Beschädigte Lithiumbatterien: Deutschland schlägt M307 vor
Die betroffenen Batterien müssen gemäß der in Anhang I oder II ADR aufgeführten Verpackungsanweisung verpackt sein.
©Foto: Pompardua/AdobeStockErneut hat Deutschland eine multilaterale Vereinbarung über die Beförderung bestimmter beschädigter Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 vorgeschlagen. Die neue M307 gestattet die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien, die so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen und die zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase neigen, nur dann, wenn sie gemäß der Verpackungsanweisung in Anhang I oder II verpackt sind.
Der Absender hat dabei im Beförderungsdokument zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M307).“
Die Vereinbarung kann angewendet werden, sobald sie von mindestens einem weiteren ADR-Staat unterzeichnet wurde. Sie gilt dann bis zum 31. Dezember 2018. (gg/gh)
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