Batterien

03.09.2020 Fachbeitrag

Batteriegesetz: Sammlung mit System

Mit der Änderung des Batteriegesetzes zum 1. Januar 2021 sind auch bei der Rücknahme der Batterien einige Neuerungen zu beachten.
Batterien Abfall Hände Sammlung Mitarbeiter 1200

Rücknahmesysteme müssen unentgeltlich geeignete Sammelbehälter bereitstellen. Dies gilt auch für Altbatterien, die Gefahrgut sind.

©Foto: Franziska Gabbert/picture-alliance/dpa Themendienst

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) von 2009 wird durch das 1. BattG-ÄndG (demnächst veröffentlicht im Bundesgesetzblatt – BGBl I) per 01.01.2021 umfangreich geändert. Der folgende Beitrag stellt die logistischen, insbesondere gefahrgutlogistischen Änderungen vor.

Information

Das BattG 2021 verpflichtet die Hersteller von Lithiumbatterien, die Endnutzer über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien zu informieren (§ 18 (2) Nr. 4). Das soll laut Begründung eine Information über Risiken sowohl bei der Nutzung als auch bei der Sammlung und Behandlung der lithiumhaltigen Batterien umfassen. Die EU-Batterie-Richtlinie (RL 2006/66/EG i. d. F. der RL (EU) 2018/849) enthält diese Anforderung nicht, stellt also eine deutsche Besonderheit dar, die von Herstellern, die in Deutschland verkaufen, zukünftig als Spezialität beachtet werden muss.

Batterie-Artenvielfalt

Das BattG 2009 und 2021 unterscheidet zwischen

  • Gerätebatterien,
  • Industriebatterien ((Lithium(ionen)-)Batterien für Fahrzeuge sind Industrie- und keine Fahrzeugbatterien) und
  • Fahrzeugbatterien; das sind im Wesentlichen Blei-Schwefelsäure-Batterien.

Darüber hinaus verpflichtet es die Endnutzer zur Rückgabe der Altbatterien an die Hersteller, die die Rücknahme der Geräte-Altbatterien in Systemen organisieren; bei den Alt-Geräte-Batterien geschieht das physisch über die

  • Vertreiber der Batterien (stationärer und Online-Handel),
  • öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger („örE“), also die kommunalen Wertstoffhöfe.

Pflichten der Rücknahmesysteme

Die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) ist seit Anfang Januar 2020 kein Gemeinsames Rücknahmesystem gemäß § 6 BattG 2009 mehr, sondern ein herstellereigenes Rücknahmesystem gemäß § 7 BattG 2009. Damit gibt es zurzeit fünf (herstellereigene) Rücknahmesysteme in Deutschland: CCR REBAT, Ecobat Logistics, ERP, GRS und ÖcoReCell. Rücknahmesysteme gemäß BattG 2009, die auch nach dem 01.01.2022 noch als solche gemäß BattG 2021 tätig sein wollen, müssen sich bis 31.12.2021 neu genehmigen lassen. Diese Genehmigung darf gemäß BattG 2021 nur erteilt werden, wenn das Rücknahmesystem

  • den angeschlossenen Rücknahmestellen (und davon gibt es in Deutschland zurzeit rund 200.000) unentgeltlich
    - geeignete Rücknahmebehälter bereitstellt; diese Anforderung betrifft Behälter für Batterien, die keine gefährlichen Güter gemäß ADR sind.
    - den gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechende Transportbehälter bereitstellt; diese Anforderung betrifft Behälter für Batterien, die gefährliche Güter gemäß ADR sind. Gemäß BattG 2009 müssen diese Behälter „geeignet“ sein. Das BattG 2021 spezifiziert also, was genau damit gemeint ist: In Abhängigkeit von der „Beschaffenheit“ (dem Zustand) von Alt-Lithium-Gerätebatterien muss es sich um Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P909 (falls Sondervorschrift 377 bzw. 636 anwendbar) oder um Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P908 bzw. P911 (falls Sondervorschrift 376 anwendbar) handeln.
  • die von den angeschlossenen Rücknahmestellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien, unabhängig von ihrer Beschaffenheit, Art, Marke oder Herkunft, innerhalb von 15 Werktagen unentgeltlich abholt, sobald
    - Vertreiber und freiwillige Rücknahmestellen eine Abholmasse von 90 Kilogramm,
    - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Behandlungsanlagen eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben, sofern keine geringere Abholmasse vereinbart ist.

Bei der Festlegung der Abholmasse zwischen dem Rücknahmesystem und der angeschlossenen Rücknahmestelle sind die

  • Lagerkapazität,
  • Gefährlichkeit der Lagerung von Geräte-Altbatterien

zu berücksichtigen. Bei Abfall-Lithiumbatterien gemäß SV 376 kommen also auch geringere Abholmassen als 90 beziehungsweise 180 Kilogramm in Betracht.

Sonderfall: Industriebatterien

Sowohl örE als auch Vertreiber sind berechtigt, an den Sammel- bzw. Rücknahmestellen Batterien aus Elektro-Altgeräten (EAG) zu entnehmen (§ 14 (4) i. V. m. § 3 Nr. 24, § 17 (4) Satz 4 zweiter Halbsatz ElektroG) und einer getrennten Entsorgung gemäß BattG zuzuführen. ÖrE sind

  • nicht verpflichtet, Industrie-Altbatterien, z. B. Lithium(ionen)-Altbatterien für E-Bikes, Pedelecs oder E-Scooter solo zurückzunehmen.
  • auch nicht verpflichtet, EAG mit Industrie-Altbatterien, z. B. Lithium(ionen)-Altbatterien in E-Bikes, Pedelecs oder E-Scootern, zurückzunehmen. Endnutzer haben Industrie-Altbatterien vor Rückgabe an einen örE dem EAG zu entnehmen und dem Vertreiber (Händler) gesondert zurückzugeben.

Nach dem Willen der Bundesländer sollen sich ab 2021 aber örE an der Rücknahme von Industrie-Altbatterien, die üblicherweise beim privaten Endverbraucher anfallen, beteiligen können. Das BMU soll ermächtigt werden, durch Verordnung zu regeln, bestimmte Industriebatterien, die dafür bestimmt sind, in privaten Haushalten anzufallen, abweichend von § 8 BattG den für Gerätebatterien und Geräte-Altbatterien bestehenden Pflichten zu unterwerfen. Die Bundesregierung hat das abgelehnt.

Amazon & Co.

Im Versandhandel (Amtsdeutsch: „Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“) ist die Rücknahmestelle

  • zurzeit das Versandlager,
  • nach dem Willen des Bundesrats ab 2021 durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.

Begründung: Der Marktführer des Online-Handels in Deutschland (jeder weiß, wer gemeint ist) betreibt zurzeit an zehn Standorten Versandlager und muss momentan nur an diesen Standorten Altbatterien annehmen. Angesichts des erheblichen Marktanteils beim Vertrieb von Batterien ist die derzeitige Regelung nicht angemessen und bedeutet einen massiven Wettbewerbsnachteil für den stationären Handel von Batterien. Das entspricht § 17 (1) Satz 4 ElektroG für EAG. Die Bundesregierung hat das abgelehnt.

Empfehlungen des Bundesrats

Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für die Entnehmbarkeit von Batterien aus Elektrogeräten einzusetzen, und bittet sie, sich im Zuge der anstehenden Überarbeitung der europäischen Batterierichtlinie dafür einzusetzen, dass die derzeit in Artikel 11 der Richtlinie 2006/66/EG getroffene Regelung, die eine Entnehmbarkeit von Batterien fordert, in Zukunft besser sanktionierbar ausgestaltet wird. Dies ist zum einen zur Verhinderung von durch Lithium-Ionen-Batterien ausgelösten Bränden in Abfallbehandlungsanlagen dringend erforderlich. Zum anderen ist die Entnehmbarkeit Voraussetzung für den Austausch von Batterien, um eine längere Lebensdauer und Gebrauchsfähigkeit von Elektrogeräten zu ermöglichen.

Der Bundesrat erkennt die maßgebliche Rolle von Lithium-Batterien bei technischer Innovation und E-Mobilität an. Er schätzt jedoch den Umgang mit Lithium-Batterien, vor allem als Altbatterien beziehungsweise als eingebaute Batterien in Elektro-Altgeräten, aufgrund der von ihnen ausgehenden Brandgefahren als problematisch ein. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Hersteller und Vertreiber in stärkerem Maße für eine Lösung oder Abmilderung der durch Lithium-Batterien verursachten Probleme in die Verantwortung genommen werden. Er fordert die Bundesregierung deshalb dazu auf, sich gegenüber der Kommission für die Schaffung von Rücknahmesystemen für Lithium-Batterien einzusetzen. Abhängig von den Ergebnissen des geplanten Gutachtens des Umweltbundesamts zur „Einführung eines Pfandsystems für bestimmte lithiumhaltige Batterien“, sollten aus Sicht des Bundesrats vorrangig einheitliche Pfandsysteme auf EU-Ebene vorangetrieben werden.

Die nächste Änderung des BattG ist bereits absehbar: Die EU-Kommission bereitet eine erneute Änderung der RL 2006/66/EG vor; der Entwurf wird für das 4. Quartal 2020 erwartet.

Prof. Dr.Norbert Müller
ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung, Duisburg

Drucken Empfehlen
Kommentare -
Diskutieren Sie mit
Kommentar schreiben
PROMOTION-BOX

Mehr Sicherheit für Lithium-Ionen-Akkus

Das Akku-Safe Regal bietet eine sichere Lösung für Lithium-Ionen-Akkus. Die Brandbegrenzungshaube hilft, Brände zu begrenzen und die Umgebung zu schützen.

Jetzt informieren!