Allgemeinverfügung

13.01.2014 Meldung

BAM legt Allgemeinverfügung zu defekten Lithiumbatterien vor

Die Verfügung der Bundesanstalt legt unter anderem fest, welche Verpackungen für den Versand der Batterien verwendet werden dürfen.
Lithiumbatterie defekt GRS 620

Beim Transport beschädigter Lithiumbatterien dürfen laut BAM-Allgemeinverfügung nur bestimmte Verpackungen eingesetzt werden.

©Foto: GRS Batterien

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM hat eine Allgemeinverfügung für den Transport beschädigter Lithiumbatterien (UN 3090, 3091, 3480 und 3481) erlassen. Sie beinhaltet neben Hinweisen zur Anwendbarkeit, Begriffsbestimmungen und einer Klassifizierung insbesondere eine Liste der zulässigen Verpackungen sowie eine Aufstellung der Anforderungen, die diese erfüllen müssen. Dazu kommen verschiedene Nebenbestimmungen, die erforderlichen Angaben im Beförderungsdokument sowie der Hinweis, dass Versandstücke mit der Aufschrift „Beschädigte/Defekte Lithium-Metall-Batterie“ oder „Beschädigte/Defekte Lithium-Ionen-Batterie“ versehen werden müssen. Ergänzend hat die BAM auch eine Mitteilung gemäß Multilateraler Vereinbarung M259 veröffentlicht.

Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 31. Dezember 2014. (gg/gh)

Drucken Empfehlen
Kommentare -
Diskutieren Sie mit
Kommentar schreiben
PROMOTION-BOX

Mehr Sicherheit für Lithium-Ionen-Akkus

Das Akku-Safe Regal bietet eine sichere Lösung für Lithium-Ionen-Akkus. Die Brandbegrenzungshaube hilft, Brände zu begrenzen und die Umgebung zu schützen.

Jetzt informieren!