Lithiumbatterien

05.08.2024 Fachbeitrag

Beförderung von Lithiumbatterien: Maßnahmen und Pflichten

Sobald die Nennenergie einer Lithiumbatterie die Grenze von 100 Wh oder 2 g Lithium überschreitet, fällt ihr Versand vollumfänglich unter die Gefahrgutvorschriften.
Lithiumbatterien Verpackung Versand

Verpackungsauswahl für Lithiumbatterien, die unter das Gefahrgutrecht fallen.

©Foto: Daniela Schulte-Brader | TECVIA GmbH

Gefahrguttransporte sind komplexe Prozesse, die sorgfältig geplant und durchgeführt werden müssen, angefangen bei der richtigen Klassifizierung bis hin zum Entladen und Empfangen der Ware.

Diese Prozesse gelten auch für den Transport von Lithiumbatterien. Liegen die Leistungsgrenzen unterhalb 100 Wh (bei Batterien) oder unterhalb 1 Gramm Lithium (bei Zellen), gelten die vereinfachten Versandbedingungen, wie sie im Beitrag "Nie ganz ohne Regeln" beschrieben sind. Alles darüber hinaus gilt als Gefahrgut, das ohne weitere Erleichterungen regelkonform versandt werden muss.

Alle Beteiligten am Transport müssen die verschiedenen Pflichten gemäß der internationalen Gefahrgutvorschriften (beispielhaft hier die Vorschriften für den Straßentransport ADR) sowie gemäß der nationalen deutschen Gefahrgutverordnung GGVSEB beachten. Unsere Prozessbeschreibung in neun Schritten berücksichtigt dabei auch die Schnittstellen zwischen den beteiligten Unternehmen. In unserem Beitrag erläutern wir die einzelnen Schritte im Detail und geben Ihnen Hinweise auf relevante Quellen.

Um Ihnen einen konkreten Einblick zu geben: Angenommen, wir haben es mit Lithium-Ionen-Batterien zu tun, die jeweils 3,2 Kilogramm wiegen und eine Nennenergie von 432 Wattstunden haben. Sechs solcher Batterien sollen von einem E-Bike-Hersteller zu einem Fahrradhändler transportiert werden.


Daniela Schulte-Brader

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