Einigung über neue EU-Batterievorschriften
Für Gerätebatterien werden Sammelziele von 45 % bis 2023, 63 % bis 2027 und 73 % bis 2030 festgelegt.
©Foto: Daniela Schulte-BraderAm Freitag, dem 9. Dezember 2022, erzielten das europäische Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung über die Überarbeitung der EU-Batterievorschriften. Nach der förmlichen Annahme durch beide Organe werden die neuen Vorschriften unmittelbar in Kraft treten. Das geht aus einer Mitteilung des EU-Parlaments hervor.
Die vereinbarten Regeln sollen den gesamten Lebenszyklus von Batterien abdecken und für alle in der EU verkauften Batterietypen gelten: Gerätebatterien, SLI-Batterien (für das Anlassen, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen), LMT-Batterien für leichte Verkehrsmittel (für den Antrieb von Radfahrzeugen wie Elektrorollern und -fahrrädern), Batterien für Elektrofahrzeuge (EV) und Industriebatterien.
Der Mitteilung zufolge werden eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck und eine Kennzeichnung für EV-Batterien, LMT-Batterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als zwei Kilowattstunden (kWh) vorgeschrieben sein. Dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften müssen Gerätebatterien so konstruiert sein, dass die Verbraucher sie leicht selbst herausnehmen und ersetzen können.
Um die Verbraucher besser zu informieren, werden die Batterien mit Etiketten und QR-Codes versehen, die Informationen über ihre Kapazität, Leistung, Haltbarkeit und chemische Zusammensetzung sowie das Symbol für die getrennte Sammlung enthalten. LMT-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als zwei kWh und EV-Batterien müssen außerdem einen „digitalen Batteriepass“ besitzen, der Informationen über das Batteriemodell sowie über die einzelne Batterie und ihre Verwendung enthält.
Sorgfaltspflicht für die Batterieindustrie
Darüber hinaus müssen alle Wirtschaftsakteure, die Batterien auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, mit Ausnahme von kleinen und mittleren Unternehmen KMU, eine so genannte Sorgfaltspflichtpolitik (due diligence policy) entwickeln und umsetzen, um die sozialen und ökologischen Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel von Rohstoffen und Sekundärrohstoffen zu bewältigen.
Weitere in der Verordnung vorgesehene Maßnahmen:
- Für Gerätebatterien werden Sammelziele von 45 % bis 2023, 63 % bis 2027 und 73 % bis 2030 festgelegt, für LMT-Batterien von 51 % bis 2028 und 61 % bis 2031.
- Mindestmengen an zurückgewonnenem Kobalt (16%), Blei (85%), Lithium (6%) und Nickel (6%) aus Produktions- und Verbraucherabfällen müssen in neuen Batterien wiederverwendet werden.
- Alle LMT-, EV-, SLI- und Industriebatterien müssen unabhängig von ihrer Beschaffenheit, ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrem Zustand, ihrer Marke oder ihrer Herkunft unentgeltlich von den Endnutzern gesammelt werden.
- Bis zum 31. Dezember 2030 wird die Kommission prüfen, ob die Verwendung von nicht wiederaufladbaren Gerätebatterien für den allgemeinen Gebrauch schrittweise eingestellt werden soll.
(gg/gh)
© Copyright 2026 Gefahrgut-Online
Diskutieren Sie mit