Die Pflichten des Abfallbeauftragten
Fässer zur Entsorgung von Lithium-Altbatterien.
©Foto: Norbert MüllerIm Jahr 2020 wurden in Deutschland 2390 Tonnen Abfall-Lithium-Ionen-Gerätebatterien und 340 Tonnen Abfall-Lithium-Metall-Gerätebatterien zurückgegeben beziehungsweise -genommen (ohne (Industrie-)Batterien für Elektrofahrzeuge). Mengenmäßig sind das „Peanuts“.
Ein Beispiel zur Situation: Ich bin ein Betriebsbeauftragter für Abfall („Abfallbeauftragter“). In meinem Unternehmen fallen Lithiumbatterien als Abfall und/oder Elektroaltgeräte („EAG“) mit Lithiumbatterien an. Was sollte oder sogar muss ich von der Entsorgung wissen?
Die Antwort auf diese Frage findet man
- generell in § 59 (1) KrWG und
- speziell in § 2 AbfBeauftrV.
Die Bestellpflichten besonders in Hinblick auf Altbatterien und EAG sind in der Tabelle unten zusammengestellt.
Erkenntnisse und Erläuterungen zur Tabelle: Das „Erzeugen“ von Altbatterien und EAG („Abfall“) löst keine eigenständige Pflicht zur Bestellung einer/eines Abfallbeauftragten aus. Wer sonst noch Abfallbeauftragte bestellen muss, steht in § 2 Nr. 1 AbfBeauftrV.
Welche Aufgaben der Abfallbeauftragte hat, wie stark sie sich mit den Pflichten des Gefahrgutbeauftragten überschneiden und wann Hersteller und Vertreiber von Gerätebatterien zur Rücknahme verpflichtet sind, erklärt Prof. Dr. Norbert Müller im Fachbeitrag „Was tun mit Altbatterien?“ vom 02.02.2023, der zeitgleich in Ausgabe 1-2/2023 des Fachmagazins GEFAHR/GUT erschienen ist. (gg/gh)
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