpacken.
Chemikalien(abfälle)
Neben Fixier- und Entwicklerbädern aus der Radiologie sowie Desinfektionsmitteln aus der Sterilisation fallen unter anderem auch Lösungsmittel, Spezialchemikalien und Farbstoffe in der Pathologie an. Die Liste an Gefahrstoffen kann nahezu beliebig fortgesetzt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei den Gefahrstoffen auch um Gefahrgüter handelt, sodass die Beförderung zum Beispiel zur Sondermüllverbrennungsanlage unter das Gefahrgutrecht fällt.
Sofern diese Information nicht im klinikeigenen Gefahrstoffkataster eingepflegt ist, gibt der Abschnitt 14 des entsprechenden Sicherheitsdatenblatts eines Stoffes Auskunft hierüber. Es bietet sich an, die Chemikalienabfälle im Klinikbetrieb unmittelbar in den entsprechenden baumustergeprüften Verpackungen zu sammeln. Dabei muss sichergestellt werden, dass diese Verpackungen bei der Übergabe an den Entsorger frei von Gefahrgutanhaftungen an den Außenseiten sind und ADR-konform gekennzeichnet und bezettelt wurden.
Häufig unbeachtet ist in diesem Zusammenhang auch der Fakt, dass leere und ungereinigte Gefahrgutgebinde denselben Vorschriften unterliegen wie befüllte Verpackungen. Daher ist sicherzustellen, dass auch im Rahmen der Beförderung restentleerter Gefahrgutverpackungen dem Gefahrgutrecht Genüge getan wird. Hier bietet sich zum Beispiel die Beförderung unter der UN-Nummer UN 3509 (Altverpackungen, leer, ungereinigt) in einem IBC aus Stahl an. Vor diesem Hintergrund sind jedoch die speziellen Vorgaben der Sondervorschrift 663 zu berücksichtigen.
Gasflaschen
Auch die Beförderung von Gasflaschen spielt im Klinikalltag eine Rolle. Im Klinikbetrieb werden große Mengen medizinischen Sauerstoffs (UN 1072), aber auch Kohlendioxid (UN 1013) und weitere Gase benötigt. In der Regel erfolgt die Versorgung durch einen Gaslieferanten im festen Rhythmus. Auf den ersten Blick ist die Klinik lediglich der Empfänger dieser Gasflaschen und hat den (wenigen) daran geknüpften Pflichten gemäß der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) nachzukommen. Auf den zweiten Blick tritt die Klinik beim Rückversand der leeren und ungereinigten Gasflaschen jedoch als Verpacker und Verlader gemäß GGVSEB auf, sodass unter anderem der ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Bezettelung sowie der Einhaltung der Prüffristen der Gasflaschen besonderes Augenmerk geschenkt werden muss.
Lithiumbatterien
Der Einzug von Lithiumbatterien macht auch vor Kliniken nicht halt. So werden in höhenverstellbaren Krankenbetten häufig Lithiumakkus (UN 3480) verbaut, welche aus Sicherheitsgründen regelmäßig getauscht werden müssen. Auch zahlreiche diagnostische Geräte werden heutzutage mit Lithiumakkus betrieben. Die darin eingesetzten Akkumulatoren sind im Rahmen eines Gefahrguttransports der Entsorgung zuzuführen. Sie sind gemäß den Vorgaben des gewählten Rücknahmesystems, welche auf den Vorschriften des ADR beruhen, zu verpacken. Auf Grundlage der Verpackungsanweisung P909 bietet sich die Sammlung der Hochenergiebatterien in einem baumustergeprüften Fass aus Kunststoff an (Y-Codierung). Dabei müssen die Pole der Akkus gegen Kurzschluss gesichert (z. B. durch Klebeband) und die Batterien bewegungsarm in das Fass eingelegt werden. Um ein Verrutschen während des Transports zu vermeiden, sind die Zwischenräume zwischen einzelnen Batterien mit einem inerten Füllmaterial aufzufüllen (z. B. Vermiculit, Sand). Nach einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Bezettelung darf das Fass der Beförderung zum Entsorger übergeben werden.
Röntgenabfälle
Nicht unerwähnt bleiben dürfen im Zusammenhang mit Kliniken radioaktive Abfälle aus der Radiologie. Diese Abfälle fallen unter das Gefahrgutrecht und unterliegen teils sehr speziellen Anforderungen an die Verpackung, Kennzeichnung/Bezettelung und das Beförderungsdokument. Für die hier erarbeitete Übersicht führt eine detaillierte Diskussion der diesbezüglich geltenden Vorgaben jedoch zu weit.
Fazit
Es hat sich gezeigt, dass im Klinikalltag zahlreiche Abfälle entstehen, deren Beförderung unter das Gefahrgutrecht fällt. In Summe werden jedoch häufig nicht die Mengen überschritten, die die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich machen. Nichtsdestotrotz sind Kliniken gezwungen, die Vorgaben des Gefahrgutrechts einzuhalten. Dies kann Klinikmitarbeiter, die mit diesen Aufgaben betraut werden, vor große Herausforderungen stellen.
Dr. Michael Dreifke
Sachverständiger für Gefahrgut, Gefahrstoffe und Abfälle, Hamburg
Quellenverzeichnis:
- Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR): Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände, Fassung vom 4. Juli 2019 (BGBl. II Nr. 14 vom 19.07.2019 S. 756).
- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI): https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/Corona/covid-19-befoerderung-gefahrgut.html, Zugriff am 05.07.2020.
- Abfallentsorgung – Information zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Hamburg, 10.2019.
- Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAGA M18), 01.2015.
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