Änderung Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
Für Elektrokleinstfahrzeuge gibt es ab dem 1. April 2026 Änderungen zu beachten.
©Foto: picture alliance / SvenSimonAnfang Februar 2026 wurde im Teil 1 Nr. 32 des Bundesgesetzblattes die Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften bekannt gemacht. Diese Verordnung wird zum 1. April 2026 in Kraft treten, die Artikel 2 bis 4
- Artikel 2: Weitere Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
- Artikel 3: Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
- Artikel 4: Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
treten erst am 1. März 2027 in Kraft.
Demnach müssen Elektrokleinstfahrzeuge (eKfz) so beschaffen sein, dass ihre Batterien den Sicherheitsanforderungen
- nicht mehr des Kapitels 4.2.3 der DIN EN 15194 (Fahrräder: elektromotorisch unterstützte Räder): 2018-11
- sondern der DIN EN 50604-1 (Lithium-Sekundärbatterien für Anwendungen in leichten Elektrofahrzeugen) :2022-06
entsprechen.
§7Nr. 8: Für eKFV
- die bis zum Ablauf des 31.03.2026 erstmals in den Verkehr gekommen sind
- finden die Vorschriften der eKFV in der bis zum 31.03.2026 geltenden Fassung Anwendung.
&15(3):
- die vor dem 01.01.2027 erstmals in den Verkehr gebracht wurden
- für die eine Genehmigung vor dem 01.04.2026 erteilt worden ist
→ wird § 7 bis zum Ablauf des 31.12.2026 in der bis zum Ablauf des 31.03.2026 geltenden Fassung weiter angewandt
→ kann § 7 in der bis zum Ablauf des 31.03.2026 geltenden Fassung weiter angewandt werden, sofern dies beantragt wird.
Hier steht die eKFV als Download zur Verfügung. (gg/tm)
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