BAM legt Allgemeinverfügung zu defekten Lithiumbatterien vor
Beim Transport beschädigter Lithiumbatterien dürfen laut BAM-Allgemeinverfügung nur bestimmte Verpackungen eingesetzt werden.
©Foto: GRS BatterienDie Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM hat eine Allgemeinverfügung für den Transport beschädigter Lithiumbatterien (UN 3090, 3091, 3480 und 3481) erlassen. Sie beinhaltet neben Hinweisen zur Anwendbarkeit, Begriffsbestimmungen und einer Klassifizierung insbesondere eine Liste der zulässigen Verpackungen sowie eine Aufstellung der Anforderungen, die diese erfüllen müssen. Dazu kommen verschiedene Nebenbestimmungen, die erforderlichen Angaben im Beförderungsdokument sowie der Hinweis, dass Versandstücke mit der Aufschrift „Beschädigte/Defekte Lithium-Metall-Batterie“ oder „Beschädigte/Defekte Lithium-Ionen-Batterie“ versehen werden müssen. Ergänzend hat die BAM auch eine Mitteilung gemäß Multilateraler Vereinbarung M259 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 31. Dezember 2014. (gg/gh)
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